BGer 2C_1096/2014 | |||
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BGer 2C_1096/2014 vom 27.05.2015 | |
{T 0/2}
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2C_1096/2014
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Urteil vom 27. Mai 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Haag,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
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vom 3. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. | |
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Beschwerden sind innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer, der nach eigener Darstellung Rechtsanwalt ist, hat innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine übermässig weitschweifige Eingabe eingereicht, die ihm unter Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen wurde. Innert der angesetzten Frist hat er am 7. Januar 2015 eine neue Version eingereicht. Diese ist zwar kürzer als die erste. Nach wie vor fehlt aber ein Rechtsbegehren. Ein grosser Teil der Eingabe befasst sich mit Entscheiden der KESB, die nicht Anfechtungsgegenstand sind. Es ist fraglich, ob überhaupt eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt. Die Eingaben vom 19. Januar 2015 und vom 13. April 2015 sind verspätet und aus dem Recht zu weisen, soweit sie über eine Replik zu den eingegangenen Vernehmlassungen hinausgehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Soweit in der Eingabe vom 7. Januar 2015 überhaupt ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erblickt wird, fehlt weitestgehend eine rechtsgenügliche, auf das Urteil des Kantonsgerichts bezogene Begründung. Der Beschwerdeführer beruft sich in abstrakter Weise auf die EMRK, die Kinderrechtekonvention und ein am 1. Juli 2014 in Kraft getretenes neues Gesetz (womit offenbar die Änderung des ZGB vom 21. Juni 2013 gemeint ist), setzt sich aber nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, worin dieses eingehend die konventionsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers im Lichte der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft und verneint hat. Soweit er Sachverhaltsaspekte vorbringt, legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in rechtsverletzender Weise festgestellt haben soll, so dass auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen ist (Art. 97, 105 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und auf die weiteren Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.
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2.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt konkret auf das angefochtene Urteil Bezug nehmen, beschränkt sich dies einerseits darauf, er sei im Kanton Bern ansässig und unterstehe nicht der Gerichtsbarkeit des basel-landschaftlichen Gerichts. Indessen macht er nicht geltend, je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern gestellt zu haben; in seinem Gesuch vom 15. November 2011 hatte er als künftige Adresse diejenige von B.________ in Therwil/BL angegeben und in der Folge im Hinblick auf seine Aufenthaltsgenehmigung mit dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft korrespondiert. Streitgegenstand war im ganzen Verfahren eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft, wofür dessen Kantonsgericht kantonal letztinstanzlich zuständig ist.
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2.3. Andererseits wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, es hätte antragsgemäss das Verfahren sistieren sollen bis zum Entscheid der KESB über das Gesuch auf gemeinsame elterliche Sorge. Das Kantonsgericht hat diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, ausländerrechtlich entscheidend sei nicht die elterliche Sorge, sondern die Obhutsberechtigung. Weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit sei eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer zu erwarten. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Argumentation auseinander und legt nicht dar, gegen welche Rechtsnorm die Ablehnung des Sistierungsantrags verstossen soll.
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2.4. Aus den analogen Gründen rechtfertigt sich auch keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens.
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2.5. Für alles übrige kann, soweit erforderlich, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), welche keine Rechtsverletzung erkennen lassen.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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