VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4D_21/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4D_21/2015 vom 18.05.2015
 
{T 0/2}
 
4D_21/2015
 
 
Urteil vom 18. Mai 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Zachmann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
 
2. Zivilkammer, vom 27. März 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2013 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" betreffend Eigentum einreichte;
 
dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014, nun vertreten durch einen Rechtsanwalt, eine verbesserte Klage einreichte und gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren ersuchte;
 
dass das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 9. Februar 2015 infolge Aussichtslosigkeit abwies und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2015 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. März 2015 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abwies, mit der sie beantragt hatte, sie sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien;
 
dass das Obergericht ausführte, die Erstinstanz habe den Gerichtskostenvorschuss zu Recht erhoben, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sei, und die Höhe des Vorschusses, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht kritisiere, erscheine unter Berücksichtigung der Kriterien des kantonalen Verfahrenskostendekrets, insbesondere aufgrund des voraussichtlich aufwändigen Beweisverfahrens, angemessen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. April 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall, der nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 5'800.-- beträgt, unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe vom 10. April 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht, jedenfalls nicht hinreichend, darlegt, welche Grundrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid - in dem es nicht mehr um die Erfolgsaussichten der Klage ging - inwiefern verletzt haben soIl, sondern im Wesentlichen bloss moniert, die Behauptung, sie habe die Höhe des Kostenvorschusses nicht beanstandet, sei nicht korrekt und es sei bei der Bemessung des Kostenvorschusses ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).