BGer 6B_120/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_120/2015 vom 20.05.2015 | |
{T 0/2}
| |
6B_120/2015
|
Urteil vom 20. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Rüedi,
| |
Bundesrichterin Jametti,
| |
Gerichtsschreiberin Schär.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
| |
2. A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Einstellung (Tätlichkeit, Körperverletzung); rechtliches Gehör, Willkür; unentgeltliche Rechtspflege,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Dezember 2014.
|
Sachverhalt: | |
A. Am 25. Mai 2014 kam es vor dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses in D.________/LU zwischen 7.00 und 7.30 Uhr zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und A.________. B.________, die Ex-Freundin von X.________ hatte bei A.________ übernachtet. Als X.________ davon erfuhr, begab er sich zum Wohnort von A.________, wo es zu besagter Auseinandersetzung kam. Am 26. Mai 2014 meldete sich B.________ in Begleitung von A.________ bei der Polizei und machte geltend, von X.________ bedroht worden zu sein. Bei dieser Gelegenheit erstattete A.________ aufgrund des Vorfalls des Vortags Strafanzeige gegen X.________ wegen Drohung. X.________ erstattete am 27. Juni 2014 seinerseits Strafanzeige gegen A.________ wegen Körperverletzung.
| 1 |
B. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verfügte am 14. Juli 2014 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.________, mit der Begründung, dieser könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen.
| 2 |
Das Luzerner Kantonsgericht wies die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde am 2. Dezember 2014 ab.
| 3 |
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ fortzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Akten und Fortsetzung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
| 5 |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV I E. 1.1. S. 4 f. mit Hinweisen).
| 6 |
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 27. Juni 2014 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert und sei daher zur Beschwerde legitimiert. Konkret verlangt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.--. Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
| 7 |
2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Er rügt, die Staatsanwaltschaft habe beim Entscheid über die Verfahrenseinstellung weder die Konfrontationseinvernahmen vom 23. Juni 2014 noch den Arztbericht von Dr. med. E.________ vom 27. Mai 2014 berücksichtigt. Die beiden Auskunftspersonen hätten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen von ihren bisherigen Aussagen Abstand genommen. Sie hätten seine Version der Geschehnisse und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht in Notwehr gehandelt habe, bestätigt. Da der Entscheid gestützt auf unvollständige Akten ergangen sei, sei er willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den bundesrechtlichen Grundsatz "in dubio pro duriore". Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgebots und des Untersuchungsgrundsatzes.
| 8 |
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1.1 f. S. 90; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen).
| 9 |
2.2. Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgten Konfrontationseinvernahmen bei ihrem Entscheid über die Verfahrenseinstellung des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigte (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren vom 19. September 2014, S. 1; Beschluss, Ziff. 4.1.2). Jedoch überprüfte die Vorinstanz den Einstellungsentscheid mit voller Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie setzt sich ausführlich mit den Konfrontationseinvernahmen auseinander und gelangt zum Schluss, die dort gemachten Aussagen seien in den wesentlichen Punkten identisch mit den bisherigen Aussagen, weshalb sie am Ergebnis nichts ändern würden. Unter diesen Umständen würde eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Konfrontationseinvernahmen seien in die Beurteilung einzubeziehen und anders zu würdigen, zielt ohnehin weniger auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als vielmehr auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab.
| 10 |
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
| 11 |
2.3.1. Gemäss Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2014 ging die Staatsanwaltschaft von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner wurde vom Beschwerdeführer angegriffen. Dabei brachte der Beschwerdeführer ein Messer ins Spiel. Der Beschwerdegegner verteidigte sich lediglich, indem er den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten nahm, ihn zu Boden brachte und dort fixierte. Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei auf die Aussagen von B.________, der befreundeten C.________ und des Beschwerdegegners.
| 12 |
Die Vorinstanz hält ergänzend fest, B.________ sei erstmals einen Tag nach dem Vorfall einvernommen worden. Sie habe damals ausgesagt, die Auseinandersetzung nicht von Anfang an mitbekom-men zu haben. Als sie dazugestossen sei, habe sie gesehen, wie der Beschwerdegegner auf dem Beschwerdeführer gelegen sei und ihm gesagt habe, er solle verschwinden. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer bloss am Boden fixiert. Er habe ihn jedoch nicht geschlagen. Sobald er den Beschwerdeführer losgelassen habe, sei dieser auf ihn losgegangen. Daraufhin habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gepackt und erneut zu Boden gelegt. In der Konfrontationseinvernahme habe B.________ an ihren bisherigen Aussagen festgehalten. Ergänzend habe sie angegeben, der Beschwerdegegner habe sich lediglich verteidigt, da er vom Beschwerdeführer angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihren Aussagen nicht widersprochen. Am Ende der Befragung habe B.________ die Anzeige mit der Begründung zurückgezogen, sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer in eine Massnahme komme.
