VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_145/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_145/2015 vom 28.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_145/2015, 2C_146/2015
 
 
Urteil vom 28. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
B.A.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Herrn Daniel Scheitlin, Universa Treuhand AG,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staatssteuer 2012,
 
direkte Bundessteuer 2012
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.A.________ und B.A.________ vom 10. Februar 2015 gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Dezember 2015 betreffend Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2012,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
2
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
3
dass die Beschwerdeführer den ihnen mit Verfügung vom 16. Februar 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- auch innert der mit Verfügung vom 18. März 2015 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 13. April 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).