BGer 6B_1159/2014 | |||
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BGer 6B_1159/2014 vom 01.06.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1159/2014
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Urteil vom 1. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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2. C.________,
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vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Vorsätzliche Tötung, Willkür, Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss der nunmehr in Art. 10 Abs. 3 StPO normierten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Maxime besagt, dass sich das Strafgericht nicht nach rein subjektivem Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime beruft, kommt ihm keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38; Urteil 6B_1104/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1 mit zusätzlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er das Kissen auf den Kopf des Sohnes gedrückt habe, obwohl sich dieser stets rührte und zu verstehen gab, dass er keine Luft bekam. Er habe dagegen dargelegt, dass er das Wimmern aus dem Schlafzimmer hörte und seinen Sohn mit strampelnden Beinen auf dem Bett sah. Das habe bei ihm den Reflex ausgelöst, ihn sofort zu trösten und zu beruhigen. Er sei impulsiv auf das Bett gesprungen, habe gemerkt, dass er unglücklich auf ihm landete, und habe sofort sein Gewicht auf die linke Seite verlagert. Er habe den Kopf mit der rechten Hand zu sich an die Brust genommen, während der Sohn das Kissen weiter hielt. Das Strampeln habe aufgehört, und er habe auf ihn eingesprochen, immer und immer wieder. Der Gutachter habe vor der Erstinstanz erklärt, es könne vorkommen, dass Menschen in solchen Situationen keine Gegenwehr leisteten, und möglich sei, dass der Sohn bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein verlor, ohne dass er (der Beschwerdeführer) dies hätte bemerken können. Im Zweifel sei dieses Geschehen keineswegs ausgeschlossen. Es sei unhaltbar, dass sich die Vorinstanz mit der Tatvariante, dass der Sohn bereits aufgrund der durch den Sprung verursachten Thoraxkompression bewusstlos wurde, nicht auseinandergesetzt habe.
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2.2.2. Zum Motiv nehme die Vorinstanz an, er habe seinen Sohn zum Schweigen gebracht, um zu verhindern, dass dieser ein schlechtes Vaterbild habe. Auch sie führe aber aus, dass er zu seinem Sohn ein sehr inniges, ja schon fast symbiotisches Verhältnis hatte. Das vom Gutachter aufgestellte Motiv, dass es vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung (Narzissmus) eine geradezu katastrophale Konfrontation mit der widersprüchlichen Realität gegeben haben müsse, als sein Sohn ihn mit dem Messer am Handgelenk überraschte, sei rein spekulativ und treffe nicht zu. Sicher habe er diesen Vorfall nicht mit seinem Bild eines liebevollen Vaters in Einklang bringen können. Dass er seinen Sohn nicht etwa trösten, sondern wegen des anklagenden Weinens zum Schweigen bringen wollte, sei pure Spekulation, decke sich mit seinen Aussagen keineswegs und sei unhaltbar.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Vorinstanz stellt aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens fest, genaue Aussagen über die Dauer des Erstickungsvorgangs seien im Einzelfall zwar generell unmöglich, es stehe aber fest, dass verschiedene Phasen durchlaufen würden. Mit den kleinen Blutungen und Schleimhautdefekten an der Innenseite der Oberlippe und den Hauteinblutungen unterhalb der Nase bzw. seitlich des Kinns sei eine Bedeckung der Atemöffnungen als wesentliche Erstickungsursache vereinbar. Weiter komme eine Brustkompression als zusätzliche Ursache in Betracht.
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2.3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aus der Thoraxkompression sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Gewicht auf dem Brustkorb seines Sohnes gelegen sein müsse. Diese Gewalteinwirkung sei in seitlicher Liegestellung praktisch ausgeschlossen. Auch die Endlage am rechten Kopfende des Bettes werfe Fragen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen auf. Das mache einen Sprung auf den Sohn fast unmöglich. Vor der Erstinstanz habe er angegeben: "Er lag im unteren Teil des Bettes, nicht am Kopfteil." Das lasse sich mit der Endlage am Kopfteil des Bettes beim Eintreffen der Polizei nicht erklären, wenn der Beschwerdeführer den Sohn nach dem Tod nicht mehr bewegt haben wolle. Vielmehr lasse die Endlage darauf schliessen, dass sich der Sohn heftig gewehrt habe. Zu diesem Schluss komme auch das Gutachten, weil die teilweise wischartig imponierenden Blutantragungen am Spannbetttuch dafür sprächen, dass nach Beibringung der blutenden Verletzung an der linken Brustkorbvorderseite eine Lageveränderung erfolgte. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche weiter die Tatsache, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen noch das Kissen auf dem Gesicht des auf dem Rücken liegenden Sohnes gefunden hatte. Hätten sich beide Personen in Seitenlage befunden, wäre das Kissen beim Aufstehen des Beschwerdeführers nicht auf dem Gesicht geblieben, sondern heruntergerutscht.