| 13 |
C.________ sei ebenfalls einen Tag nach der Auseinandersetzung einvernommen worden. Sie habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei am Wohnort des Beschwerdegegners aufgetaucht und habe "Sturm geläutet". Sie sei mit dem Beschwerdegegner vor das Haus getreten. Der Beschwerdeführer sei um die Hausecke angerannt gekommen, woraufhin sie dem Beschwerdegegner zugerufen habe, um diesen vor dem Beschwerdeführer zu warnen. Der Beschwerdegegner habe sich umgedreht und den Beschwerdeführer auf sich zukommen sehen. Es sei zu einem Gerangel gekommen. Plötzlich habe sie ein Messer in der Hand des Beschwerdeführers gesehen. Sie sei daraufhin kurz ins Treppenhaus gegangen. Als sie zurückgekehrt sei, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Boden fixiert. Er habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und gehen. Kaum habe er ihn losgelassen, habe der Beschwerdeführer ihn wieder angegriffen. Danach habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten genommen. Auch C.________ habe ihre Aussagen in der Konfrontationseinvernahme bestätigt. Wer die Schlägerei angefangen habe, habe sie nicht mehr angeben können. Sie sei aber eher der Meinung, es seien beide gleichzeitig aufeinander losgegangen. Sie wisse nicht mehr, ob geschlagen oder gerungen worden sei. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer auf den Boden gedrückt. Er habe ihn auch ins Bein gekickt und gewürgt. Dass er ihn geschlagen hätte, habe sie nicht gesehen. Aus ihrer Sicht habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "mehr gemacht" als umgekehrt. Der Beschwerdeführer habe hingegen nichts Aktives gemacht. Es sei kein direkter Angriff gewesen.
| 14 |
Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beteiligten stimmten in den wesentlichen Punkten überein und seien in den Konfrontationseinvernahmen bestätigt worden. Auch die "WhatsApp"-Nachrichten zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer vom 25./26. Mai 2014 bestätigten die Version des Beschwerdegegners, wonach ihn der Beschwerdeführer angegriffen habe. Zudem habe weder B.________ noch C.________ bestätigt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer geschlagen habe. Die von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Konfrontationseinvernahmen enthielten damit keine neuen sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse.
| 15 |
2.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerdegegner nicht angegriffen, was eindeutig aus den Konfrontationseinvernahmen vom 23. Juni 2014 hervorgehe. Anschliessend legt er seine Version der Geschehnisse ausführlich dar. Dabei wiederholt er beinahe wörtlich seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerde, Ziff. 2. - 4.). Die Argumentation lässt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Die erwähnten Sachverhaltsrügen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
| 16 |
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die im vorinstanzlichen Beschluss erwähnten Chatprotokolle würden seine Behauptung stützen, die Aussagen der übrigen Beteiligten seien abgesprochen gewesen. Dies leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass B.________ ihm schrieb, bei einer allfälligen Aussage werde es drei gegen einen stehen. Zudem habe sie dort behauptet, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer vor der Tür gestanden. Von dieser Aussage habe sie sich später distanziert. Die Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz in Ziff. 4.3 des Beschlusses stütze, seien damit widerlegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Vorinstanz gibt die Chat-Nachrichten wörtlich wieder. Sie gelangt zum Schluss, diese würden die Version des Beschwerdegegners bestätigen, wonach der Beschwerdeführer ihn angegriffen habe. Aus der Aussage von B.________, es gäbe mehrere Personen, die in einem allfälligen Strafverfahren die Version des Beschwerdeführers widerlegen könnten, kann nicht gefolgert werden, dass die Aussagen abgesprochen waren. Jedenfalls lässt dieses Argument die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung, B.________ habe ihre Aussage, wonach der Beschwerdeführer ein Messer zur Hand genommen habe, zurückgezogen. Bei der Konfrontationseinvernahme bestätigte B.________, dass der Beschwerdeführer plötzlich ein Messer in der Hand hielt (Konfrontationseinvernahme, Frage 66). Zurückgenommen hat sie nicht diese Aussage, sondern lediglich ihre Anzeige gegen den Beschwerdeführer.
