BGer 6B_1192/2014 | |||
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BGer 6B_1192/2014 vom 24.04.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1192/2014
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Urteil vom 24. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung, Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Bezüglich des Vorwurfs, B.________ insgesamt 13 kg Marihuana zu Fr. 6'500.-- pro kg verkauft zu haben (Anklage lit. A Ziffer 2.3.), macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Werde davon ausgegangen, dass (erstens) B.________ insgesamt 20 kg Marihuana verkauft habe, (zweitens) ca. 10 kg Marihuana aus einer Hanf-Anlage in U.________ und (drittens) eine nicht genau bestimmbare Menge aus einer Anlage in W.________ erhalten habe, könne die ihm (dem Beschwerdeführer) angelastete Betäubungsmittelmenge von 13 kg nicht stimmen. Die Vorinstanz sei auf dieses Argument der Verteidigung nicht näher eingegangen (Beschwerde S. 3 f.).
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1.2. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, würdigt im Zusammenhang mit dem fraglichen Marihuanahandel in erster Linie die Aussagen des Beschwerdeführers, des Käufers B.________ sowie den überwachten Telefonverkehr zwischen Verkäufer und Käufer, aus dem 28 Treffen hervorgingen. Sie unterstreicht, dass die Behauptungen der Verteidigung, B.________ habe mit der Mengenangabe von 13 kg lediglich eine ihn selbst entlastende kohärente Geschichte präsentieren wollen, in den Akten keine Stütze finde (erstinstanzlicher Entscheid S. 23 ff. und 29 ff.). Die gleiche Einschätzung übernimmt die Vorinstanz. Auch sie setzt sich mit der von B.________ abgesetzten Menge und der Behauptung, dieser habe mit seinen Zugeständnissen eine Beteiligung an einer Hanfplantage in V.________ kaschieren wollen, auseinander. Zudem nimmt sie Bezug auf das gegen B.________ geführte abgekürzte Verfahren wegen bandenmässigen Anbaus von Betäubungsmitteln (vgl. Entscheid S. 17 f.).
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1.3. Der Beschwerdeführer thematisiert eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz seinen Beweisantrag abgelehnt habe, B.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals zu befragen (Beschwerde S. 4). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verkaufte der Beschwerdeführer B.________ insgesamt 13 kg Marihuana zu Fr. 6'500.-- pro kg. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich. Er zeigt infolgedessen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag abgelehnt und sein rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem begründet die Vorinstanz näher, weshalb sie auf eine entsprechende Beweisabnahme verzichtet (angefochtener Entscheid S. 18 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Die Beschwerde genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Marihuanahandel vor, das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG sei nicht erfüllt. Rund 20 Einzelhandlungen liessen nicht auf ein gewerbsmässiges Handeln schliessen. Dass er seinen Kundenkreis nicht zu erweitern versucht habe, nur in einem gewissen Zeitraum tätig gewesen sei, keinen erhöhten organisatorischen Aufwand betrieben habe und einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, spreche gegen ein gewerbsmässiges Handeln (Beschwerde S. 6 f.).
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3.2. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG respektive Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass (BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen). Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192, 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 f.; Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 5.2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis).
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3.3. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkaufte ab Mitte 2010 respektive August 2010 bis Mitte März 2011 21.5 kg Marihuana an fünf verschiedene Abnehmer. Er betrieb den Marihuanahandel demnach während rund 3/4 Jahren. Soweit er sinngemäss geltend macht, er habe die Betäubungsmittel nur während einer kurzen Zeit abgesetzt, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zudem spricht selbst eine kurze Handelstätigkeit nicht gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 S. 192 ff.). Mit B.________, welcher 13 kg für insgesamt Fr. 84'500.-- bezog, kam es innerhalb weniger Wochen (ab 8. November 2010 bis zum 17. Januar 2011) zu 28 Treffen. Dies zeigt offenkundig, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptabnehmer in der besagten Zeitspanne im Durchschnitt alle 2-3 Tage traf. Nach den tatsächlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelverkäufen entschlossen. Aufgrund dieser Bereitschaft, der erwähnten Kadenz, der Anzahl Delikte innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums, der für die Delikte aufgewendeten Zeit und des generierten Umsatzes durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwerdeführer habe sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollten. Der Hinweis im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe keinen erhöhten organisatorischen Aufwand betrieben, spricht nicht gegen die Gewerbsmässigkeit. Gleiches gilt für den vorgebrachten Umstand, seit anfangs 2011 sich nicht mehr mit Marihuana abgegeben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Marihuanahandel einen Verlust erwirtschaftet haben will, weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend zu machen. Damit ist er nicht zu hören. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. E. 1.2 hievor).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung freizusprechen. Er behauptet betreffend die Angaben zu C.________, der Polizeibeamte habe das Polizei-Informationssystem (nachfolgend: POLIS) auf eigene Initiative konsultiert. Werde die Anfrage nach polizeiinternen Informationen mit "nix" beantwortet, könne höchstens von einer straflosen versuchten Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung ausgegangen werden. Weiter sei in Bezug auf D.________ das Ersuchen um Bekanntgabe einer Adresse kein strafbares Verhalten (Beschwerde S. 7 f.).
