BGer 1F_15/2015 | |||
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BGer 1F_15/2015 vom 21.05.2015 | |
{T 0/2}
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1F_15/2015
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Urteil vom 21. Mai 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
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Einwohnergemeinde Hägendorf,
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Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
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Bau- und Werkkommission
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der Einwohnergemeinde Hägendorf,
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Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
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Regierungsrat des Kantons Solothurn,
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Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
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handelnd durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
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Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_19/2015 vom 13. April 2015.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 13. April 2015 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 11. Dezember 2014 nicht ein. Mit als "Stellungnahme zum Nichteintretens Entscheid" bezeichneter Eingabe vom 4. Mai 2015 an das Bundesgericht äusserte sich A.________ zum bundesgerichtlichen Urteil und brachte dabei insbesondere sein Erstaunen über den Verfahrensausgang zum Ausdruck. In seiner Eingabe ersucht er darum, den Nichteintretensentscheid nochmals zu überdenken und die in den Akten liegenden Dokumente "nicht nur oberflächlich, sondern detailliert zu studieren, und einen Vor-Ort Termin in Hägendorf anzusetzen". Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe die eingereichten Unterlagen nicht studiert und es könne nicht sein, dass das Bundesgericht das Erstellen von Bauten ohne Baugesuch dulde und darin keine Straftat sehe.
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2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
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3. Im vorliegenden Fall ersucht A.________ mit seiner Eingabe sinngemäss um Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. April 2015. Seine Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Weder wird in den Ausführungen jedoch ein massgeblicher Revisionsgrund genannt noch macht der Gesuchsteller einen solchen geltend. Das gilt auch für den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG, wonach eine Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller bringt hauptsächlich vor, das Bundesgericht habe die aktenkundigen Unterlagen lediglich oberflächlich studiert. Er behauptet aber nicht und tut nicht dar, sie seien für den prozessualen Nichteintretensentscheid massgeblich gewesen und das Bundesgericht habe sie in diesem Zusammenhang aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den fraglichen Revisionsgrund gesetzt. Überdies verlangt er mit seinem Antrag auf einen Augenschein weitere Abklärungen, was in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht zulässig wäre. Auf das Revisionsgesuch kann daher mangels tauglicher Begründung im Sinne von Art. 42 BGG nicht eingetreten werden.
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4. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid, dessen Revision verlangt wird, die Anliegen des Gesuchstellers nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft hätte. Das Bundesgericht hält sich an die ihm im Gesetz vorgegebenen prozessualen Vorschriften. In seinem Urteil vom 13. April 2015 führte es dazu unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG aus, dass auf eine Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn sie gehörig begründet wird bzw. sich daraus nachvollziehbar ergibt, inwiefern massgebliches Recht verletzt worden sein sollte. Wenn wie hier auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt dies keinen Revisionsgrund dar. Welche Unterlagen zur Sache in den Akten liegen, spielt dafür keine Rolle, sondern es kommt insoweit einzig auf die Beschwerdeschrift an. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht selbstredend das Erstellen von Bauten ohne Baubewilligung, soweit dies rechtlich nicht ausnahmsweise zulässig sein sollte, nicht duldet. Es kann insofern aber nur einschreiten, soweit es zuständig ist und in prozessual korrekter Weise angerufen wird. Dies trifft hier, wie dargelegt, nicht zu.
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5. Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf nicht einzutreten.
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Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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