| 17 |
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, C.________ habe in der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer mehr gemacht als umgekehrt. Er habe den Beschwerdeführer auf den Boden gedrückt und ins Bein gekickt. Weiter habe sie bestätigt, dass der Beschwerdegegner ihn gewürgt habe. Vom Beschwerdeführer sei hingegen nichts Aktives ausgegangen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erwähnt die Vorinstanz diese Aussagen und bezieht sie in die Beweiswürdigung mit ein. Dabei ist anzumerken, dass sich diese Aussagen nicht auf den Beginn der Auseinandersetzung, sondern auf den Zeitpunkt beziehen, als der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten nahm und zu Boden brachte, nachdem dieser unerwartet ein Messer behändigt hatte. C.________ hielt bei der Konfrontationseinvernahme explizit an ihren bisherigen Aussagen fest. Dass sie bei Frage 110 der Konfrontationseinvernahme, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bestätigt haben soll, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer geschlagen, kann der erwähnten Aktenstelle nicht entnommen werden. Bestätigt wird, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer würgte und auf den Boden drückte. An die Details konnte sich C.________ jedoch nicht mehr genau erinnern. Insbesondere könne sie nicht mehr sagen, ob geschlagen worden sei. Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Die angebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Fairnessgebots begründet der Beschwerdeführer nicht weiter. Es ist damit nicht ersichtlich, welche über die bereits erwähnten Aspekte hinausgehenden Punkte in diesem Zusammenhang noch zu prüfen wären.
| 18 |
2.4. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdegegner könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen und bestätigte daher die Verfahrenseinstellung. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (vgl. dazu BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f.; Urteil 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).
| 19 |
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine Notwehrsituation vorgelegen. In der Begründung weicht er in unzulässiger Weise vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab (vgl. Beschwerde, Ziff. 5). Darauf ist nicht einzugehen. Dass die Vorinstanz von einem falschen Begriff der Notwehrsituation ausgegangen ist, macht er nicht geltend. Hingegen bringt er vor, die Vorinstanz hätte einen Notwehrexzess prüfen müssen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging die tätliche Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Messer zur Hand nahm und damit eine erhebliche potenzielle Verletzungsgefahr schuf, können die vorinstanzlich festgestellten Abwehrhandlungen seitens des Beschwerdegegners nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Verletzungen, welche der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung aufwies (Prellungen, Schürfung, OSG-Distorsion), lassen ebenfalls nicht auf eine unverhältnismässige Abwehrhandlung schliessen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Abwehr nicht unter dem Aspekt des Notwehrexzesses prüft.
| 20 |
2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, B.________ und C.________ hätten als Zeuginnen anstatt als Auskunftspersonen einvernommen werden müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers scheitert bereits deshalb, weil er diesen erst vor Bundesgericht vorbrachte, obschon er die Möglichkeit gehabt hätte, den angeblichen Verfahrensmangel bereits im Verfahren vor dem Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.; je mit Hinweisen). Er ist jedoch auch in der Sache nicht begründet. Art. 178 und Art. 179 StPO legen fest, wer als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). In der Konfrontationseinvernahme wurde C.________, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen und entsprechend belehrt. B.________ stellte einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Als Strafantragstellerin war sie als Auskunftsperson einzuvernehmen (Art.178 lit. a StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 178 StPO). Anschliessend zog sie ihren Strafantrag zurück. Der Rückzug erfolgte lediglich, um den Beschwerdeführer vor den Folgen des Strafverfahrens zu schützen und nicht, da die ursprünglichen Aussagen falsch gewesen wären. Gründe, welche für eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen oder deren Wiederholung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
| 21 |
2.6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, C.________ hätte mit dem Beschwerdegegner konfrontiert werden müssen. Da er diesen angeblichen Mangel erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorbrachte, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen (vgl. E. 2.5).
| 22 |
2.7. Der vorinstanzliche Beschluss ist weder in sachverhaltlicher Hinsicht zu beanstanden noch verletzt die Bejahung der Notwehrsituation Bundesrecht. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden sowohl von B.________ als auch von C.________ bestätigt. Es kann daher nicht von einer zweifelhaften Beweislage gesprochen werden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie zum Schluss gelangt, eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheine nicht als wahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Verfahrenseinstellung verstösst daher auch nicht gegen den Grundsatz in dubio pro duriore.
| 23 |
3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die Vorinstanz. Diese erwägt, der Beschwerdeführer habe weder einen Schadenersatz noch eine Genugtuung im Strafantrag substanziiert oder die geforderten Belege aufgelegt. Damit sei nicht dargetan, dass die Zivilforderung nicht aussichtslos sei (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer führt aus, die Verletzungen, welche er erlitten habe, gingen aus dem Arztzeugnis eindeutig hervor. Er habe sich zudem als Privatkläger konstituiert. Da es sich beim Beschwerdegegner um den neuen Freund von B.________ handle, sei er mit der Stellung allfälliger Zivilansprüche zunächst zurückhaltend gewesen. Inwiefern der vorinstanzliche Beschluss Bundesrecht verletzen soll, ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
| 24 |
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
| 25 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 20. Mai 2015
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Schär
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |