BGer 4D_31/2015 | |||
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BGer 4D_31/2015 vom 01.06.2015 | |
{T 0/2}
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4D_31/2015
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Urteil vom 1. Juni 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kündigung des Mietverhältnisses,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
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Zivilkammer, vom 20. April 2015.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt die Kündigung des Mietverhältnisses betreffend ihrer Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ anfocht;
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dass die Schlichtungsbehörde am 31. März 2015 auf die Kündigungsanfechtung nicht eintrat, weil diese verspätet erfolgt sei;
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dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 20. April 2015 abwies, da die Kündigung weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist bei der Schlichtungsbehörde angefochten worden sei und die Beschwerdeführerin selber eingeräumt habe, die Kündigung leider etwas zu spät angefochten zu haben;
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dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingaben vom 23. April, 27. April und 28. Mai 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die vorgenannten Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, da die Beschwerdeführerin darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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