BGer 1C_88/2015 | |||
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BGer 1C_88/2015 vom 28.04.2015 | |
{T 0/2}
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1C_88/2015
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Urteil vom 28. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Kanton Glarus, vertreten durch den Regierungsrat, Beschwerdeführer, handelnd durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
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gegen
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1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.________,
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4. E.D.________,
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5. F.D.________,
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6. H.G.________,
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7. I.G.________,
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8. J.________,
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9. K.________,
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Gemeinde Glarus, Gemeindehausplatz 5, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: | |
1.
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1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
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1.2. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher als Zwischenentscheid grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde anfechtbar. Anders verhält es sich, wenn der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Rückweisungsentscheid sei als Endentscheid zu qualifizieren, weil er der Gemeinde klar vorgebe, welche Prüfung sie bezüglich des Bestandesschutzes durchzuführen habe und welches je nach dem Ergebnis der Prüfung die Rechtsfolge sei. Die Gemeinde verfüge daher bei der Beurteilung der Zonenkonformität und des Bestandesschutzes über keinerlei Entscheidungsspielraum.
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1.4. Diese Annahme trifft nicht zu, weil der Gemeinde bezüglich des Bestandesschutzes aufgrund des noch durchzuführenden Beweisverfahrens durchaus ein Entscheidungsspielraum zukommt. Demnach ist der angefochtene Rückweisungsentscheid nicht als Endentscheid zu qualifizieren.
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Erwägung 2 | |
2.1. Da der angefochtene Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand gemäss Art. 92 BGG betrifft, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zu prüfen.
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2.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn er auch durch ein nachfolgendes für den Beschwerdeführer günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt dagegen nicht (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt daher in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 137 V 314 E. 2.1; 137 III 380 E. 1.2.1; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; je mit Hinweisen).
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2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Zwischenentscheid bewirke für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil unwahrscheinlich sei, dass eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid möglich sei. Zudem wären bei einer solchen Anfechtung die Feststellungen im angefochtenen Zwischenentscheid rechtskräftig geworden, weshalb eine nachträglich erhobene Beschwerde abgewiesen würde.
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2.4. Diese Einwände sind unbegründet. Der Beschwerdeführer verliert entgegen seiner Annahme keine Rechte, wenn er den angefochtenen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht direkt anfechten kann, weil die spätere Anfechtung mit dem Endentscheid noch möglich ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_458/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1; vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Andere Gründe für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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3.
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3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Wer sich auf diese Ausnahmeregelung beruft, hat detailliert aufzuzeigen, weshalb das noch durchzuführende Beweisverfahren zeit- und kostenaufwendig sein soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen). Damit sich eine direkte Anfechtung rechtfertigt, muss sich das zu vermeidende Beweisverfahren hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von gewöhnlichen Verfahren abheben. Dies ist bei der Anhörung der Parteien und einiger Zeugen noch nicht der Fall. Anders verhält es sich etwa, wenn das zu erwartende Beweisverfahren ein komplexes oder mehrere Gutachten umfasst, oder die Anhörung einer sehr hohen Anzahl von Zeugen erfordert (Urteile 2C_814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; 4A_103/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sinngemäss vor, bei Gutheissung der Beschwerde würde das umstrittene Bauvorhaben als zonenkonform qualifiziert. Damit entfiele die im Rückweisungsentscheid bezüglich des Bestandesschutzes verlangte Prüfung, wie die Liegenschaft im Jahr 1998 tatsächlich genutzt wurde. Diese Prüfung sei kein einfaches Unterfangen, weil Gegebenheiten vor rund 16½ Jahren zu untersuchen seien und bis heute keiner der Verfahrensbeteiligten die fragliche Nutzung kenne. Hätte zur Abklärung eine kleine Recherche genügt, wäre diese bereits getätigt worden. Die Untersuchung werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die damalige Gemeinde Riedern per 1. Januar 2011 mit der Gemeinde Glarus fusioniert worden sei, welche sich erfahrungsgemäss sehr schwer damit tue, Unterlagen und Nachweise betreffend die zwischenzeitlich "aufgelösten" Gemeinden zu besorgen. Mit einem sofortigen Entscheid des Bundesgerichts könnte daher ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten eingespart werden.
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3.3. Zutreffend ist, dass bei der Bejahung der Zonenkonformität des umstrittenen Bauprojekts das im Rückweisungsentscheid angeordnete Beweisverfahren bezüglich des Bestandesschutzes entfallen würde. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, welche diesbezüglich zu erwartenden Beweiserhebungen einen besonderen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern könnten, der sich in der oben umschriebenen Weise (E. 3.1 hiervor) deutlich von gewöhnlichen Beweisverfahren abheben würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die erforderlichen Zusatzabklärungen übersteigen das Mass dessen nicht, was in einem Verwaltungsverfahren von einer gewissen Komplexität üblicherweise geleistet werden muss. Demnach bietet auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG keine Grundlage für eine unmittelbare Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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