BGer 9C_834/2014 | |||
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BGer 9C_834/2014 vom 28.04.2015 | |
{T 0/2}
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9C_834/2014
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Urteil vom 28. April 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Dübendorf,
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Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. Oktober 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ bezieht eine Altersrente der AHV. Nachdem er bereits in seiner früheren Wohnsitzgemeinde X.________ Zusatzleistungen bezogen hatte, ersuchte er im Anschluss an seine Wohnsitzverlegung nach Dübendorf per ... 2010 bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dübendorf (nachfolgend: Durchführungsstelle) um Zusatzleistungen. Die Durchführungsstelle verfügte am 22. Juni 2010 provisorisch die Ausrichtung von Leistungen. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Am 14. Mai 2011 erliess die Durchführungsstelle drei Verfügungen, mit welchen sie die Leistungen ab ... 2010 sowie ab 1. Januar 2011 einstellte und die bereits ausbezahlten Beträge zurückforderte. Eine Einsprache des A.________ wies sie ab. A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 26. April 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die A.________ aus einem Aktienbesitz ausbezahlten Dividenden seien im vollen Umfang als Einkommen anzurechnen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
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Am 19. September 2012 verfügte die Durchführungsstelle die Abweisung eines von A.________ am 26. Juni 2012 gestellten Erlassgesuchs. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2013 fest, da es am guten Glauben fehle. Am selben Tag trat die Durchführungsstelle auf ein Gesuch des A.________ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2011 nicht ein. Gleichzeitig sprach sie ihm Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen für die Jahre 2012 und 2013 zu, wobei diese an das Sozialamt der Stadt Dübendorf auszuzahlen und die kantonalen Beihilfen rückwirkend ab 1. Januar 2012 bis zur vollständigen Tilgung mit den zwischen 1. Februar 2010 und 31. Mai 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen (Fr. 22'009.-) zu verrechnen seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 fest.
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B. Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2013 (betreffend Erlass) als auch gegen jenen vom 11. Juni 2013 (betreffend Zusatzleistungen vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011) erhob A.________ je Beschwerde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass er vom ... bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 13'920.- sowie auf kantonale Beihilfen von jährlich Fr. 2'424.- habe und die Rückerstattung der zwischen ... 2010 und 31. Mai 2011 bezogenen Ergänzungsleistungen hinfällig oder (eventualiter) erlassen werde. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf sein Leistungsgesuch vom 21. Juni 2011 einzutreten und darüber zu befinden. Sodann seien ihm für die kantonalen Verfahren Parteientschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 29'970.- zuzusprechen (Fr. 6'510.- [für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 19. September 2012], Fr. 5'700.- [für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 13. April 2013], Fr. 9'120.- [für das Beschwerdeverfahren ZL.2013.00044] sowie Fr. 8'640.- [für das Beschwerdeverfahren ZL.2013.00076]). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdegegnerin wegen leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens die Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren ZL.2013.00044 und ZL.2013.00076 aufzuerlegen seien. Für das letztinstanzliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.- zuzusprechen. Schliesslich sei mit Blick auf seine finanzielle Situation von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
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Am 5. Januar 2015 lässt A.________ eine weitere Eingabe ins Recht legen.
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D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt A.________ einen Kostenvorschuss. Am 29. Januar 2015 ersucht A.________ um Gewährung einer Nachfrist, welche am 9. Februar 2015 verfügt wird. Am 13. Februar 2015 lässt A.________ um Revision der Verfügung vom 9. Januar 2015 ersuchen. D as Bundesgericht tritt darauf am 6. März 2015 nicht ein.
