BGer 8C_29/2015 | |||
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BGer 8C_29/2015 vom 28.05.2015 | |
8C_29/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 28. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Ursula Reger-Wyttenbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Teilerwerbstätigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1961 geborene A.________, Mutter zweier 1987 und 1995 geborener Töchter, meldete sich am 9. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. einen Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 9. Oktober 2008 verfassen liess. Gestützt darauf kam die Verwaltung zum Schluss, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 65 % erwerblich und zu 35 % im Haushalt tätig wäre sowie im Erwerbsbereich eine vollständige und im Haushalt eine 16 %ige Leistungseinbusse bestehe. Auf der Basis eines derart bemessenen Invaliditätsgrades von gewichtet 71 % ([0,65 x 100 %] + [0,35 x 16 %]) wurde A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung vom 18. Juni 2009).
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A.b. Auf externe Verdachtsmeldungen hin liess die IV-Stelle A.________ im Zeitraum August/September 2010 sowie November 2010 bis Januar 2011 tageweise observieren. Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen und einem mit der Versicherten geführten Standortgespräch wurde die bisherige Rente mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. April 2011 auf Ende April 2011 sistiert. In der Folge zog die Verwaltung weitere Berichte der behandelnden Ärzte bei, veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten beim Zentrum B.________, das am 21. Oktober 2011 erstellt wurde, und liess abermals Erhebungen im Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 25. April 2012). Vorbescheidweise wurde daraufhin eine Invalidität von nurmehr 8,7 % ermittelt ([0,65 x 8 %] + [0,35 x 10 %]) und - infolge Verletzung der Meldepflicht - die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. März 2011 in Aussicht gestellt, wogegen die Versicherte Einwände erhob. Am 4. April 2013 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. November 2014).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 4. April 2013 sei ihr ab 1. April 2011 eine Viertelsrente auszurichten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteile 9C_627/2014 vom 28. April 2015 E. 1 und 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) - oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der am 4. April 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügten revisionsweisen Aufhebung der bisherigen ganzen Rente Bundesrecht verletzt.
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2.2. Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor) - sind die Ausführungen im kantonalen Entscheid, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den entscheidwesentlichen Akten, namentlich dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 21. Oktober 2011, insoweit seit Zusprechung der Rente verbessert hat, als die Versicherte ab April 2011 wieder in der Lage ist, ihre angestammten Tätigkeiten als Buffet-Office-Mitarbeiterin/Raumpflegerin oder eine andere leidensadaptierte Beschäftigung im Umfang von 60 % auszuüben. Uneinigkeit herrscht indessen in Bezug auf die sog. Statusfrage. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin, wie bereits bei Erlass der Rentenverfügung vom 18. Juni 2009, zu 65 % im erwerblichen und zu 35 % im häuslichen Aufgabenbereich tätig wäre Die Versicherte macht demgegenüber geltend, die vorinstanzliche Feststellung, sie sei im Revisionszeitpunkt als Teil- und nicht als Vollerwerbstätige einzustufen und die Invalidität sei daher mittels der gemischten Methode zu bemessen, erweise sich als offensichtlich unrichtig.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt.
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3.1.1. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 134 V 9; 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f. mit Hinweisen; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1]), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff., 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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3.1.2. Hervorzuheben sind im Speziellen die Erwägungen, wonach die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich beschäftigte versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, vor dem Hintergrund zu prüfen ist, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 8C_265/2013 vom 25. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei im Haushalt engagierten Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338).
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3.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.4 mit Hinweisen).
