BGer 4A_181/2015 | |||
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BGer 4A_181/2015 vom 27.04.2015 | |
{T 0/2}
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4A_181/2015
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Urteil vom 27. April 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Maibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2015.
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In Erwägung, | |
dass die Gerichtspräsidentin am Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. Dezember 2014 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietobjekt (Grossraumladen an der Dorfstrasse 22 in Wabern) anordnete;
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dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer von der Post am 17. Dezember 2014 zur Abholung gemeldet wurde und ab dem 18. Dezember 2014 abholbereit war;
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dass der Entscheid, nachdem er nicht abgeholt worden war, am 29. Dezember 2014 von der Post an das Gericht zurückgesandt wurde;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2015 ein Gesuch um Wiederherstellung der zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) stellte;
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dass das Obergericht des Kantons Bern dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. Februar 2015 in der Erwägung abwies, der Entscheid des Regionalgerichts sei dem Beschwerdeführer im Sine von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (Zustellungsfiktion) spätestens am 24. Dezember 2014 zugestellt worden, und weiter, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn hinsichtlich der verpassten Prozesshandlung (Einreichen der Berufung) kein oder nur ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO treffe;
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dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten hat;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen ), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt, sondern bloss sein Wiederherstellungsgesuch erneuert, wobei er zur Begründung ohne Bezugnahme auf das kantonale Verfahren vorbringt, er sei angesichts des Rechtsstreits mit der Verwaltung "sehr verwirrt und habe oft keine Übersicht der Situation", sowie weiter, die "psychische Belastung" sei "enorm und erdrückend";
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dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Umstände es rechtfertigen, gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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