BGer 4F_6/2015 | |||
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BGer 4F_6/2015 vom 11.05.2015 | |
{T 0/2}
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4F_6/2015
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Urteil vom 11. Mai 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 und 4F_2/2015 vom 4. März 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten mit Entscheid vom 27. August 2013 eine von A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) gegen C.________ (Gesuchsgegner) erhobene Klage abwies und gleichzeitig feststellte, dass die mit Zahlungsbefehl vom 14. September 2012 des Betreibungsamts Villmergen in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, weshalb die Betreibung aufgehoben wurde;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von den Gesuchstellern gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 20. August 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Bundesgericht auf eine von den Gesuchstellern gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. August 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2015 nicht eintrat (Verfahren 4D_77/2014);
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dass das Bundesgericht auf ein von den Gesuchstellern gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. März 2015 nicht eintrat (Verfahren 4F_2/2015);
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dass die Gesuchsteller gegen diese beiden bundesgerichtlichen Urteile mit Eingabe vom 19. März 2015 ein weiteres Revisionsgesuch stellten;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
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dass die Gesuchsteller sinngemäss vorbringen, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts bzw. über den Ausstand (Art. 121 lit. a BGG) seien im Verfahren 4F_2/2015 verletzt worden, weil teilweise dieselben Richter, die ihre Beschwerde beurteilten, auch über das Revisionsgesuch entschieden hätten;
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dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), weshalb jene Gerichtspersonen, die am Entscheid 4D_77/2014 mitgewirkt hatten, auch am Verfahren 4F_2/2015 mitwirken konnten;
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dass die Gesuchsteller im Übrigen bloss ihren Standpunkt in den beiden vorangehenden Verfahren wiederholen, ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und dem Bundesgericht sowie seinen Vorinstanzen vorwerfen, verschiedene Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), der Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet zu haben, ohne jedoch einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend zu machen;
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dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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