BGer 6B_348/2015 | |||
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BGer 6B_348/2015 vom 06.05.2015 | |
{T 0/2}
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6B_348/2015
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Urteil vom 6. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Drohung (Aufhebung der Vereinbarung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
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Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. März 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. März 2014 wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. Dagegen erhob er Einsprache.
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Am 30. September 2014 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland eine Vergleichsverhandlung statt, bei welcher es zu einer Vereinbarung kam. Der Beschwerdegegner 2 zog den Strafantrag zurück, und der Beschwerdeführer verpflichtete sich, einen Parteikostenanteil des Beschwerdegegners 2 von Fr. 2'400.-- zu bezahlen.
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Die Gerichtspräsidentin genehmigte die Vereinbarung mit Verfügung vom selben Tag und stellte das Verfahren ein. Sie verfügte zudem unter anderem die Einziehung von Übungshandgranaten.
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Am 8. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er widerrief die Vereinbarung und wandte sich gegen die Höhe der Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 sowie gegen die Einziehung der Übungshandgranaten. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 6. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts, die Verfügung des Regionalgerichts und die Vereinbarung seien aufzuheben. Es sei mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht fortzufahren oder die Sache einzustellen und er zu entschädigen.
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2. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2014 verhandlungsfähig gewesen (Beschluss S. 4). Er bestreitet dies und legt zum Beweis ein ärztliches Attest vom 14. November 2014 vor. Daraus ergibt sich indessen nur, dass es ihm in jener Zeit nicht möglich war, eine Arbeit über längere Zeit in gleichbleibender Haltung auszuführen. Dies hat mit der Frage, ob er am 30. November 2014 körperlich und geistig fähig war, einer Gerichtsverhandlung zu folgen, nichts zu tun. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, folgt aus dem Attest nicht.
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Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Verhandlungsgegenstand sei nicht komplex und auch für einen juristischen Laien verständlich gewesen (Beschluss S. 4). Inwieweit der Beschwerdeführer eines juristischen Beistands bedurft hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
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Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stellen reine Behauptungen dar, die er durch nichts zu belegen vermag. Er macht geltend, die Gerichtspräsidentin habe ihn unrichtig informiert und die Verhandlung "zermürbend" geführt. Woraus sich dies ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
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Und schliesslich bezeichnet er die Übungshandgranaten als "Andenken". Dass sie nicht trotzdem eingezogen werden durften, vermag er nicht darzutun.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Vorbringen, er habe kein Einkommen, kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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