BGer 12T_2/2015 | |||
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BGer 12T_2/2015 vom 12.05.2015 | |
{T 0/2}
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12T_2/2015
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Entscheid vom 12. Mai 2015
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter Kolly, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,
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Angezeigte Gerichtsbehörde.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige (BGG).
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In Erwägung, | |
dass A.________ beim (damaligen) Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM)ein Asylgesuch stellte, welches mit Verfügung vom 21. Mai 2014 abgewiesen und der Anzeiger aus der Schweiz weggewiesen wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2014 abwies,
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dass der Anzeiger am 8. Dezember 2014 ein zweites Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 abwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2015 abwies,
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dass mit Verfügung vom 17. März 2015 eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2015 angeordnet wurde,
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dass der Anzeiger beim Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) mit Schreiben vom 21. März 2015 die Aufhebung der Ausweisungsverfügung wegen eines pendenten Eheschlussverfahrens verlangte,
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dass das SEM dem Anzeiger mit Brief vom 26. März 2015 mitteilte, die Kompetenz zur Regelung des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz während dem Ehevorbereitungsverfahren liege bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde,
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dass der für das Ehevorbereitungsverfahren erforderliche rechtmässige Aufenthalt nicht durch die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, sondern gegebenenfalls durch eine Erteilung einer kantonalen Kurzaufenthaltsbewilligung zu regeln sei,
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dass die bis zum 31. März 2015 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe,
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dass eine gegen das Schreiben des SEM vom 26. März 2015 gerichtete Eingabe des Anzeigers vom 6. April 2015 vom Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 9. April 2015 beantwortet wurde,
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dass der Anzeiger mit Eingabe vom 21. April 2015 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverweigerung durch Nichtanhandnahme seiner Eingabe vom 6. April 2015 eingereicht hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer geantwortet hat,
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dass damit kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, welcher aufsichtsrechtliche Aspekte aufweisen könnte,
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dass die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht administrativer Art ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht ausgeschlossen ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts; SR 173.110.132),
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dass die inhaltliche Richtigkeit der Antwort des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer nicht zu prüfen ist,
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dass die Aufsichtsanzeige ausserdem nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf (12T_4/2007),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
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3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 12. Mai 2015
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kolly
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Der Generalsekretär: Tschümperlin
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