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E. Mit Schreiben vom 19. März 2015 erkundigt sich A.________ nach dem "richtigen Zeitpunkt" zur Einreichung eines erläuternden Exposés. Das Bundesgericht weist A.________ am 27. März 2015 auf die Zwecklosigkeit weiterer Eingaben zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist am 14. November 2014 und die Aussichtslosigkeit seiner Begehren hin und setzt Termin zur Mitteilung, ob er an der Beschwerde festhalte. Am 14. April 2015 bekräftigt A.________ seinen Beschwerdewillen und reicht das angekündigte Exposé ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
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1.2. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, N. 39 f. und N. 94 zu Art. 42 BGG) - unzulässig. Die nachträglichen Eingaben bis zur (vorläufig) letzten vom 24. April 2015, namentlich das am 14. April 2015 eingereichte Exposé, können folglich nicht berücksichtigt werden, nachdem die Beschwerdefrist bereits am 14. November 2014 abgelaufen war.
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2. Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz waren einerseits der Erlass der Rückforderung von ab ... 2010 ausbezahlten Ergänzungsleistungen, anderseits das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 sowie die Verrechnung von ab 2012 zugesprochenen Leistungen mit der Rückforderung. Das Bundesgericht kann nur Rügen prüfen, die sich auf diese Punkte beziehen. Auf Begehren ohne entsprechenden Bezug kann das Bundesgericht nicht eintreten. Dies betrifft namentlich die geltend gemachte ungenügende Vertretung vor der Mandatierung des derzeitigen Rechtsvertreters.
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3. Das kantonale Gericht erwog, mit Bezug auf den Entscheid vom 26. April 2013 fehle es an einem Revisionsgrund. Dem erst nachträglich erhältlich gewesenen Protokoll der Generalversammlung der C.________ AG vom 16. Mai 2011 komme bereits deshalb keine revisionsrechtliche Relevanz zu, weil die Ausschüttungen schon am ... 2010 beschlossen und die betreffenden Beträge effektiv ausbezahlt worden seien. Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer habe in der Anmeldung vom ... 2010 wahrheitswidrig den Besitz von Aktien verneint. Dass dies irrtümlich geschehen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin habe zwar gleichwohl Kenntnis von der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Aktiengesellschaft erhalten und allfällige Ansprüche vorerst ohne Berücksichtigung der damals noch unvollständig dokumentiert gewesenen Vermögensverhältnisse provisorisch berechnet. Auch einem Adressaten mit geringeren intellektuellen Ressourcen als der akademisch gebildete Beschwerdeführer wäre fraglos klar gewesen, dass, je nach Ausgang der weiteren Abklärungen, mit einer Rückforderung habe gerechnet werden müssen. Mangels Gutgläubigkeit sei ein Erlass ausgeschlossen. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzicht bejaht. Unterhaltsleistungen seien selbstredend unzumutbar, wenn ein Elternteil dafür Mittel aufwende, deren Fehlen ihn dazu veranlassten, Zusatzleistungen zu beanspruchen.
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4. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz bundesrechtswidrig die Erlassvoraussetzungen verneint hätte. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erfolgte die Leistungszusprache vom 22. Juni 2010 ausdrücklich als Provisorium und enthielt die - nicht zu beanstandende (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG) - Aufforderung, schnellst möglich den Entscheid der C.________ AG bezüglich der Jahresrechnung 2009 nachzureichen. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch wird als "provisorisch" bezeichnet, was vorläufig bzw. "zur Überbrückung eines noch nicht endgültigen Zustandes" (www.duden.de) erforderlich ist. Sodann brachte die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zum Nachreichen des Generalversammlungsbeschlusses klar zum Ausdruck, dass sie die Dokumentation der Vermögensverhältnisse für unvollständig hielt und allfälligen Zahlungen der AG an den Beschwerdeführer Anspruchsrelevanz beimass. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Beschwerdeführer in der Tat nicht auf den Bestand der provisorisch verfügten Leistung verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, musste ihm klar sein, dass eine zuverlässige Beurteilung seiner Ansprüche noch nicht möglich war, der Leistungsberechnung somit kein verbindlicher, sondern nur vorläufiger Charakter zukam und eine weitere Verfügung folgen würde. Eine Verneinung des Anspruchs und eine entsprechende Rückforderung waren keineswegs auszuschliessen. Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer die provisorische Leistungszusprechung aber nicht als Vertrauensgrundlage ansehen, auf die er sich gutgläubig berufen konnte (Urteil 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4 mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht die Abweisung des Erlassgesuches geschützt hat.
