BGer 5A_417/2015 | |||
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BGer 5A_417/2015 vom 21.05.2015 | |
{T 0/2}
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5A_417/2015
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Urteil vom 21. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Margherita Bortolani-Slongo,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. April 2015.
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Erwägungen: | |
1. Die Parteien führten ein Eheschutzverfahren, das am 14. August 2014 seinen Abschluss fand. Zwischen ihnen ist seit dem Jahr 2012 ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Entscheid vom 6. Januar 2015 trat der Einzelrichter Audienz am Bezirksgericht Zürich auf den Antrag von A.________ um Sistierung des von B.________ eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahrens sowie auf den Antrag um Sistierung des Eintrags im Schuldenregister nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ und den Antrag, die Sache dem Scheidungsverfahren anzugliedern, ab und gewährte B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Fr. 226'592.30, Fr. 461.60, Fr. 7'632.-- und Fr. 7'680.--, je nebst Zins zu 5 % seit dem 25. August 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2015 ab, soweit darauf einzutreten war. A.________ hat am 16. Mai 2015 gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht namentlich um Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Ferner beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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2.
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2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Nach den obergerichtlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer, mit Ausnahme des Vorbringens, sein Lohn sei gesunken, alle Argumente bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert. So hat die erste Instanz in ihrem Urteil hinlänglich begründet, wieso die vorliegende Angelegenheit nicht dem Scheidungsverfahren angegliedert werden kann, mithin die Einheit des Entscheids nicht verletzt wurde, wieso auf den Antrag auf Sistierung nicht einzutreten ist, bzw. dieser im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre, wieso die behauptete Übertragung eines Liegenschaftenanteils keine zu berücksichtigende Tilgung darstellt, und wie die betriebene Schuld zu berechnen ist; vom erstinstanzlichen Richter dargetan wurde ferner, dass Verrechnungsforderungen nur berücksichtigt werden könnten, wenn diese durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung oder durch ein rechtskräftiges Urteil ausgewiesen wären, sodann auch, wieso die fehlende Gesprächsbereitschaft der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf die Gewährung der Rechtsöffnung hat, wieso dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen sind; nach dem Obergericht hat die erste Instanz ferner ausgeführt, dass Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Veränderung der Steuerlast, im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
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Das Obergericht fährt alsdann fort, der Beschwerdeführer kritisiere das Ergebnis dieser erstinstanzlichen Erwägungen entschieden. Zu den in den Erwägungen des Rechtsöffnungsrichters enthaltenen Begründungen bringe er aber soweit ersichtlich einzig die pauschale und unsubstantiierte Kritik vor, die Argumente seien undurchsichtig und technisch bzw. verletzten Menschenrechte sowie verfassungsmässige Rechte. Er lege in keiner Weise dar, inwiefern der ersten Instanz konkret ein Überlegungsfehler unterlaufen sein soll, wo sie auf einen falschen Sachverhalt abgestellt oder in welchem Zusammenhang sie welche Normen falsch angewendet habe. Zu seinen Anträgen, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Eintrag in seinem Betreibungsregister sei zu löschen, führe er gar nichts aus. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Seine Rügen vermöchten mangels korrekter Begründung nicht zu überzeugen.
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2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Argumentation nicht rechtsgenügend auf die Begründung des obergerichtlichen Urteils ein und legt nicht dar, inwiefern der vor Bundesgericht angefochtene Entscheid Gesetzes- oder Verfassungsrecht verletzt. Sodann wird auch nicht rechtsgenügend erörtert, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Verfassungsrecht verstossend festgestellt hat. Auf die nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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