BGer 4D_12/2015 | |||
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BGer 4D_12/2015 vom 27.04.2015 | |
{T 0/2}
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4D_12/2015
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Urteil vom 27. April 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verschiebung einer Verhandlung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2014.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Hinwil im Wesentlichen auf Zahlung von Fr. 7'7087.20 nebst Zins und Kosten belangt wurde;
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dass der Beschwerdeführer aus (behaupteten) gesundheitlichen Gründen diverse Gesuche stellte, die auf den 28. Oktober 2014 anberaumte Hauptverhandlung zu verschieben, und per Telefax ein ärztliches Attest, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und am Tage der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme einreichte;
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dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 das Verschiebungsgesuch abwies und mit Urteil vom gleichen Tage die Klage guthiess;
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dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich beantragte, das Urteil und die Verfügung aufzuheben, und darum bat, angehört zu werden;
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dass das Obergericht am 9. Dezember 2014 auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts nicht eintrat, da es die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung nicht für gegeben erachtete und daher erkannte, die Verfügung könne nur zusammen mit dem Endentscheid des Bezirksgerichts angefochten werden;
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dass das Obergericht am gleichen Tag auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts nicht eintrat, da das Urteil zulässigerweise in unbegründeter Form eröffnet worden sei und gegen einen solchen unbegründeten Entscheid (noch) kein Rechtsmittel erhoben werden könne, sondern zuerst eine Begründung verlangt werden müsse, was der Beschwerdeführer am 8. November 2014 bereits getan habe;
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dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts vom 9. Dezember 2014 " in allen Punkten " Beschwerde erhebt;
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass die angefochtenen Beschlüsse das kantonale Verfahren nicht abschliessen, zumal der Beschwerdeführer eine Begründung des Urteils des Bezirksgerichts verlangt hat;
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dass die Beschwerde unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 91-93 BGG aber nur gegen derartige verfahrensabschliessende Endentscheide (Art. 90 BGG) zulässig ist (vgl. Art. 117 BGG) und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine dieser Ausnahmen sei gegeben;
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dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig ist;
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dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerde den Streitfall schildert und die gesundheitlichen Beschwerden, die ihm eine Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung verunmöglicht haben sollen;
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dass das Obergericht diese Punkte gar nicht geprüft hat, sondern annahm, der Beschwerdeführer habe das begründete Urteil des Bezirksgerichts abzuwarten und gegebenenfalls gegen das begründete Urteil ein Rechtsmittel einzulegen;
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dass die Beschwerde auf diese Argumentation nicht eingeht und nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) aufzeigt, inwiefern die Entscheide des Obergerichts insoweit ein verfassungsmässiges Recht verletzen (Art. 116 BGG);
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dass die Beschwerde damit auch den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis);
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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