BGer 8C_359/2015 | |||
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BGer 8C_359/2015 vom 21.05.2015 | |
{T 0/2}
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8C_359/2015
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Urteil vom 21. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil NW,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 19. Januar 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des A.________ vom 18. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Januar 2015,
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in Erwägung, | |
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-ständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Januar 2015 dem Beschwerdeführer gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. April 2015 - im Übrigen unbestrittenerweise korrekt - zugestellt wurde,
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dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 12. April 2015 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 11. Mai 2015 endete, weshalb die erst am 18. Mai 2015 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass überdies die Beschwerde vom 18. Mai 2015 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag - insbesondere fehlt es an einer der gesetzlichen Begründungspflicht genügenden, hinreichend substanziierten Auseinandersetzung der Rechtsschrift mit den für den Entscheid relevanten Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses - , weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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