BGer 6B_806/2014 | |||
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BGer 6B_806/2014 vom 05.05.2015 | |
{T 0/2}
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6B_806/2014
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Urteil vom 5. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchter bandenmässiger Raub; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass D.I.________ sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit ihren Kindern in der Wohnung aufhielt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht insbesondere geltend, die Gruppe sei üblicherweise nur in Geschäfte und Restaurants eingedrungen, welche in der Nacht geschlossen und menschenleer sind. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussage von F.I.________ ab, wonach Letzterer ihn darüber informiert haben soll, dass sich in der Wohnung Menschen befanden. Sie berücksichtige nicht, dass F.I.________ ein Motiv für eine Falschaussage hatte, zumal dieser mit seiner Cousine, G.H.________, liiert gewesen sei und diese ihn verlassen habe. F.I.________ habe angedeutet, er habe um sich zu rächen falsch ausgesagt und sich bereit erklärt, seine Aussagen vor dem Obergericht richtig zu stellen. Die Vorinstanz habe seinen Antrag, F.I.________ erneut zu befragen, abgelehnt und dadurch den Grundsatz des "fair trial" verletzt.
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2.2. Hinsichtlich des Beweisantrages, F.I.________ sei erneut einzuvernehmen, erwägt die Vorinstanz, dass Letzterer bereits befragt wurde und die Mitbeschuldigten die Gelegenheit erhielten, Fragen zu stellen. Zudem seien die Beziehungsprobleme zwischen F.I.________ und G.H.________ bereits seit 2011 bekannt gewesen und hätten spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochen werden können. Es falle darüber hinaus auf, dass F.I.________ den Beschwerdeführer nicht über das gehörige Mass belaste; er habe im Gegenteil gesagt, dass dieser beim Raubversuch im Auto geblieben sei (Urteil, S. 62).
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2.3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F.I.________ durch das Gericht einvernommen. Er erklärte, er sei mit seiner Frau G.H.________ nicht mehr zusammen (kantonale Akten, pag. 5776). Im Berufungsverfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, F.I.________ sei erneut zu befragen. Er macht geltend, Letzterer habe ein Motiv für eine Falschaussage gehabt, zumal dessen Beziehung zu seiner Cousine G.H.________ in der "fraglichen Phase" auseinander gegangen sei (kantonale Akten, pag. 6458). Erstmals vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, F.I.________ habe während dem laufenden Verfahren innerhalb der Familie H.________ Bemerkungen gemacht, die darauf deuten würden, dass er um sich zu rächen falsch ausgesagt habe und bereit wäre, seine Aussage vor Obergericht richtig zu stellen (Beschwerde, S. 4). In der Replik vom 26. Januar 2015 erklärt der Beschwerdeführer, vom Bruch der Beziehung zwischen F.I.________ und G.H.________ gewusst zu haben. F.I.________ habe aber erst nach dem erstinstanzlichen Urteil in der Verwandtschaft erklärt, falsch ausgesagt zu haben, um sich beim H.________-Clan zu rächen. Aus diesem Grund habe er im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, F.I.________ erneut zu befragen.
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich in der Wohnung Menschen befanden, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 5. Mai 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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