BGer 5A_370/2015 | |||
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BGer 5A_370/2015 vom 18.05.2015 | |
{T 0/2}
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5A_370/2015
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Urteil vom 18. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Versicherung B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2015.
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Erwägungen: | |
1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld erteilte der Versicherung B.________ AG am 23. Januar 2015 in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Frauenfeld provisorische Rechtsöffnung für Fr. 447'900.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014, für die bis 1. Juli 2014 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 6'737.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 sowie für Mahngebühren von Fr. 300.--. Im Weiteren gewährte sie in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Frauenfeld provisorische Rechtsöffnung für das Grundpfandrecht am Inhaber-Schuldbrief yyy vom 1. September 2003 (neu ausgestellt am 28. Februar 2011) im Betrag von Fr. 450'000.--. Die Betriebene führte dagegen erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 26. März 2015). Die Betriebene hat am 7. Mai 2015 (Postaufgabe) gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheids und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
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2.
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2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Beschwerdeführerin habe am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mitgeteilt, sie könne den verlangten Betrag von Fr. 1'500.-- nicht bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei korrekt auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen worden. Sie habe die ihr hierfür gesetzte Frist nicht benutzt. Im Weiteren habe die erste Instanz der Beschwerdeführerin einlässlich erklärt, weshalb sie als mithaftende Solidarschuldnerin mitbetrieben worden sei. Sodann treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag habe erheben können. Bereits aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie des Zahlungsbefehls sei ersichtlich, dass sie auf dem ihr zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe. In den Akten befinde sich sodann das an das Betreibungsamt Frauenfeld gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2014, worin sie ausdrücklich Rechtsvorschlag "gegen Ihren Zahlungsbefehl, erhalten am 11. August 2014" erhoben habe. Die Vorinstanz habe den von der Beschwerdeführerin im Rechtsvorschlag erhobenen Einwand widerlegt, dass sie nämlich als Nicht-Eigentümerin der ehelichen Liegenschaft für die Betreibung nicht hafte. Selbst wenn der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie könne den Kostenvorschuss nicht aufbringen, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewertet werde, wären die vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin bereits von der ersten Instanz widerlegt worden. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Behauptung, sie sei vom Ehemann zur Unterzeichnung des Hypothekardarlehensvertrages genötigt worden, könne als neue Tatsachenbehauptung im Sinn von Art. 326 ZPO nicht gehört werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und sagt damit nicht rechtsgenügend, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich nicht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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