BGer 8C_231/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_231/2015 vom 12.05.2015 | |
8C_231/2015 {T 0/2}
|
Urteil vom 12. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
| |
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Sozialhilfe (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2015.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des A.________ vom 10. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. März 2015 betreffend Prämienverbilligung,
| 1 |
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,
| 2 |
in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
| 3 |
dass die Beschwerde vom 10. April 2015 diesen Mindestanforde-rungen offensichtlich nicht genügt, da in der Eingabe nicht in konkreter Weise auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und nicht dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
| 4 |
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwä-gungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfas-sungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Ent-scheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
| 5 |
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
| 6 |
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
| 7 |
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
| 8 |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
| 9 |
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 12. Mai 2015
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Leuzinger
| |
Der Gerichtsschreiber: Batz
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |