BGer 5A_793/2014 | |||
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BGer 5A_793/2014 vom 18.05.2015 | |
{T 0/2}
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5A_793/2014
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Urteil vom 18. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
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vom 20. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ und B.________ heirateten am 24. August 1990. Aus ihrer Ehe gingen die zwei Kinder C.________ (geb. xx. xx.1992) und D.________ (geb. xx.xx.2005) hervor. Seit 1. April 2009 leben die Parteien getrennt. Das Getrenntleben wurde gerichtlich geregelt.
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B. | |
Am 4. November 2010 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Baden einen gemeinsamen Scheidungsantrag ein. Zugleich ersuchte B.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Am 12. November 2010 ersuchte A.________ ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege.
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Am 13. Januar 2011 stellte B.________ Anträge zu den Scheidungsfolgen. Soweit nachfolgend von Interesse beantragte er, ihn zur Bezahlung eines Kindesunterhalts für D.________ von maximal Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) und von nachehelichem Unterhalt im Umfang von maximal Fr. 2'050.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2012) bzw. Fr. 1'500.-- (ab August 2012 bis und mit Juli 2015) zu verpflichten, und A.________ zur Bezahlung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses (mindestens Fr. 6'000.--) zu verpflichten und ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Am 29. April 2011 wies das Bezirksgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab, ebenso die Gesuche von B.________ um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege.
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Am 11. Mai 2011 stellte A.________ Anträge zu den Scheidungsfolgen. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht verlangte sie, B.________ zu verpflichten, für D.________ bis zur Mündigkeit oder dem Abschluss der Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und ihr persönlich "einen nach Ermessen des Gerichts festgelegten monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zu bezahlen".
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Am 6. März 2012 fand eine mündliche Verhandlung statt. Am 21. August 2012 ersuchte B.________ (wiedererwägungsweise) um nochmalige Prüfung seiner Gesuche um Prozesskostenvorschuss sowie (eventualiter) unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 schied das Bezirksgericht die Ehe, stellte D.________ antragsgemäss unter die elterliche Sorge der Mutter, regelte das Besuchsrecht und die güter- sowie vorsorgerechtlichen Folgen der Scheidung. B.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt von D.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit oder bis zum späteren Abschluss einer Ausbildung monatlich Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, A.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'050.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2012) und von Fr. 1'500.-- (von August 2012 bis Ende Juli 2015) zu bezahlen. Die beiden Unterhaltsverpflichtungen wurden indexiert. Schliesslich änderte das Bezirksgericht die Verfügung vom 29. April 2011 ab und verpflichtete A.________, B.________ einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
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C. | |
Gegen diesen Entscheid erhoben am 19. November 2012 sowohl B.________ wie auch A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. B.________ wandte sich einzig gegen die ihm auferlegte güterrechtliche Ausgleichszahlung. Zudem verlangte er einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 16'043.-- und eventualiter die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. A.________ verlangte eine Erhöhung ihres persönlichen Unterhalts, und zwar auf Fr. 2'725.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2015) und Fr. 1'624.-- (von Mitte April 2015 bis Mitte April 2021). Eventualiter seien die Kindesunterhaltsbeiträge zu erhöhen, und zwar auf Fr. 2'225.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2015, Fr. 1'124.-- von Mitte April 2015 bis Ende Juli 2015, Fr. 2'624.-- ab Ende Juli 2015 bis Mitte April 2021 und Fr. 1'000.-- ab Mitte April 2021. Sodann sei festzustellen, dass B.________ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die nachehelichen Unterhaltsbeiträge weiterhin verpflichtet sei,einen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) und einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'738.-- zu bezahlen. Schliesslich ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
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Das Obergericht verwies B.________ für den Prozesskostenvorschuss an das Bezirksgericht, welches das Gesuch am 10. April 2013 abwies.
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Am 17. Juni 2013 erstattete A.________ die Berufungsantwort und erhob zugleich Anschlussberufung. In jener beantragte sie die Abweisung der Berufung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren, in dieser verlangte sie die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils hinsichtlich der ihr auferlegten Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte auch für das Anschlussberufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2013 beantragte B.________ die Abweisung der Berufung von A.________. Am 21. August 2013 beantragte er, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten und sie allenfalls abzuweisen.
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Am 10. September 2013 änderte A.________ ihre Berufungsanträge insofern, als sie neu Fr. 3'728.-- persönlichen Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2015 verlangte und hinsichtlich des Eventualantrags (Kindesunterhalt) für die Zeit von Mitte April 2015 bis Ende Juli 2015 neu Fr. 2'624.-- forderte.
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Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2013 wies das Obergericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
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Mit Entscheid vom 20. August 2014 trat das Obergericht auf die Anschlussberufung von A.________ nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Die Berufung von B.________ wies es ab (Ziff. 2.1) und diejenige von A.________ ebenfalls, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 2.2). Von Amtes wegen hob es die Regelung des nachehelichen Unterhalts durch das Bezirksgericht auf und verpflichtete B.________, A.________ an ihren Unterhalt monatlich bis Ende Juli 2015 einen Beitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Ziff. 2.3). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- auferlegte es B.________ zu einem Drittel (Fr. 1'333.35) und A.________ zu zwei Dritteln (Fr. 2'666.65) (Ziff. 3). Sodann verpflichtete es A.________, die obergerichtlichen Parteikosten von B.________ (festgesetzt auf Fr. 7'980.--, inkl. Auslagen und MWSt) zu einem Drittel (Fr. 2'660.--) zu ersetzen (Ziff. 4).
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D. | |
Am 13. Oktober 2014 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2.2, 2.3, 3 und 4. Als persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangt sie monatlich Fr. 3'728.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2015 und Fr. 1'624.-- von Mitte April 2015 bis Mitte April 2021. Eventuell sei D.________ ein monatlicher Unterhaltsbeitrag (nebst Kinder- und Ausbildungszulagen) von Fr. 2'225.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2015), von Fr. 2'624.-- (von Mitte April 2015 bis Mitte April 2021) und von Fr. 1'000.-- (ab Mitte April 2021) zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann sei die Anordnung des Bezirksgerichts aufzuheben, mit der sie zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an B.________ (Beschwerdegegner) verpflichtet wurde, und die Sache insoweit allenfalls an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. B.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass das Obergericht auf ihre Anschlussberufung hätte eintreten müssen.
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2.1. Für das Obergericht ist einerseits bereits im Grundsatz ausgeschlossen, dass eine Partei, die selbständig Berufung erhoben hat, eine Anschlussberufung an die Berufung der Gegenpartei erheben kann. Dies entspreche der früheren aargauischen ZPO (Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 [Zivilprozessordnung, ZPO; ehemals SAR 221.100]) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung gemäss dem früheren OG (unter Hinweis auf Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 1), woran sich mit der schweizerischen ZPO nichts geändert habe. Andererseits sei es jedenfalls unzulässig, mit der Anschlussberufung die eigene Hauptberufung zu verbessern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits in ihrer Hauptberufung den Prozesskostenvorschussentscheid des Bezirksgerichts bemängelt, einen diesbezüglichen Antrag aber erst mit der Anschlussberufung gestellt.
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2.2. Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort Anschlussberufung erheben kann. Die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem der Berufungsbeklagte in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich demnach auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des Urteils beziehen (BGE 138 III 788 E. 4.4 S. 790 f.). Sie hat jedoch keine selbstständige Wirkung: Zieht die Gegenpartei (der Berufungskläger) die Berufung zurück, fällt die Anschlussberufung dahin. Die Anschlussberufung ist deshalb ein Verteidigungs- oder Gegenangriffsmittel bzw. eine Option zum Gegenangriff der berufungsbeklagten Partei (Urteil 4A_241/2014 vom 21. November 2014 E. 2.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7374 Ziff. 5.23.1 zu Art. 309 und 310 des Entwurfs).
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2.3. Die ZPO äussert sich nicht ausdrücklich dazu, ob diejenige Partei, die selber Berufung erhoben hat, auf die Berufung der Gegenpartei mit einer Anschlussberufung reagieren kann. Das Bundesgericht hat die Frage unlängst noch offenlassen können (Urteil 4A_241/2014 vom 21. November 2014 E. 2.3 und 2.4). Sie ist nunmehr zu klären. Die Materialien sind dazu - soweit ersichtlich - unergiebig (vgl. immerhin Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1448 i.f. mit Hinweis auf befürwortende Äusserungen in der Expertenkommission).