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2.3.3. Weiter widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Vater mit einem Sprung auf seinen weinenden Sohn, mit einem Messer in der Hand, versuche, diesen zu trösten. Selbst unter Berücksichtigung eines Schocks hätte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ganz anders geäussert, wenn tatsächlich ein Unfall passiert wäre. Stattdessen habe er stets angegeben, er habe seinen Sohn umgebracht. Er habe weder Nachbarn noch Sanität alarmiert noch versucht, seinen Sohn zu reanimieren, sondern erst Stunden später die Polizei gerufen. Das Verhalten spreche gegen einen tragischen Unfall.
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2.3.4. Zum Motiv führt die Vorinstanz aus, dass alle Befragten angaben, der Beschwerdeführer habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinem Sohn gehabt und sei nie gewalttätig gewesen. Fraglich sei, ob sich daraus etwas ableiten lasse. Nach dem psychiatrischen Gutachten weise der Beschwerdeführer "akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge" auf. Sein Vaterbild sei mit dem Vorfall im Bad "in Sekundenbruchteilen völlig zerstört" gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Sohn sei sein Lebensinhalt gewesen. Er habe sich in der Tatnacht "unfähig gefühlt", weil er seinem Sohn Angst gemacht habe, und habe "eine Mischung aus Beschämung, Schuld und Angst" empfunden. Es sei gewesen "wie ein schwarzes Loch", "bei mir brach alles zusammen". Nach dem Gutachten gebe es für eine narzisstische Persönlichkeit "kaum eine grössere Bedrohung als einen solchen Verlust des Selbstbildes", weshalb der weinende Sohn vielleicht viel weniger getröstet, sondern vielmehr "in seinem anklagenden Weinen zum Schweigen gebracht werden musste". Dies decke sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe gewollt, dass sein Sohn ruhig sei und aufhöre zu schreien bzw. "dass er das Bild von mir vergisst", und angab, "ich wollte das Bild, das er von mit hatte ..." - ohne den Satz zu vollenden.
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2.4. Die Darstellung des Beschwerdeführers erscheint im ersten Hinblick als plausibel. Wie das auch die Anklagebehörde eventualiter in Erwägungen zog, drängt sich in der geschilderten Stresssituation die Annahme einer "grobpflichtwidrigen Unvorsichtigkeit" zunächst auf. Die eingehende vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Einbezug der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der rechtsmedizinischen und psychiatrischen Gutachten ergibt allerdings, dass diese "Nullhypothese" (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 oben) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so dass sie zu verwerfen ist. Wie sich dem Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 entnehmen lässt, kann es bei Kampfsportlern durchaus zu Fehleinschätzungen der "Robustheit" von Mitmenschen kommen. Ein solches Verhalten erweist sich aber als ambivalent, erwirbt ein Kampfsportler durch Training und Schulung doch ein Bewusstsein für die Gefährlichkeit von Gewalteinwirkungen.
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2.5. Mit der blossen Darstellung einer abweichenden Version des Geschehens vermag der Beschwerdeführer keine Willkür und damit keine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltserstellung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletzt die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz in dubio pro reo in keiner Weise. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz führt aus, der eventualvorsätzlich wie der bewusst fahrlässig Handelnde wisse um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie gedacht, dass dies eine gefährliche Situation sei, könne aber nicht gefolgt werden. Es sei für jeden naheliegend und erkennbar, dass beim Aufliegen eines Kissens auf das Gesicht eines Menschen, insbesondere eines Kindes, die Möglichkeit besteht, dass die Atemwege belegt werden und die Erstickungsgefahr geschaffen wird. Die Gefahr sei durch das körperliche Ungleichgewicht erhöht worden, was weiter zu einer Kompression des Brustkorbs führte (Urteil S. 10).
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die entscheidende Differenz liege auf der Willensseite, denn der eventualvorsätzlich Handelnde nehme die Verwirklichung ernstlich in Kauf. Dass der Täter den Eintritt des Erfolgs in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen habe, sei erst anzunehmen, wenn dies in Würdigung aller Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln sei (mit Hinweis auf GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Band I, 1. Aufl. 2003, N. 48 zu aArt. 18 StGB). Der Hinweis auf diese zweifellos zutreffende Lehrmeinung (ebenso NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, NN. 53 und 62 zu Art. 12 StGB), vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern.
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3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
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3.4. Der Beschwerdeführer macht somit zutreffend geltend, eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung dürfe nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (mit Hinweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.4; 133 IV 1 E. 4.1).
