BGer 5D_68/2015 | |||
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BGer 5D_68/2015 vom 24.04.2015 | |
{T 0/2}
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5D_68/2015
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Urteil vom 24. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren gegen definitiven Rechtsöffnungsentscheid),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 20. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 16'013.-- an den Beschwerdegegner) abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die aufschiebende Wirkung werde bei der Verpflichtung zu Geldzahlungen nur bei finanziellen Schwierigkeiten oder im Falle der Gefährdung einer allfälligen Rückforderung gewährt, diese Voraussetzungen müssten von der gesuchstellenden Partei zumindest glaubhaft gemacht werden, vorliegend mache die Beschwerdeführerin weder das eine noch das andere geltend, sondern berufe sich lediglich auf die angebliche Ausstandspflicht des Vorderrichters, was kein die aufschiebende Wirkung rechtfertigendes Argument darstelle,
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dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sich sodann die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die erwähnte Verfügung zum Gegenstand hat, gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und Art. 117i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
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dass schliesslich auf die Verfassungsbeschwerde auch deswegen nicht einzutreten wäre, weil die Beschwerdeführerin allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit - einmal mehr - missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass es sich im Hinblick auf die Art der Prozessführung und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit rechtfertigt, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin sogleich zu entscheiden und nicht die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschwerdeverbesserung abzuwarten, zumal es (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) dieser und nicht dem Bundesgericht obgelegen hätte, einen Anwalt mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift zu beauftragen,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die restlichen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin (u.a. Gesuch um aufschiebende Wirkung, um mehrfachen Schriftenwechsel) gegenstandslos werden,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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