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In der Lehre ist die Frage umstritten: Ein Teil der Autoren ist (unter Bezugnahme auf die ehemaligen kantonalen Zivilprozessordnungen sowie die kantonale Praxis) der Ansicht, dass eine Anschlussmöglichkeit in diesen Fällen zu bejahen ist. Eine Anschlussberufung sei trotz der Erhebung einer selbstständigen Berufung zulässig, da die betreffende Partei mit einer Hauptberufung der Gegenpartei konfrontiert wird, deren Anträge sie im Zeitpunkt der Abfassung ihrer eigenen Hauptberufungsanträge noch nicht habe kennen können. Entsprechend sei die Partei auch nicht in der Lage, durch Rückzug ihrer eigenen Hauptberufung die Hauptberufung der Gegenpartei zu Fall zu bringen, und habe daher den Verlust ihres Teilerfolges vor erster Instanz zu befürchten. Die Partei sei Hauptberufungskläger und Hauptberufungsbeklagter, was sie zur Anschlussberufung legitimiere. Die Tatsache der Erhebung einer eigenen Hauptberufung bringe (nur) zum Ausdruck, dass eine Partei mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sei; gerade deshalb sollte eine Hauptberufung führende Partei nicht schlechter gestellt werden, als eine Partei, welche überhaupt keine eigene Hauptberufung ergriffen habe und mit dem erstinstanzlichen Entscheid grundsätzlich einverstanden gewesen wäre. Es entspreche denn auch einem praktischen Bedürfnis, auf eine Hauptberufung der Gegenpartei adäquat reagieren zu können, was denn auch der Zweck des Instituts der Anschlussberufung überhaupt sei. Welcher Art dieses Bedürfnis sei, zeige sich jedoch erst nach Zustellung der Hauptberufung der Gegenpartei, weshalb es einem berechtigten Parteiinteresse entspreche, im Rahmen der Berufungsantwort auf die Hauptberufung der Gegenpartei noch weitere Anträge zu stellen, welche über die Anträge in der (bereits erklärten) eigenen Hauptberufung hinausgehen ( REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 313 ZPO; IVO W. HUNGERBÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 7 zu Art. 313 ZPO; Seiler, a.a.O., Rz. 1426, 1448 f.; BEAT MATHYS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 6 zu Art. 313 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 313 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 17 zu Art. 313 ZPO; Valentin Rétornaz, L'appel et le recours, in: Procédure civile suisse, Les grands thèmes pour le praticien, Bohnet [Hrsg.], 2010, Rz. 188; zum früheren kantonalen Recht bejahend FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 3 zu § 266 ZPO/ZH; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 1c zu Art. 232 ZPO/SG). Nicht zulässig sei es jedoch, einer unzureichend begründeten selbstständigen Berufung unter dem Vorwand einer Anschlussberufung eine verbesserte Begründung nachzuschieben ( HUNGERBÜHLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 313 ZPO). Einschränkend wird auch geltend gemacht, dass Raum für eine Anschlussberufung nur bestehe, wenn sich die Hauptberufungen auf unterschiedliche Teile des Entscheiddispositivs beziehen. Wenn eine Partei mit der Hauptberufung hingegen die Erhöhung des von der Vorinstanz Zugesprochenen verlange und die Gegenpartei mit Hauptberufung die Abweisung der Klage, dann bestehe kein Raum für eine Anschlussberufung ( SEILER, a.a.O., Rz. 1448). Demgegenüber vertritt MARTIN H. STERCHI die Meinung, eine zusätzliche Anschlussberufung des Berufungsklägers zur Unterstützung oder Erweiterung der eigenen Hauptberufung bleibe unzulässig, wie dies bereits nach verbreiteter bisheriger Auffassung zu den kantonalen Zivilprozessordnungen sowie der bundesgerichtlichen Praxis der Fall gewesen sei, da dies auf eine nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge hinauslaufen würde (unter anderem mit Hinweis auf Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 1; LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 3b zu Art. 340 ZPO/BE; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 1990, N. 2.2.1 zu Art. 59 und 61 OG, zur früheren bundesrechtlichen Berufung; ablehnend im Übrigen auch die frühere Aargauer Praxis, vgl. dazu Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 3 zu § 325 ZPO/AG, die dies allerdings bedauern). Obwohl die ZPO diese Frage nicht explizit regle - so STERCHI weiter -, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von der bisherigen Praxis habe abweichen und die Anschlussmöglichkeiten habe erweitern wollen. Im Interesse der Klarheit und der Verfahrensbeschleunigung gelte somit der Grundsatz, dass die Partei, die Berufung einlege, sich von Anfang an abschliessend und verbindlich festlegen müsse, welche Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid sie vor oberer Instanz verlange. Hingegen scheine es zulässig, die eigene Hauptberufung nach Kenntnisnahme der gegnerischen Hauptberufung in eine Anschlussberufung umzuwandeln, da dies eine teilweise Rücknahme der eigenen Position bedeute, auch wenn die Anschlussberufung als solche nicht auf den Gegenstand der eigenen Hauptberufung beschränkt sei. Letztere gelte somit als zurückgezogen ( MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 f. zu Art. 313 ZPO). Das Bundesgericht hat im Rahmen der ehemaligen bundesrechtlichen Berufung die Anschlussberufung einer Partei, die bereits selber Berufung erhoben hatte, für unzulässig erklärt, da dies auf eine Erstreckung der Berufungsfrist hinauslaufen würde (Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 1) bzw. weil eine Partei das Recht zur Weiterziehung nicht zweimal ausüben könne (BGE 62 II 46 E. 1).
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2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von Art. 313 ZPO steht einer Anschlussberufung nach erfolgter eigener Hauptberufung nicht entgegen. Die früheren Prozessordnungen auf kantonaler und Bundesebene kannten verschiedene Lösungen. Entgegen dem von STERCHI und auch von der Vorinstanz eingenommenen Standpunkt kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich nichts ändern wollte, zumal sich den Materialien keine Hinweise entnehmen lassen, welche der bisherigen Lösungen der eidgenössischen ZPO allenfalls als Vorbild gedient hätten.
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Im Vordergrund muss deshalb eine an Sinn und Zweck der Anschlussberufung orientierte Auslegung stehen. Dabei vermögen die von den Befürwortern der Zulassung einer Anschlussberufung angeführten Gründe zu überzeugen. Die Anschlussberufung ist - wie bereits gesagt (E. 2.2) - ein Verteidigungs- bzw. Gegenangriffsmittel einer Partei, die sich mit einer Hauptberufung der Gegenpartei konfrontiert sieht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die noch keine eigene Hauptberufung erhoben hat, sich dieses Mittels bedienen können soll, eine Partei, die dies getan hat, jedoch nicht. Es besteht kein zwingender Anlass, dass eine Partei nur die eine oder die andere Art der Anfechtung wählen kann und eine Kumulation ausgeschlossen sein soll (so noch BGE 62 II 46 E. 1), wobei die Partei darüber zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hätte, in dem sie noch nicht wissen kann, ob und inwiefern die Gegenseite das Urteil anfechten wird. Dies liefe auf die Einführung eines aleatorischen Elements hinaus. Zwar wohnen allen Prozessen gewisse aleatorische Elemente inne, doch besteht kein Grund, ein solches ohne Not einzuführen.
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Die Möglichkeit zur Kumulation rechtfertigt sich des Weiteren dadurch, dass Hauptberufung und Anschlussberufung nicht dieselben Ziele verfolgen und sich in ihren Wirkungen unterscheiden: Die Hauptberufung zielt direkt gegen den angefochtenen Entscheid; die Anschlussberufung zielt gegen die Hauptberufung der anderen Partei, wobei die Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids Mittel zu diesem Zweck darstellt (vgl. oben E. 2.2). Während die Partei mit einer Hauptberufung kundtut, dass sie in der einen oder anderen Weise mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, so tut sie dies mit der Anschlussberufung nicht direkt, sondern nur in Abhängigkeit von der Hauptberufung der Gegenpartei. Durch den Verzicht auf die Hauptberufung in einem bestimmten Punkt hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich insoweit mit dem angefochtenen Entscheid abfinden könnte. Auch wenn sie allenfalls damit nicht völlig einverstanden ist, kann sie beispielsweise auf eine Berufung in einem bestimmten Punkt verzichten, um eine weitere Verlängerung des Prozesses zu verhindern oder weitere Kosten zu vermeiden. Eine Stellungnahme, wie sie auf eine allfällige Hauptberufung der Gegenpartei reagieren würde, ist damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr können die Motive, die sie zum (teilweisen) Verzicht auf die Hauptberufung bewogen haben, angesichts der gegnerischen Hauptberufung ihre Bedeutung verloren haben (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.4 S. 790 f.). Darüber, wie auf die Hauptberufung zu reagieren ist (ob mit blosser Berufungsantwort oder mit Anschlussberufung), kann - wie bereits gesagt - die Partei erst entscheiden, wenn die Gegenpartei tatsächlich Hauptberufung erhoben hat. Es besteht kein Grund, einer Partei diese differenzierte Reaktionsmöglichkeit bloss deswegen vorzuenthalten, weil sie sich mit dem angefochtenen Entscheid ursprünglich - beim Entscheid über die eigene Hauptberufung - nicht komplett, sondern bloss teilweise abgefunden hat. Den genannten unterschiedlichen Zielsetzungen entsprechen unterschiedliche Wirkungen von Haupt- und Anschlussberufung: Die Anschlussberufung ist von der Hauptberufung der Gegenseite abhängig. Sie fällt dahin, wenn die Gegenseite ihre Hauptberufung zurückzieht (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO; BGE 138 III 788 E. 4 S. 789 ff.). Die Anschlussberufung hat damit ihren Hauptzweck erfüllt, so viel Druck auf die Gegenseite aufzubauen, dass das angefochtene Urteil im fraglichen Punkt unverändert bleibt. Auch anderweitig bleibt die Anschlussberufung vom Schicksal der Hauptberufung abhängig (Art. 313 Abs. 2 lit. a und b ZPO; vgl. dazu etwa STERCHI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 313 ZPO). Auch wenn eine Partei bereits Berufung erhoben hat, kann sie je nach den Umständen ein Interesse daran haben, durch eine Anschlussberufung entsprechend Druck auf die Gegenpartei aufzubauen, damit diese ihre eigene Hauptberufung zurückzieht. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen und Funktionsweisen von Haupt- und Anschlussberufung kann somit nicht gesagt werden, die Erhebung einer Anschlussberufung in einem Fall wie dem vorliegenden laufe auf eine blosse Verbesserung der Hauptberufung bzw. eine Verlängerung der Berufungsfrist hinaus (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.4 S. 791 und sogleich E. 2.5).
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In der Zulassung der Anschlussberufung nach eigener Hauptberufung liegt keine Ungleichbehandlung der Parteien, wie die Vorinstanz befürchtet: Beiden Parteien, die Hauptberufung erhoben haben, steht es grundsätzlich frei, je Anschlussberufung zu erheben. Beide Parteien können sich damit grundsätzlich in der gleichen Weise und gleich oft äussern, wobei die Möglichkeit zur Anschlussberufung unter der Bedingung der Erhebung einer Hauptberufung durch die Gegenseite steht. Mit der vorliegenden Lösung haben beide Parteien die jeweils gleichen Handlungsmöglichkeiten: In einem ersten Schritt kann jede über die selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils befinden, und sodann - wenn die Gegenseite Berufung erhoben hat - in einem zweiten Schritt über ihre Reaktion auf die gegnerische Berufung. Die Vorinstanz sieht die Ungleichbehandlung allerdings darin, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden die anschlussberufungsbeklagte Seite auf die Anschlussberufung der Gegenseite hin keine eigene Anschlussberufung erheben kann (im Anschluss an BGE 62 II 46 E. 1 S. 47 f.). Diese Auffassung basiert auf der Prämisse, dass die Anschlussberufung eine Verbesserung der Hauptberufung darstellt. Wie soeben gezeigt, trifft dies jedoch nicht zu. Es ist sodann zwar richtig, dass der Hauptberufungskläger, nachdem er von der Anschlussberufung der Gegenseite erfahren hat, nach Fristablauf nicht mehr mit einer Ausweitung seiner Hauptberufung oder mit einer Anschlussberufung auf die Anschlussberufung reagieren kann (vgl. dazu REETZ/HILBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 313 ZPO). Dies stellt jedoch keine Ungleichbehandlung der Parteien dar, sondern dient der klaren Trennung der Funktionen von Haupt- und Anschlussberufung. Beide Rechtsmittel können grundsätzlich nur je einmal erhoben werden. Dieser Beschränkung kommt prozessökonomische Funktion zu, indem ein ausufernder Schriftenwechsel mit der Möglichkeit zur immer weitergehenden Ausdehnung der Anträge, die zudem in einem komplizierten Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, verhindert wird. Dieser Beschränkung müssen sich die Parteien bewusst sein: Wer Hauptberufung führt, muss von Anfang an damit rechnen, dass die Gegenseite Anschlussberufung führen könnte und dass er selber bei Eintreten dieses Falles nicht durch eine Ausweitung der Hauptberufungsanträge reagieren kann (sondern nur und allenfalls selber Anschlussberufung erheben kann, wenn die Gegenseite zuvor Berufung erhoben hat).
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Dass die Verfahren durch die Zulassung der Anschlussberufung nach Erhebung einer eigenen Hauptberufung unnötig kompliziert würden, ist nicht zu befürchten. Die oberen kantonalen Gerichte sehen sich dadurch - bei zwei Beteiligten - maximal zwei Haupt- und zwei Anschlussberufungen gegenüber.
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2.5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin allerdings vorgehalten, mit ihrer Anschlussberufung ihre Berufung zu verbessern, was unzulässig sei.
