BGer 2C_374/2015 | |||
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BGer 2C_374/2015 vom 05.05.2015 | |
{T 0/2}
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2C_374/2015
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Urteil vom 5. Mai 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
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Regierungsstatthalteramt Oberaargau.
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Gegenstand
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Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 12. Februar 2015.
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Erwägungen: | |
1. A.________ ist der Meinung, dass die Einwohnergemeinde Thörigen ihm ab 1990 bis 1998 durch unterbliebene Fürsorgeleistungen, vorenthaltenes Arbeitslosengeld, Nichtanmeldung zu Ergänzungsleistungen und Vorenthaltung der Finanzierung eines Computerkurses (was ihn an der Ausübung eines Berufs mit höherem Einkommen verhindert und die Äufnung entsprechender Pensionskassenguthaben vereitelt habe) Schaden in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken verursacht habe. Die Einwohnergemeinde wies das Haftungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 23. Januar 2014 in der Sache ab, soweit es darauf eintrat. Auf die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil der Einzelrichterin vom 12. Februar 2015 mangels konkreten Antrags und tauglicher Begründung nicht ein; zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens A.________.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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