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Information, ob über eine Person ein Eintrag im POLIS bestehe oder nicht, stelle ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB dar. Es sei davon auszugehen, dass die betroffene Person ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Umstands habe, ob sie an einem Strafverfahren beteiligt sei. Gleiches gelte bei Adressangaben, wenn diese (wie bei D.________ der Fall) aus einem öffentlichen Register nicht ersichtlich seien (Entscheid S. 24 f.).
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4.3. Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus (Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 61 N. 5). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Soweit das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3 mit zahlreichen Hinweisen).
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Die Vorinstanz begründet, dass und weshalb die Auskunft des Stadtpolizeibeamten, D.________ verfüge über viele Einträge im POLIS, eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB darstellt. Während der Beschwerdeführer die Adressauskunft über D.________ thematisiert, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bekanntgabe der (mehrfachen) Eintragung im POLIS nicht auseinander. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen genügte, wäre sie zudem abzuweisen. Dass die Vorinstanz die Tatsache, im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zu stehen, als Amtsgeheimnis qualifiziert, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Der Polizeibeamte hat über diese Informationen nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügt. Er war bezüglich dieser Tatsachen grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 12 StPO; §§ 9 ff. der Verordnung vom 13. Juli 2005 über das Polizei-Informationssystem POLIS [POLIS-Verordnung; LS 551.103]). Zudem ist D.________ ein Geheimhaltungsinteresse zuzugestehen. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Polizeibeamte habe das POLIS auf eigene Initiative konsultiert, weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab.
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4.4.2. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, wonach C.________ nicht im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren steht, ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Damit verletzt sie kein Bundesrecht. Stellt die Tatsache, dass gegen den Geheimnisherr ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren läuft, ein Amtsgeheimnis im Rechtssinne dar, kann für das Gegenteil nichts anderes gelten. Auch diese Information erhielt der Polizeibeamte in seiner amtlichen Eigenschaft einzig durch die Abfrage des POLIS und war weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Er hätte deshalb die Frage nach einem Strafverfahren in jedem Fall verweigern müssen. Mithin fällt der negative Sachverhalt, dass gegen eine bestimmte Person keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, auch unter den Geheimnisbegriff (Walter Perron, in: Schönke/Schröder, Kommentar Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, N. 5 zu § 353b D-StGB; Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. 2015, N. 12 zu § 353b D-StGB). Anders zu entscheiden hiesse, dass die Frage nach einem Strafverfahren unter der Prämisse einer zulässigen negativen Auskunft ("gegen x läuft kein Strafverfahren") mit dem Verweigern einer Antwort mittelbar im positiven Sinne ("gegen x läuft ein Strafverfahren") beantwortet wird.
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4.4.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Wohnadresse von D.________ unter den Begriff des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB fällt und die Bekanntgabe durch den Polizeibeamten tatbestandsmässig ist. Dies wird von der ersten Instanz (da die Information aus dem POLIS stamme, S. 36) wie auch von der Vorinstanz (da die Adressangaben nicht aus einem öffentlichen Register ersichtlich gewesen seien, S. 24 f.) bejaht. Der Vorinstanz kann gefolgt werden. Mit Blick auf den materiellen Geheimnisbegriff ist wesentlich, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist. Wohl trifft grundsätzlich zu, dass die Stadt Zürich einer Privatperson voraussetzungslos, das heisst ohne die Geltendmachung eines berechtigten Interesses, unter anderem Name, Vorname und Adresse einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt gibt (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG; LS 170.4]; § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG; LS 131.1]). Hingegen kann die Bekanntgabe solcher Personendaten an Private durch die betroffene Person gesperrt werden (vgl. § 22 Abs. 1 IDG). Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war D.________s Adresse "in öffentlichen Datenbanken nicht ohne Weiteres ersichtlich", weshalb von einer Sperrung im Sinne von § 22 IDG auszugehen ist. Dies erklärt auch, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an den Stadtpolizisten (und nicht an die städtische Einwohnerkontrolle) herantrat. Waren aber die Personendaten von D.________ für Privatpersonen gesperrt und setzte ihre Bekanntgabe einen Interessennachweis voraus, waren sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Tatsachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, sind geheim, wenn für die Bekanntgabe die Darlegung eines besonderen Interesses erforderlich ist (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, N. 6 zu § 203 D-StGB; Fischer, a.a.O., N. 10a zu § 203 D-StGB). D.________ hatte ein schutzwürdiges Interesse und einen bekundeten Willen (vgl. § 22 Abs. 1 IDG und § 20 der Verordnung vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz [IDV; LS 170.41]) zur Geheimhaltung. Indem der Stadtpolizeibeamte die Adresse, welche er in seiner amtlichen Eigenschaft einzig durch die Abfrage des POLIS in Erfahrung gebracht hatte, wunschgemäss dem Beschwerdeführer (über einen gemeinsamen Bekannten) mitteilte, verhielt er sich tatbestandsmässig.