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Erwägung 5 | |
5.1. Das kantonale Gericht verneinte mit einlässlicher Begründung einen Revisionsgrund betreffend den Entscheid vom 26. April 2012, mit welchem (unter anderem) der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 verneint worden war. Damit bestand auch kein Zweifel, dass es den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 auf das erneute Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2011 als rechtmässig erachtete. Eine diesbezügliche Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, zumal dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides auch in diesem Punkt möglich war (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520 und 670 E. 3.3.1 S. 677).
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Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, der Entscheid vom 26. April 2011 hätte richtigerweise in Revision gezogen werden müssen, das kantonale Gericht habe zu Unrecht einen Revisionsgrund verneint. Es steht indes fest, dass ihm aus seinem Besitz von Aktien der C.________ AG in den Jahren 2010 und 2011 Geld zugeflossen ist. Bereits mit Urteil 9C_994/2012 vom 4. Februar 2013 E. 3.2 hat das Bundesgericht diesen Auszahlungen grundsätzlichen Einfluss auf den Leistungsanspruch ab Juni 2011 und Januar 2012 zuerkannt. Nach den korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen - vor dem Hintergrund der effektiv erfolgten Zahlungen - nicht von Belang, ob der Ausschüttungsbeschluss rechtmässig war. Relevant ist einzig, dass Zahlungen erfolgten, weshalb sämtliche Ausführungen zum finanziellen Zustand der C.________ AG im Jahr 2011 zum vornherein unbeachtlich sind. Dies gilt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid weder die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses vom ... 2010 auf dem Rechtsweg geltend gemacht noch der Beschwerdeführer mit Rückforderungen konfrontiert wurde. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie dem Generalversammlungsprotokoll vom 6. Mai 2011 vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Zahlungen revisionsrechtliche Relevanz absprach, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn jenes Protokoll beweisen würde, dass der Beschluss zur Ausschüttung einer Dividende von ... als Verwendung des Bilanzgewinns 2010 mangels ausreichend ausschüttungsfähigem Gewinn und Reserven nichtig wäre, fehlt in Anbetracht der effektiv erbrachten Zahlungen ein Revisionsgrund, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog. Die (bestrittene) Rechtmässigkeit der von der AG erbrachten Leistungen kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
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5.2. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das kantonale Gericht habe zu Unrecht einen Vermögensverzicht bejaht. Der Beschwerdeführer macht geltend, während der Studienjahre seiner (... und ... geborenen) Söhne finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, (adäquate) Unterhaltsbeiträge zu leisten, weshalb er mit seinen Kindern Darlehensverträge abgeschlossen und gestützt darauf veranlasst habe, dass die Auszahlungen der C.________ AG auf ein Konto seiner Kinder erfolgten. Zunächst fällt auf, dass die Darlehensverträge erst nachträglich, während des Verfahrens betreffend Ergänzungsleistungen, geschlossen wurden. Sodann ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die ihm aus Aktienbesitz zugeflossenen Gelder seinen Söhnen zukommen lassen wollte, nachdem er diese während deren Ausbildung nicht ausreichend hatte unterstützen können. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist indes eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1), nicht aber - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - die Finanzierung seit Jahren nicht geleisteter - und den tatsächlichen Verhältnissen nicht angepasster - Unterhaltsbeiträge. Wie das Bundesgericht unlängst entschied, ist eine Bezahlung von Unterhaltszahlungen einzig im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen sogar rechtsmissbräuchlich (Urteil 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3).
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6. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenregelung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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