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Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anschlussberufung beantragt, die ihr vom Bezirksgericht auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses aufzuheben. Tatsächlich hat sie sich bereits in der Berufung (S. 19) zu diesem Punkt geäussert und das erstinstanzliche Urteil kritisiert. Allerdings stehen ihre Äusserungen im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Angesichts dessen, dass sie sich in diesem Rahmen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen äussern musste, ist es nachvollziehbar, dass sie dabei auch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Prozesskostenvorschuss angreift und die Gründe des Bezirksgerichts zu widerlegen versucht, weshalb sie zur Leistung eines solchen in der Lage sein soll. Dass sie diesen Punkt mit der Berufung hätte selbständig anfechten wollen und sie bloss vergessen hätte, den entsprechenden Antrag zu stellen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, wie die Sache zu beurteilen wäre, wenn aus ihrem Verhalten tatsächlich ein solches Versäumnis abgeleitet werden müsste. Jedenfalls könnte sie diesfalls den nachgeholten Antrag höchstens als solchen auf der Stufe der Anschlussberufung gelten lassen, nicht aber effektiv die Hauptberufung verbessern. Wie es sich verhielte, wenn in einer Anschlussberufung ein bereits in der eigenen Hauptberufung enthaltener Antrag wieder aufgegriffen und verstärkt werden würde, braucht an dieser Stelle ebenfalls nicht entschieden zu werden.
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2.6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt begründet ist und die Sache an das Obergericht zur weiteren Beurteilung der Anschlussberufung zurückgewiesen werden muss. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Anschlussbeschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdegegners abgewiesen hat. Es liegt keiner der Fälle gemäss Art. 313 Abs. 2 ZPO für das Dahinfallen der Anschlussberufung vor. Die oberen Gerichte müssen eine Anschlussberufung auch dann beurteilen, wenn sie in der Urteilsberatung zum Schluss kommen, dass sie die Hauptberufung, auf die sich die Anschlussberufung bezieht, abweisen wollen (zur "Verselbständigung" der Anschlussberufung vgl. Urteil 4A_333/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Bestimmung des nachehelichen Unterhalts.
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3.1. Das Obergericht hat festgehalten, das erstinstanzliche Verfahren sei noch unter der Herrschaft der kantonalen ZPO gestanden (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Nach der Berechnung des Bezirksgerichts hätte die Beschwerdeführerin an sich Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 2'725.-- (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2015) und von Fr. 1'624.-- (ab Mitte April 2015 bis Mitte April 2021). Das Bezirksgericht habe ihr jedoch unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime (§ 75 Abs. 2 ZPO/AG) nur denjenigen Unterhaltsbetrag zugesprochen, den der Beschwerdegegner anerkannt habe, da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch bis zur Urteilsfällung nicht beziffert, sondern bloss verlangt habe, ihr einen nach Ermessen des Gerichts festgelegten Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zuzusprechen.
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Das Obergericht hat zunächst bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht beziffert habe, woran entgegen ihrer Auffassung auch nichts ändere, dass sie geltend mache, die Grundlagen ihres Anspruchs in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2011 dargelegt zu haben. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unterstehe der Dispositionsmaxime und erfordere deshalb eine Bezifferung, zumindest aber - wenn die Bezifferung nicht möglich sei und der zuzusprechende Betrag ins Ermessen des Gerichts gestellt werde - die Angabe eines Höchstbetrags (§ 168 ZPO/AG). Dass es davon in der Aargauer Praxis Ausnahmen gäbe, treffe nach Ansicht des Obergerichts nicht zu, entziehe sich seiner Kenntnis und werde von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Die Beschwerdeführerin begründe denn auch nicht, weshalb sie nicht einmal einen Höchstbetrag habe angeben können. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das vom Bezirksgericht Baden herausgegebene Musterbegehren verfange nicht, denn dieses beziehe sich auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 175 ff. ZGB.
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Mit der Berufung habe die Beschwerdeführerin den verlangten Unterhaltsbeitrag beziffert. Dies sei jedoch zu spät (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vom 6. März 2012 hätte sie ihr Unterhaltsbegehren beziffern können. Weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen sein soll, sei weder ersichtlich noch dargetan.
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Das Obergericht hat sodann verneint, dass das Bezirksgericht aufgrund der richterlichen Frage- oder Fürsorgepflicht die Beschwerdeführerin auf die fehlende Bezifferung hätte aufmerksam machen müssen. Die Aargauer ZPO kenne keine richterliche Fragepflicht, aus der richterlichen Fürsorgepflicht ergäben sich jedoch analoge Mitwirkungspflichten (§ 7 Abs 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1984 über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; ehemals SAR 155.100]). Allerdings habe das Bezirksgericht keine Pflicht getroffen, die Beschwerdeführerin auf die fehlende Bezifferung aufmerksam zu machen. Die Fürsorgepflicht solle nicht die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen. Insbesondere bedeute sie nicht, dass der Richter anstelle der Partei unklare, unvollständige oder unbestimmte Sachvorbringen oder Rechtsbegehren zu ersetzen hätte. Die durch die Beschwerdeführerin unterlassene Bezifferung ihres Unterhaltsanspruchs dürfe nicht durch die Mitwirkung des Richters ersetzt werden.
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Die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren behauptete und belegte Veränderung in den Lebensverhältnissen des Beschwerdegegners ändere daran nichts. Eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) sei begrifflich ausgeschlossen. Es liege kein rechtsgültig beziffertes Unterhaltsbegehren vor, so dass es immer noch an einem gültigen Klagebegehren mangle. Eine Klageänderung müsse jedoch an ein gültiges Klagebegehren anknüpfen.
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3.2. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin Verfassungsverletzungen und Verletzungen der ZPO geltend.
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3.2.1. Zunächst bringt sie vor, aus der Begründung ihrer Antwort (gemeint ist offenbar die Eingabe vom 11. Mai 2011) ergebe sich, welchen Unterhaltsbeitrag sie verlange: Sie habe dort nämlich die Berücksichtigung eines Existenzminimums von Fr. 4'256.35 verlangt und dargelegt, dass ihr kein Einkommen zumutbar sei, woraus unter Berücksichtigung des Kindesunterhaltsbeitrags von Fr. 1'000.-- ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'256.35 resultiere.
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Es ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klarergibt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Stelle ihrer Eingabe vom 11. Mai 2011 (S. 8) ist zwar das geltend gemachte Existenzminimum (inkl. Beitrag für den Sohn) ersichtlich, auf der folgenden Seite verweist sie aber sogleich darauf, dass der Unterhaltsbeitrag je nach Feststellung der finanziellen Situation der Parteien festgesetzt werden soll, wobei sie - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - die Möglichkeit eigener Erwerbsarbeit einräumt, indem sie frühestens ab Mai 2015 eine Erwerbstätigkeit zu 50 % für zumutbar hält. Dass die Vorinstanz dies nicht für genügend erachtet hat, um daraus eine Bezifferung abzuleiten, ist nicht zu beanstanden.
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Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe nie verlangt, auf den Antrag auf Unterhalt nicht einzutreten, geht fehl. Einerseits hat das Bezirksgericht den Beschwerdegegner auf die teilweise Anerkennung behaftet, andererseits überprüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Anträge genügend sind. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Urteil 5A_706/2007 vom 14. März 2007. Zwar wurde dort tatsächlich einer Partei vorgehalten, vor erster Instanz nicht Nichteintreten wegen allfällig ungenügender Begehren verlangt zu haben (E. 2.4), doch stand diese Erwägung im Zusammenhang mit der Ausschöpfung des Instanzenzuges als Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde an das Bundesgericht.
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3.2.2. Unter Berufung auf Urteil 5A_706/2007 vom 14. März 2007 E. 2.2 macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Anträge auf Geldleistungen müssten gar nicht ziffernmässig bestimmt sein, wenn der Umfang der Leistung im Ermessen des Gerichts liege. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Urteil einen Satz des Bundesrechts ableiten will, geht sie fehl. Dieses Urteil bezieht sich auf die frühere Berner ZPO. In der von ihr herangezogenen E. 2.2 werden einzig die Erwägungen des Berner Obergerichts wiedergegeben. Inhaltlich hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht überprüft und ergänzt, die obergerichtliche Beurteilung sei jedenfalls nicht willkürlich (Urteil 5A_706/2007 vom 14. März 2007 E. 2.4).
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3.2.3. Hinsichtlich der Praxis zur ZPO/AG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, das Obergericht habe die von ihm angerufenen Normen willkürlich ausgelegt. Stattdessen bringt sie vor, Anträge auf Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach Ermessen des Gerichts seien in erstinstanzlichen Eheschutz- und Scheidungsverfahren (nach ZPO/AG) weitverbreitet und anerkannt. Ein Präjudiz oder einen Hinweis in der Lehre für den gegenteiligen Entscheid habe das Obergericht nicht angeführt, obwohl die Gerichte eine solche Praxis zu beweisen hätten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist auf zahlreiche Verfahren, in denen er solche unbezifferten Anträge gestellt habe und bei denen immer ein angemessener Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sei. Wenn die Gerichte ihre Praxis hätten ändern wollen, so hätten sie dies vorher ankündigen müssen. Schliesslich sei durch das eingereichte Musterbegehren des Bezirksgerichts Baden bewiesen worden, dass unbezifferte Anträge im Eheschutzverfahren ausreichten. Anträge auf Scheidungsunterhalt müssten gleich behandelt werden, da es keinen Grund für eine Differenzierung gebe.