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4. Die Vorinstanz hat die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nur teilzeitlich ausgeübten erwerblichen Betätigung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin, Mutter zweier 1987 und 1995 geborener Töchter, sei bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 2007 im Umfang von ungefähr 65 % erwerbstätig gewesen. Anlässlich der erstmals im Oktober 2008 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie gegenüber der IV-Abklärungsperson angegeben, sie hätte bei intakter Gesundheit nichts an ihrem bisherigen 65 %igen Arbeitspensum geändert (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2008). Knapp vier Jahre später habe die Versicherte im Rahmen einer erneut vorgenommenen Erhebung im Haushalt gemäss Bericht vom 25. April 2012 erklärt, sie habe stets beabsichtigt, wieder vollzeitig zu arbeiten, sobald ihre Kinder erwachsen seien. Nach der im Juni 2009 erfolgten Scheidung sei im Übrigen wahrscheinlich, dass sie als Valide bereits aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Die ältere Tochter habe vorgehabt, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, habe diesen Plan aber aufgegeben, nachdem sie, die Mutter, krank geworden sei. Aktuell unterstütze die ältere Tochter sowohl sie als auch die jüngere Tochter finanziell. Dem hält das kantonale Gericht entgegen, die Beschwerdeführerin habe trotz seit April 2011 offensichtlich verbessertem Gesundheitszustand keinerlei Anstalten gemacht, ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Der Exmann käme weiterhin für die Hälfte der Wohnungskosten, die Krankenkassenprämien sowie teilweise für die Essenskosten der Versicherten und der jüngeren Tochter auf, übernehme deren Ausbildungskosten und leiste eine zusätzliche monatliche Zahlung von Fr. 250.-. Angesichts dieser Verhältnisse erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bezüglich der Statusfrage im Vergleich zur Situation, wie sie im Zeitpunkt der Berentung vorgelegen habe, etwas geändert hätte. Hinsichtlich der Mietkosten bleibe darauf hinzuweisen, dass nach dem Auszug der älteren Tochter aus der gemeinsamen Wohnung die entsprechenden Kosten durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung hätten reduziert werden können.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin, seit 1986 verheiratet, war anfangs März 1988 mit ihrer damals achtmonatigen Tochter aus Bosnien in die Schweiz eingereist. Wie den Akten entnommen werden kann, hatte sie in der Folge immer, auch nach der Geburt der zweiten Tochter 1995, gearbeitet bzw. Arbeitslosentschädigung bezogen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] der Versicherten vom 23. Juli 2008). So hatte sie u.a. von Ende August 1997 bis 30. November 2001 als Buffetmitarbeiterin im Einsatz gestanden (vgl. [undatiertes] Zeugnis des Restaurants C.________). Gemäss den vor der Vorinstanz eingereichten - von dieser aber nicht gewürdigten - Unterlagen war sie dort jedenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. November 2001 in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen (Lohnblätter 1998 - 2001). Vom 16. April 2002 bis 30. Juni 2008 hatte sie sodann in einem Beschäftigungsgrad von ca. 50 % als Buffet-Office-Mitarbeiterin für die D.________ sowie vom 1. Januar 2006 bis September 2007 zu ca. 15 % als Raumpflegerin bei der Firma E.________ AG gearbeitet. Aus dem IK-Auszug geht ferner hervor, dass sie zusätzlich von März 2001 bis Ende 2005 für F.________ (vermerkte Beträge von Fr. 7'312.- [2001], Fr. 8'275.- [2002], Fr. 8'437.- [2003], Fr. 8'562.- [2004], Fr. 7'938.- [2005]) und in den Jahren 2001/2002 für G.________ (vermerkte Beträge von Fr. 1'275.- [2001], Fr. 1'125.- [2002]) tätig gewesen war. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der zweiten Hälfte 2007 hatte die Versicherte somit, auch mit zwei kleinen Kindern, stets ein ausserhäusliches Pensum von rund 65 % oder mehr inne gehabt. Diesem für die Statusfrage entscheidwesentlichen Umstand wurde im angefochtenen Entscheid in Verletzung des vorinstanzlichen Untersuchungsgrundsatzes in keiner Weise Rechnung getragen. Die entsprechenden - infolge unvollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalts qualifiziert fehlerhaften - Erwägungen sind für das Bundesgericht nicht verbindlich.
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Nach dem Dargelegten war die Versicherte seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 trotz zweier kleiner Kinder stets voll- bzw. in einem hohen Beschäftigungsgrad teilzeitlich erwerbstätig gewesen. Zur Höhe des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall befragt, hatte sie anlässlich der im Oktober 2008 durchgeführten Erhebungen im Haushalt denn auch angegeben - die jüngere Tochter war zu diesem Zeitpunkt 13-jährig -, sie wäre weiterhin im bisherigen Ausmass einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen. Dreieinhalb Jahre später, im Rahmen der Haushaltsabklärung von April 2012, führte sie aus, sie habe immer geplant, wieder im Umfang von 100 % zu arbeiten, sobald die Kinder erwachsen seien. Nach der Scheidung 2009 wäre sie vermutungsweise wieder vollzeitig erwerbstätig gewesen, weil sie das Geld für ihren Lebensbedarf benötigt hätte. Sie sei auf sich selber gestellt und wolle ihrem Exmann wirtschaftlich nicht zur Last fallen. Die ältere Tochter habe die Absicht gehabt, aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, sei aber, nachdem sie, die Mutter, krank geworden sei, geblieben und unterstütze sie und die jüngere Tochter auch finanziell. Die in Bezug auf die Statusfrage geäusserte Auffassung wurde in der Folge sowohl auf Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hin als auch im Rahmen des vor- und letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vertreten. Es erscheint angesichts dieser Gegebenheiten wenig einleuchtend, dass sich die Versicherte im Zeitpunkt der weitgehenden Selbstständigkeit der Töchter und einer sich auf Grund der im Juni 2009 erfolgten Scheidung finanziell verschärfenden Situation bei vollständiger Gesundheit weiterhin mit einem Teilpensum begnügt hätte. Vielmehr ist, den diesbezüglich glaubhaften Versicherungen der Beschwerdeführerin folgend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung im April 2013 in einem Vollpensum gearbeitet hätte.
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5.2.2. Daran vermag entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Versicherte nicht unmittelbar nach Vorliegen des seit April 2011 eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigenden Gutachtens vom Zentrum B.________ vom 21. Oktober 2011 wieder um eine entsprechende Anstellung bemüht hat. Zwar waren die bisherigen Rentenleistungen mit Verfügung vom 21. April 2011 per Ende April 2011 eingestellt worden. Die Beschwerdegegnerin hatte jedoch gleichenorts ausdrücklich festgehalten, dass über den materiellen Rentenanspruch in einem separaten Verfahren befunden würde. Da bezüglich letzterem erst mit vorliegendem Urteil rechtskräftig entschieden wird, ist es als überspitzt zu werten, der Versicherten bei noch ungeklärtem Rentenanspruch entgegenhalten zu wollen, sie habe bislang keine Anstalten unternommen, ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Namentlich lassen sich allein daraus keine Rückschlüsse auf eine im Gesundheitsfall nur teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ziehen. Ebenso wenig ist ferner als erstellt anzusehen, dass der Exmann die Beschwerdeführerin auch bei unversehrter Gesundheit über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge hinaus mit Geldleistungen unterstützt hätte. Er befindet sich aktenkundig selber in einer diesbezüglich eher angespannten Situation und musste infolge der wirtschaftlichen Doppelbelastung gar einen Kredit aufnehmen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 25. April 2012, S. 4). Schliesslich erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die ältere Tochter ihrer Mutter finanziell ausgeholfen hätte, wenn es dieser ohne Krankheit möglich gewesen wäre, vollzeitlich zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
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5.3. Die Invalidität ist demnach anhand der Einkommensvergleichsmethode, hier unbestrittenermassen auf der Basis eines Prozentvergleichs, zu ermitteln. Allfällige Einschränkungen im häuslichen Bereich sind bei diesem Ergebnis nicht zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit - bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 2.2 hievor) - auf 40 %, weshalb der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Viertelsrente zusteht.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. April 2013 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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