BGer 6B_33/2015 | |||
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BGer 6B_33/2015 vom 05.05.2015 | |
{T 0/2}
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6B_33/2015
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Urteil vom 5. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 18. November 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt überschritt X.________ am 25. März 2013 um 08.36 Uhr in Fahrtrichtung Laufenburg die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messunsicherheit von 4 km/h um 31 km/h (gemessene Geschwindigkeit 115 km/h). Er erreichte diese Geschwindigkeit während eines Überholmanövers. Im Anschluss daran reduzierte er seine Geschwindigkeit wieder auf rund 94 km/h.
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B. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verurteilte X.________ am 5. November 2013 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 430.-- (Fr. 8'600.--).
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X.________ erhob Berufung und beantragte, er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 18. November 2014 ab.
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C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 1'000.-- zu verurteilen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1).
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Ungeachtet der konkreten Umstände begeht objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet ein rücksichtsloses Verhalten. Das Verkehrsaufkommen sei bei guten Sicht- und Lichtverhältnissen mässig gewesen. Die Strasse sei gerade und übersichtlich. Er habe die Höchstgeschwindigkeit nur kurz überschritten, "um das Fahrzeug vor ihm, das relativ langsam fuhr, möglichst rasch zu überholen" und wieder auf die eigene Fahrspur zurückwechseln zu können (Beschwerde S. 5). Der Strassenabschnitt sei ihm vertraut und die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen. Sein automobilistischer Leumund sei einwandfrei.
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Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) wollte der Beschwerdeführer nach seiner Nachtschicht nach Hause, war ungeduldig und überholte deshalb das voranfahrende Fahrzeug. Seine Einwände seien nicht stichhaltig. In Ermangelung besonderer Umstände erweise sich sein Verhalten als rücksichtslos. Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 31 km/h nicht bewusst gewesen sein soll. Anschliessend reduzierte er zwar die Geschwindigkeit, fuhr aber gleichwohl bei rund 94 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Er war mithin schnell unterwegs. Die Begründung des Überholmanövers mit einem "relativ langsam" voranfahrenden Fahrzeug vermag daher nicht zu überzeugen. Der gute automobilistische Leumund gilt in diesem Zusammenhang als neutrales Kriterium (vgl. Urteil 6B_442/2014 vom 18. Juli 2014 E. 1.6). Ferner stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (vgl. Urteile 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h bei einem Überholmanöver sowie 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5 zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h).
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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