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Informationen zum Dokument  BGer 8C_613/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_613/2014 vom 30.04.2015
 
{T 0/2}
 
8C_613/2014
 
 
Urteil vom 30. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invaliditätsbemessung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (Jg. 1963) ist Geschäftsführer der B.________ AG in C.________. Zu seinen Aufgaben gehören auch Einsätze auf Baustellen. Zudem ist er Inhaber der Einzelfirma D.________, welche im Bereich Kanalreinigungen, -sanierungen, -anschlüsse und -überprüfungen tätig ist. Schliesslich hat er eine neue geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit dem Bau, der Gestaltung und dem Unterhalt von Naturbädern und Teichen begonnen. Wegen unfallbedingter Verletzungen im Oberschenkel- und Kniebereich ist er nur beschränkt arbeitsfähig.
1
Die IV-Stelle des Kantons Zug verneinte - nachdem sie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu einer Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode angehalten worden war (Rückweisungsentscheide vom 15. April 2010 und vom 22. Dezember 2011) - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch mangels anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
2
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Juni 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides "eine Rente nach Gesetz" zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die diesbezüglich von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Namentlich betrifft dies die - zumeist bei Selbstständigerwerbenden zur Anwendung gelangende - Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode mit erwerblich gewichtetem Betätigungsvergleich (vgl. BGE 128 V 29).
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Erwägung 3
 
3.1. Vorinstanz und Verwaltung sind von einer Aufteilung der beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf vier Tätigkeitsbereiche ausgegangen. Mit je 10 % der Gesamttätigkeit schlagen die Bereiche Geschäftsleitung/Organisation/Kundenbetreuung sowie Büro/Administration zu Buche. Die Bereiche Handwerkerarbeiten machen 70 % und Bauleitung 10 % der Gesamttätigkeit aus. Erwerbliche Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens haben sie in den körperlich belastenden Bereichen Handwerkerarbeiten und Bauleitung mit je 50 % berücksichtigt. Grundlage für die erwerbliche Gewichtung dieser beiden Leistungseinbussen bildeten dabei die Lohnempfehlungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes (Lohnklassen Q und Poliere). Aus den SKV-Salärempfehlungen 2013 (Stufen E und C) wurden die in den - von gesundheitlich begründeten Einschränkungen nicht tangierten - Bereichen Geschäftsleitung/Organisation/Kundenbetreuung sowie Büro/Administration generierten Geschäftsergebnisse abgeleitet. Mit dieser, Rz. 3106 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2012) entsprechenden, Berechnungsweise konnte den Umständen Rechnung getragen werden, dass einem Geschäftsführer mit drei Betrieben resp. Betriebszweigen verschiedenste wechselbelastende Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er schwerere Arbeiten auch delegieren kann. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Aktivitäten seit Eintritt der unfallbedingten Gesundheitsschädigung gar ausweiten konnte.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Bemängelt wird in der Beschwerdeschrift das stundenmässige Arbeitspensum, mit welchem das - ärztlicherseits auf 50 % veranschlagte - verbliebene Leistungsvermögen im Invaliditätsfall realisiert werden soll. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass gleich wie im Gesundheitsfall von einer Arbeitswoche mit 52,5 Stunden auszugehen sei. Wie sie weiter richtig dargelegt hat, bleibt es aber ohne Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrades, welche Stundenzahl angenommen wird, solange die Ausgangslage auf der Validen- und auf der Invalidenseite identisch ist. Inwiefern dies auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen tatsächlicher Art beruhen sollte oder gar bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Urteile 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.4 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5, je mit Hinweisen).
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3.2.2. Die Ärzte der Klinik E.________ in F.________ wie auch der Klinik G.________ in C.________ haben für körperlich belastende Tätigkeiten eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dieser Einschätzung ist das kantonale Gericht gefolgt, was als für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung zu gelten hat. Auf eine bestimmte Anzahl Wochenstunden haben diese Ärzte nicht Bezug genommen. Die in den Akten liegenden Antworten auf diesbezügliche Rückfragen seitens des Beschwerdeführers lassen unterschiedliche Interpretationen zu. Entscheidwesentlich ist die Leistung, die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung effektiv zu erbringen zumutbar wäre. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, spielt es vorliegend keine Rolle, von welchem Arbeitspensum im Invaliditätsfall ausgegangen wird.
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3.2.3. Aus der Beschwerdeschrift geht jedenfalls nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid bezüglich des dort angenommenen Arbeitspensums an einem Mangel leiden sollte, der mit den in den Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG vorgesehenen Rügen anfechtbar wäre (vgl. E. 1 hievor).
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3.3. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die aus den SKV-Salärempfehlungen 2013 und den Lohnempfehlungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes entnommenen Werte, aufgrund derer die angenommenen Einkünfte in den einzelnen Tätigkeitsbereichen abgeleitet wurden. Dabei legt er dar, welche Annahmen seines Erachtens in die Invaliditätsbemessung einfliessen sollten. Auch in diesem Punkt wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Bestätigung des Vorgehens der Verwaltung auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen oder bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. E. 1 hievor). In Beschwerdesachen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann es nicht darum gehen, der von der Vorinstanz als richtig befundenen Betrachtungsweise eine davon abweichende Version, die als der Sachlage eher gerecht werdend betrachtet wird, entgegenzustellen mit der Erwartung, das Bundesgericht werde sich alsdann für die eine oder die andere Variante entscheiden. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.1).
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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