BGer 1C_283/2015 | |||
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BGer 1C_283/2015 vom 29.05.2015 | |
{T 0/2}
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1C_283/2015
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Urteil vom 29. Mai 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Erbengemeinschaft A.________ und B.________,
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vertreten durch C.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Wallis,
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vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für Nationalstrassen,
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Kantonsstrasse 275, 3900 Gamsen,
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Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
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Zustelladresse: c/o Präsident Georges Schmid,
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Brückenweg 6, 3930 Visp.
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Gegenstand
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Abschlussverfügung betreffend Entschädigung für den Mehraufwand mit erschwerten Bewässerungsmöglichkeiten,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
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Erwägungen: | |
1. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 genehmigte mit Verfügung vom 25. Februar 2015 eine Vereinbarung vom 12. Januar 2015 und schloss gestützt darauf das Enteignungsverfahren zwischen der Erbengemeinschaft A.________ und B.________ als Grundeigentümerin, der Landwirtschaftsschule Visp als Pächterin und dem Staat Wallis als Enteigner ab. Gegen diese Abschlussverfügung erhob C.________ für die Erbengemeinschaft A.________ und B.________ am 25. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte mit Verfügung vom 31. März 2015 C.________ auf, bis zum 13. April 2015 eine Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 29. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass weder innert Frist noch nachträglich eine Vollmacht eingereicht worden sei. Deshalb sei androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 23 VwVG).
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2. Die Erbengemeinschaft A.________ und B.________ führt mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Wallis, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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