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Es trifft zu, dass das Obergericht kein Präjudiz für die Praxis im Kanton Aargau genannt hat, doch hat es eingehend dargelegt, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen unbezifferte Anträge nicht ausreichten (oben E. 3.1). Wie bereits gesagt, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit diesen Normen auseinander, sondern sie vermutet eine verdeckte Praxisänderung, worauf gerade das Fehlen von Präjudizien hindeute. Die Beschwerdeführerin nennt zwar zahlreiche Verfahren, in denen angeblich unbezifferte Begehren genügt hätten, doch kann sie bereits deshalb nichts daraus ableiten, weil sie es bei der blossen Behauptung bewenden lässt und diese Verfahren nicht weiter dokumentiert hat. Darauf ist nicht einzutreten. Insoweit ist auch nicht dargetan, dass das Obergericht tatsächlich eine (unangekündigte) Praxisänderung vorgenommen hätte. Aus dem Musterbegehren des Bezirksgerichts Baden kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts ableiten. Abgesehen davon, dass es sich auf das Eheschutzverfahren bezieht, richtet es sich offensichtlich an Laien und nicht an anwaltlich vertretene Parteien und enthält keine Aussage dazu, ob die Anträge im Laufe des Verfahrens noch präzisiert werden müssen. Dass das Obergericht eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs verlangt hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht als überspitzt formalistisch betrachtet werden (dazu BGE 137 III 617, insbesondere E. 6 S. 621 f.).
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3.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, das Bezirksgericht habe sich widersprüchlich verhalten, wenn es einerseits strikt die Bezifferung der Begehren verlange, andererseits aber ohne Antrag der Parteien "praxisgemäss" eine Indexierung festgelegt habe. Sie habe dies vor Obergericht gerügt. Das Obergericht sei darauf aber nicht eingegangen und habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Tatsächlich hat sich das Obergericht zu diesem Punkt nicht geäussert. Es musste dies allerdings auch nicht. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass ein Gericht jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Vielmehr kann es sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
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3.2.5. Nur am Rande äussert sich die Beschwerdeführerin zur richterlichen Fürsorgepflicht. Eine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen fehlt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
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3.2.6. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe Art. 317 Abs. 2 ZPO verletzt, indem es die auf eine Klageänderung gestützten, vor Obergericht neu gestellten Anträge nicht behandelt habe. Die Klageänderung sei gültig.
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Dies trifft nicht zu. Die vorinstanzliche Beurteilung, dass eine Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO an ein genügendes Begehren anknüpfen muss, ist nicht zu beanstanden. Das Gegenteil anzunehmen würde bedeuten, dass eine Partei, die keine genügenden Begehren gestellt hat, dies gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO noch verbessern könnte, wenn zufälligerweise zugleich neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), während dies einer Partei versagt wäre, die sich auf keine neuen Tatsachen und Beweismittel stützen kann. Von dieser Zufälligkeit darf die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufung jedoch nicht abhängen, zumal der Zweck der Klageänderung ohnehin nicht darin liegt, Verpasstes nachzuholen, sondern die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen.
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3.2.7. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Offizialmaxime hätte die gesamte finanzielle Situation der Familie und damit auch die Höhe des Ehegattenunterhalts beinhalten müssen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr folgen die beiden Unterhaltsansprüche verschiedenen Prozessgrundsätzen (dazu Urteil 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Anspruchs auf Kindesunterhalt. Ihre Kritik bezieht sich auf die - vom Obergericht abgelehnte - Berücksichtigung von geltend gemachten erhöhten Betreuungskosten im Bedarf von D.________ wegen "erheblicher Entwicklungs-Probleme". Das Obergericht hat erwogen, solche Auslagen wären über Art. 286 Abs. 3 ZGB abzuwickeln, zumal die Beschwerdeführerin einzig vage Angaben gemacht und nicht hinreichend substanziiert dargelegt habe, dass solche Kosten tatsächlich schon regelmässig entstanden wären und nicht von Dritten (z.B. Krankenversicherern) übernommen würden. Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, doch übergeht sie den bereits vom Obergerichterhobenen Vorwurf, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Inwiefern Art. 286 Abs. 3 ZGB (Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes) nicht anwendbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dar.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerdeführerin ficht schliesslich die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der Parteientschädigung an. Die entsprechenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils sind aufzuheben, da das Obergericht die Angelegenheit teilweise neu zu beurteilen haben wird (oben E. 3). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Rügen entfällt.
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Erwägung 6 | |
Beide Parteien unterliegen demnach vor Bundesgericht teilweise. Es rechtfertigt sich, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jede Partei trägt sodann ihre Parteikosten selber (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 20. August 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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