BGer 9C_298/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_298/2015 vom 15.05.2015 | |
{T 0/2}
| |
9C_298/2015; 9C_299/2015; 9C_300/2015
|
Urteil vom 15. Mai 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Krankenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerden vom 4. Mai 2015 (Poststempel) gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass die drei Verfahren, da ihnen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde liegen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass drei separate kantonale Entscheide ergangen sind,
| 2 |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 3 |
dass der Beschwerdeführer zwar, wie bereits vor Vorinstanz, sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'769.95 zurückzuerstatten, sich in den drei Eingaben aber darauf beschränkt, das in diesem Zusammenhang bereits im kantonalen Verfahren dazu Vorgebrachte zu wiederholen,
| 4 |
dass er es unterlässt, sich mit der jeweiligen, für das diesbezügliche vorinstanzliche Nichteintreten (mangels Anfechtungsobjektes) massgebenden vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, und insbesondere in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz (auch) in diesem Punkt auf seine Beschwerden hätte eintreten müssen, so dass es an einer sachbezogenen Begründung der Rechtsmittel fehlt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
| 5 |
dass mithin keine rechtsgenüglichen Beschwerden vorliegen,
| 6 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 7 |
erkennt der Einzelrichter: | |
1. Die Verfahren 9C_298/2015, 9C_299/2015 und 9C_300/2015 werden vereinigt.
| |
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
| |
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 15. Mai 2015
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Meyer
| |
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |