BGer 9C_848/2014 | |||
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BGer 9C_848/2014 vom 29.04.2015 | |
{T 0/2}
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9C_848/2014
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Urteil vom 29. April 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2010 zu.
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B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 10. Oktober 2013 dahingehend ab, dass es für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2010 eine ganze Rente zusprach (Entscheid vom 15. Oktober 2014).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. Oktober 2014 sei insoweit aufzuheben, als er für die Zeit nach dem 30. September 2010 einen Rentenanspruch verneine, und es sei ihm ab 1. Oktober 2010 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (inkl. Kinderrenten) zuzusprechen.
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Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur verzichtet wie schon im kantonalen Verfahren auf eine Stellungnahme und einen Antrag.
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Erwägungen: | |
1. Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente oder zumindest eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; Art. 107 Abs. 1 BGG und Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer erstmals die Zusprechung von Kinderrenten beantragt, ist - unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) - nicht aktenkundig, dass er Kinder hat, für die ein solcher Anspruch bestehen könnte. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
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2. Die Vorinstanz hat - durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a IVG) - für die Zeit ab Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 39 % ([[Fr. 80'811.25 - Fr. 48'934.60]/Fr. 80'811.25] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer bestreitet beide Vergleichseinkommen, Validen- (Fr. 80'811.25) und Invalideneinkommen (Fr. 48'934.60; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz ist wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 74'756.- für 2005 ausgegangen, was angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 80'811.25 für 2010 ergab. Die Summe von Fr. 74'756.- (genau: Fr. 74'756.96) entsprach dem ausbezahlten Gehalt von Fr. 75'716.96, soweit darauf Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden waren, abzüglich dem im März dem Arbeitgeber ausgerichteten - gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung im Bruttolohn enthaltenen - Kranken- und Unfalltaggeld von insgesamt Fr. 960.-. Zu den nicht verabgabten und daher nicht berücksichtigten Bestandteilen des Gehalts gehörten die Reisespesen für die Fahrten des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Baustellen in der Höhe des effektiven Fahrpreises (Fr. 1'134.-) sowie die Versetzungszulagen für auswärtige Übernachtungen und Mittagessen an den Einsatzorten während der Arbeitswoche (Fr. 8'100.-). Dabei handle es sich, so die Vorinstanz, um Unkosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV und nicht um massgebenden Lohn nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV und Art. 5 Abs. 2 AHVG.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht den Abzug der Versicherungsleistungen von Fr. 960.-. Gemäss den Angaben zum Jahresgehalt 2005 wurde ihm auch im ... der monatliche (Grund-) Lohn von Fr. 4'780.- ausbezahlt und davon die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, obschon er gesundheitlich bedingt nicht voll hatte arbeiten können. Das Kranken- und Unfalltaggeld wurde dem Arbeitgeber ausgerichtet und hatte weder tatsächlich noch buchhalterisch einen Einfluss auf die Gehaltsabrechnung. Der Betrag von Fr. 960.- wurde somit zu Unrecht bei der Ermittlung des Valideneinkommens in Abzug gebracht. Dies entspricht auch der Regelung nach Art. 7 lit. m AHVV, wonach Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit Bestandteil des massgebenden Lohnes nach Art. 5 Abs. 2 AHVG sind.
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3.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Reiseentschädigung von Fr. 1'134.- und die Versetzungszulage im Umfang von Fr. 3'080.- seien massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und daher ebenfalls zum Valideneinkommen hinzuzurechen. Zur Begründung verweist er u.a. auf die Urteile 8C_117/2011 vom 19. August 2011 E. 5.1.1-2 und 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da es am Ergebnis nichts ändert (vgl. nachstehende E. 4).
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3.3. Werden die Versicherungsleistungen von Fr. 960.- nicht abgezogen, ergibt sich für 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 75'716.96. Daraus resultiert bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren ein Invaliditätsgrad von 40 % ([[Fr. 75'716.96 x 1.081] - Fr. 48'934.60]/[Fr. 75'716.96 x 1.081] x 100 %). Werden zusätzlich die Reiseentschädigung von Fr. 1'134.- und die Versetzungszulage im Umfang von Fr. 3'080.- dazugezählt, beträgt das Valideneinkommen für 2005 Fr. 79'930.96, was einen Invaliditätsgrad von 43 % ([[Fr. 79'930.96 x 1.081] - Fr. 48'934.60]/[Fr. 79'930.96 x 1.081] x 100 %) ergibt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS; vgl. BGE 124 V 321) keinen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 vorgenommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien aus medizinisch-orthopädischer Sicht leichte rückenadaptierte Arbeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Hals und für die LWS und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen für die HWS und den Rumpf, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten auf 10 kg limitiert, in einem vollen Pensum zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 20 % wegen der nicht gänzlich vermeidbaren HWS- und Rückenbeschwerden. Da die qualitativen Einschränkungen nicht darüber hinausgingen, sei unter diesem Gesichtspunkt ein Abzug nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig seien die übrigen Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) im konkreten Fall abzugsrelevant.
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4.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, in den massgeblichen statistischen Werten seien auch Löhne enthalten, die für körperlich Schwer- und Schwerstarbeiten bezahlt würden. Bei ihm kämen jedoch nicht einmal mehr mittlere, sondern nur noch leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen in Frage. Dem Umstand, dass ihm nur noch ein ganz kleiner Teil aller Hilfsarbeiten zumutbar sei und die besser entlöhnten Schwerarbeiten für ihn nicht mehr möglich seien, sei zunächst dadurch Rechnung zu tragen, dass auf dem durchschnittlichen Einkommen ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen sei. In einem zweiten Schritt sei die Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % auch bei leichten rückenadaptierten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Insgesamt ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'591.85 ([Fr. 61'164.50 x 0.85] x 0.8).
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4.3.
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4.3.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug im Besonderen ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 bildende Frage, ob mit Bezug auf konkret in Betracht fallende Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
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4.3.2. Vorliegend wird das grundsätzlich in Frage kommende Arbeitsmarktsegment (einfache und repetitive Tätigkeiten bzw. Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes nach der Terminologie der erwähnten Lohnstrukturerhebung) durch das Anforderungs- und Belastungsprofil (vorne E. 4.1) nicht in einer Weise verkleinert, dass überhaupt nicht auf statistische Lohnangaben abgestellt werden könnte oder ein bestimmter Wirtschaftszweig praktisch ausser Betracht fiele, was bei der Wahl des Tabellenlohnes zu berücksichtigen wäre (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 483; Urteil 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 240/99 E. 3c/cc, in: RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Solches wird - zu Recht - denn auch nicht geltend gemacht. Im Weitern differenzieren die Tabellen nicht nach dem Schweregrad einer Tätigkeit, ebenso nicht nach dem Belastungsprofil (Urteil 9C_487/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 3.1.2), was indessen deren Anwendbarkeit nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang finden sich in den Lohnstrukturerhebungen des BFS keine Hinweise, dass allgemein körperlich schwere (re) Tätigkeiten besser entlöhnt würden als leichte. Schliesslich lässt sich weder aus dem Urteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 noch aus BGE 134 V 322 etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. In beiden Fällen wurde zwar ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Im Unterschied zum erstgenannten Fall, wo der versicherten Person lediglich ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, besteht hier jedoch einzig eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Im publizierten Entscheid sodann war das Invalideneinkommen unter dem Titel "Parallelisierung der Vergleichseinkommen" (vgl. dazu auch BGE 135 V 297) um 30 % herabgesetzt worden. Jedenfalls rechtfertigte sich vorliegend leidensbedingt - andere einen Abzug begründende Umstände kommen nicht in Betracht - höchstens ein Abzug von 10 %. Daraus ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von maximal 49 % ([[Fr. 79'930.96 x 1.081] - Fr. 48'934.60 x 0.9]/[Fr. 79'930.96 x 1.081] x 100 %; E. 3.3).
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4.4. Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Juni 2010 von einem Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % und maximal 49 % auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet.
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5. Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2013 werden dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
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4. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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