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4.4.4. Die offenbarten Informationen über C.________ und D.________ fallen unter das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Die Vorinstanz bejaht teilweise unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid die übrigen Voraussetzungen der mehrfachen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung zutreffend, worauf verwiesen werden kann (Entscheid S. 25 und erstinstanzliches Urteil S. 36).
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht insbesondere geltend, ihm könne in Bezug auf das Amphetamin keine verschuldenserhöhende hierarchische Position zugeschrieben werden. Er habe einzig ein an ihn herangetragenes Anliegen, die Drogen aufzubewahren, nicht abgelehnt und diese in der Garage gelagert sowie einmal umplatziert. Mit diesem Verhalten habe er eine nur geringe kriminelle Energie aufgewendet. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Zielen und Beweggründen nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf den gewerbsmässigen Handel mit Marihuana habe sie zudem das Doppelverwertungsverbot missachtet. Insgesamt sei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren seinem Verschulden angemessen (Beschwerde S. 8 ff.).
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5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
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5.3. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Lagerung des Amphetamins von einem nicht leichten Verschulden aus und schliesst sich damit der erstinstanzlichen Einschätzung an. Sie unterstreicht die grosse Drogenmenge von 5.65 kg reinem Amphetamin und legt dar, weshalb sie dem Beschwerdeführer eine hierarchische Stellung im unteren bis mittleren Bereich anrechnet (während die erste Instanz eine mittlere Hierarchiestufe annahm). Eine Drogensucht, Notlage oder eigentliche Gewinnsucht des direkt vorsätzlich handelnden Beschwerdeführers sei als Motiv nicht ersichtlich, weshalb das objektive Verschulden durch das subjektive Verschulden nicht relativiert werde. Die hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren werde aufgrund des gewerbsmässigen Marihuanahandels merklich erhöht. Der Beschwerdeführer habe als Zwischenhändler auf mittlerer Stufe gehandelt, jeweils Pakete von 0.5 - 1 kg Marihuana verkauft und insgesamt 21.5 kg Drogen abgesetzt. Mit Blick auf Häufigkeit und Dauer der Geschäfte habe er eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. Weiter schätzt die Vorinstanz das objektive Verschulden der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung wie die Erstinstanz als sehr leicht ein, welches mit Blick auf die finanziellen Motive leicht erhöht werde. Sie billigt dem Beschwerdeführer schliesslich unter Berücksichtigung des teilweisen Geständnisses eine Strafminderung in mittlerem Umfang zu (Entscheid S. 26 ff.).
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5.4. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Sie gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Insbesondere geht sie methodisch korrekt vor und berücksichtigt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer bemängelt etwa, dem angefochtenen Urteil lasse sich die Einsatzstrafe unter Einbezug des Marihuanahandels und der Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung nicht entnehmen. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Von Bundesrechts wegen wird nicht eine bezifferte Einsatzstrafe verlangt. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Lagerung des Amphetamins argumentiert, die Annahme einer Einbindung in eine Hierarchie respektive einer erhöhten hierarchischen Position sei nicht haltbar und verletze das Willkürverbot, die Unschuldsvermutung und den Untersuchungsgrundsatz, richtet er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Seine Rügen dringen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen; zur Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält dafür, die Lagerung einer grösseren Drogenmenge könne auch ohne Einbindung in eine Organisation erfolgen (etwa aus Gründen der Loyalität oder aufgrund familiärer Beziehungen), und er habe lediglich eine passive Magazinerrolle ohne jegliche Entscheidkompetenzen innegehabt. Mit dieser grundsätzlich nachvollziehbaren Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Er zeigt nicht auf, inwiefern das ihm zugeschriebene Handeln auf unterer bis mittlerer Hierarchiestufe schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.
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5.4.2. Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den gewerbsmässigen Marihuanahandel eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Dem Richter ist es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Die verschuldenserhöhende Berücksichtigung der abgesetzten Drogenmenge und der Dauer der Handelstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar. Das Ausmass des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels ist bei der Strafzumessung auch unter Verschuldensgesichtspunkten zu würdigen. Weitere Umstände (wie das Handeln auf eigene Rechnung mit Paketen von 0.5 - 1 kg) zieht die Vorinstanz in zulässiger Weise heran, um den Beschwerdeführer als Zwischenhändler auf mittlerer Stufe einzuordnen.
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5.4.3. Die Vorinstanz sieht wie bereits die erste Instanz eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als angemessen. Sowohl bei der Bemessung der Strafe der schwersten Tat als auch bei deren Erhöhung unter Einbezug der anderen Straftaten (Marihuanahandel und Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung) übernimmt sie im Wesentlichen die erstinstanzlichen Überlegungen. Zwar hätte sie betreffend die mehrfache Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung nach der zutreffenden Rüge des Beschwerdeführers den Milderungsgrund im Sinne von Art. 26 StGB beachten müssen. Hingegen fallen diese Sonderdelikte bei der Asperation nur marginal ins Gewicht und ist die Bewertung des entsprechenden Verschuldens als leicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 24. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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