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Informationen zum Dokument  BGer 1B_108/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_108/2015 vom 27.04.2015
 
{T 0/2}
 
1B_108/2015
 
 
Urteil vom 27. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassungsgesuch,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 13. Januar 2014 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Eine vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das obergerichtliche Strafurteil auf und wies die Strafsache zur neuen Entscheidung zurück (Verfahren 6B_123/2014).
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B. Am 11. Februar 2015 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident, mit Verfügung vom 27. Februar 2015 abwies.
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C. Gegen die obergerichtliche Verfügung vom 27. Februar 2015 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 30. März 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung, eventuell unter Anordnung von Auflagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes.
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Erwägungen:
 
1. Während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert 5 Tagen über Haftentlassungsgesuche. Dieser Entscheid ist nicht mittels StPO-Beschwerde an eine kantonale Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 380 StPO). Dagegen ist vielmehr direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 222 Satz 2 StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine überlange Haftdauer. Gegenüber dem aufgehobenen Strafurteil des Obergerichtes vom 13. Januar 2014 erwarte er (falls kein Freispruch erfolge) eine "ganz massgebliche Strafreduktion". Indem er "seine beiden eigenen Söhne dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kindsmutter entzog" und "nach Afrika verbrachte", habe er "jedenfalls nicht in Kinderrechte von unbeteiligten Dritten eingegriffen". Ausserdem habe er dafür sorgen wollen, dass seine neun bzw. sieben Jahre alten Söhne in einem "Umfeld von Stabilität und Kontinuität aufwachsen können". Durch das seiner Ansicht nach verfehlte Verhalten der Kinderschutzbehörden sei er "quasi geradezu dahin gedrängt, gezwungen und genötigt" worden. Er stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und es sei absurd, von einer auch nur hypothetischen Kollusionsgefahr auszugehen. Auch Fluchtgefahr bestehe nicht.
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3. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das obergerichtliche Berufungsurteil vom 13. Januar 2014 sei nicht vollumfänglich aufgehoben worden. Zwar habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014 entschieden, dass die Tatbestandsmerkmale der qualifizierten Freiheitsberaubung (gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB) nicht erfüllt seien. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) habe es jedoch als erfüllt angesehen, weshalb das Obergericht bei der Neubeurteilung nur noch die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu prüfen haben werde.
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4. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht werde im zurückgewiesenen Berufungsverfahren auch neu über das allfällige Strafmass zu befinden haben. In diesem Zusammenhang sei im Haftprüfungsverfahren dem Aspekt der Überhaft Rechnung zu tragen. Art. 183 StGB sehe (für einfache Entführung) eine Strafobergrenze von fünf Jahren vor. Zwar habe das Bundesgericht keinen Zweifel daran gelassen, dass auch der Tatbestand von Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen) erfüllt sei. Die Anwendung von Art. 49 StGB dürfe jedoch nicht zu einem Strafmass von sieben Jahren Freiheitsstrafe führen.
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5. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Er lebe seit 24 Jahren in der Schweiz und sei nur mit wenigen Vorstrafen belastet. Bei einer Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe drohe ihm die ausländerrechtliche Ausschaffung aus der Schweiz. Ohne seine "Zusammenarbeit" würden die beiden Kinder "nicht in die Schweiz zurückgeführt werden können". Im Falle einer Haftentlassung benötige er ambulante psychiatrisch-psychologische Hilfe. Ausserdem seien ihm Auflagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes zu machen. Er könne bei seinem im Kanton Zürich wohnenden Bruder unterkommen. Verlasse er die Schweiz und entziehe er sich dem Verfahren, "könnte dieses dennoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu Ende geführt werden".
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5.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; 1B_88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.3; 1B_34/2013 vom 21. Februar 2013 E. 4.2.1; 1B_663/2012 vom 22. November 2012 E. 4.4).
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5.2. Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2; 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.1-5.3; 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).
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5.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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5.4. Im angefochtenen Entscheid wird zur Begründung der Fluchtgefahr auf einen früheren Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes vom 27. November 2013 verwiesen. Die Vorinstanz erwägt, dass der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer seine Kinder weiterhin vor ihrer Mutter versteckt halte, vermutlich in seinem Heimatland. Während der Strafuntersuchung habe er Vorkehren getroffen bzw. Anweisungen vorbereitet, damit Drittpersonen den unrechtmässigen Zustand aufrecht erhalten. Dies zeige, dass er nach wie vor über intakte soziale Beziehungen, etwa zu seinen Eltern, in seinem Heimatland verfüge. Gemäss den Untersuchungsergebnissen wäre es für ihn leicht, sich ins Ausland abzusetzen bzw. sich versteckt zu halten. Zudem pflege er weitere Kontakte zu Verwandten und Bekannten in europäischen Ländern. In anderem Zusammenhang erwähnt die Vorinstanz auch die dem Beschwerdeführer drohende mehrjährige Freiheitsstrafe. Dass das Obergericht diese Umstände insgesamt als ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr einstufte und die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft als nicht ausreichend erachtete, hält vor dem Bundesrecht stand. Es kann offen bleiben, ob neben der Fluchtgefahr auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) erfüllt wäre.
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5.5. Die beiläufigen Vorbringen des Beschwerdeführers, im Berufungsverfahren werde sein psychischer Gesundheitszustand näher abzuklären (und nötigenfalls eine Massnahme anzuordnen) sein und er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten in einer "Putativnotlage" begangen, sind appellatorischer Natur und im hängigen Berufungsverfahren zu prüfen. Sie lassen den in den Strafurteilen der kantonalen Gerichte dargelegten dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) der Entführung und des mehrfachen Entziehens unmündiger Personen jedenfalls nicht dahinfallen.
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6. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob eine überlange Haftdauer vorliegt.
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6.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 4.4 S. 154).
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6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ("netto") bereits ca. 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe erstanden. Er erwarte (im Falle eines Schuldspruches) eine Freiheitsstrafe von höchstens 16 Monaten. Die kantonalen Instanzen werfen ihm mehrfache Entführung und Entziehung unmündiger Personen vor. Einfache Entführung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB), das Entziehen von Unmündigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 220 StGB). Bei Gesetzeskonkurrenz droht dem Verurteilten eine Erhöhung der Strafe bis zum Anderthalbfachen der Strafobergrenze der schwereren Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Damit ist die bisher erstandene strafprozessuale Haft noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung droht. Zwar macht er beiläufig auch noch geltend, es seien "ganz erhebliche Fehler (Beschleunigungsgebot) " begangen worden, "letztendlich durch den Umstand bedingt", dass die StPO "keine Fristen für die Anklageerhebung" vorsehe. Worin diese Fehler konkret zu sehen wären, legt er jedoch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Auch aus den Akten ergeben sich keine prozessualen Versäumnisse der kantonalen Instanzen, welche eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen liessen.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Beschwerde erweist sich noch nicht gerade als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen werden kann (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
2.1. Es werde keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm aus der Kasse des Bundesgerichts eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident, sowie dem amtlichen Verteidiger schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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