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3.5. Unbehelflich erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "die günstigere Variante einer Bewusstlosigkeit nach sehr kurzer Dauer und keinem Rühren und keiner Gegenwehr" nicht mehr geprüft. Entgegen der Beschwerde ist nicht klar, dass, wenn das Kind bereits durch den Sprung bewusstlos wurde, sich dem Beschwerdeführer die Verwirklichung der Gefahr keineswegs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass eine Inkaufnahme des Erfolges anzunehmen wäre. "Denn dann ging er, wenn auch irrtümlich und pflichtwidrig, davon aus, dass es dem Sohn noch gut ging" (Beschwerde S. 14). Das erscheint abwegig. Weder lässt sich eine solche Tatvariante mit den festgestellten Tatsachen vereinbaren noch vermöchte die behauptete günstigere Variante, in welcher der Beschwerdeführer das Kind durch seinen Sprung bewusstlos geschlagen hätte, zu einer anderen Beurteilung führen, hätte er dann doch dem bewusst- und regungslos liegenden Kind das Kissen weiterhin derart ins Gesicht gedrückt, dass die festgestellten Verletzungen resultierten. Dass damit ein Kind erstickt wird, liegt auch für den Uneinsichtigen auf der Hand.
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3.6. Unbegründet ist ferner der Einwand, er (der Beschwerdeführer) habe schlichtweg kein ersichtliches Motiv gehabt, das Leben seines Sohnes zu beenden (Beschwerde S. 14). Die vorinstanzliche Annahme (oben E. 2.3.4) ist der Versuch, die Beweggründe zu eruieren, und wird sachlich begründet. Wie das Handeln motiviert ist, ändert im Übrigen für die Annahme des Eventualvorsatzes grundsätzlich nichts, da es sich dabei um kein Merkmal von Art. 12 Abs. 2 StGB handelt, was nicht bedeutet, dass die Eruierung des Motivs für das Verständnis der Tat nicht hilfreich ist. Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus anderen, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Ausbleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte ( NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweggründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Die Vorinstanz hat nach dem Motiv geforscht (oben E. 2.3.4) und ihre Erkenntnis bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands zulässigerweise (oben E. 3.3) berücksichtigt. Dennoch ist der Vorsatz zu unterscheiden von den Beweggründen, die zu ihm führen und die einzig für die Strafzumessung bedeutsam sein können, doch nichts darüber aussagen, ob der Vorsatz besteht oder nicht ( HANS SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl. 1982, S. 193).
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3.7. Die vorinstanzliche Entscheidung, der Beschwerdeführer habe den Tod seines Sohnes eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen, verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erachte zu Unrecht den Strafmilderungsgrund von Art. 54 StGB für nicht anwendbar.
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4.2. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe neben der Nichtberücksichtigung von Art. 54 StGB wichtige Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB unrichtig angewendet, ist unbegründet.
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4.3. Entgegen der Beschwerde ist die Strafe auch nicht vor dem Hintergrund des vorinstanzlich angenommenen Motivs (welches der Beschwerdeführer als rein spekulativ kritisiert) deutlich zu hoch ausgefallen. Wie die Vorinstanz festhält, sind bei diesem Motiv keine entlastenden Momente zu erblicken. Die Erklärung, er habe seinen Sohn trösten wollen, überzeuge nicht und sei geradezu lebensfremd (Urteil S. 11 f.). Die Vorinstanz gewichtet dieses Motiv auch nicht straferhöhend. Sie berücksichtigt in erheblichem Mass die durch die Tötung des Sohnes bewirkte Selbstbelastung (oben E. 4.1).
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4.4. Trotz Heirat und Vaterschaft zu einer kleinen Tochter ist nicht von einer klar erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Urteile 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 und 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.2).
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4.5. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Der Strafrahmen reicht mithin bis zu 20 Jahren (Art. 40 StGB). Angesichts des schweren Verschuldens beim Tötungsdelikt (oben E. 4.2) konnte die dafür veranschlagte Strafe nicht in der Höhe der Mindeststrafe verbleiben. Die Vorinstanz ging mit ihrer Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil (hier S. 20) von einem qualvollen Erstickungstod aus, dem ein eigentlicher Todeskampf voranging. Strafschärfend waren gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die weiteren in Realkonkurrenz stehenden Straftaten zu gewichten (oben Bst. B), wobei bereits die Urkundenfälschung einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren aufweist (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Strafe für die Urkundendelikte, die teilweise als Zusatzstrafe erging, rückte bei einem derart massiven Hauptdelikt stark in den Hintergrund, fiel aber dennoch ins Gewicht (erstinstanzliches Urteil S. 21 und 22). Von einer "deutlich zu hoch" ausgefallenen Strafe (oben E. 4.3) kann bei der Sachlage offenkundig nicht die Rede sein.
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4.6. Die beantragte Festsetzung einer teilbedingten Strafe fällt ausser Betracht, da das bundesrechtlich nicht zu beanstandende Strafmass nicht mehr im Rahmen der Dreijahresgrenze von Art. 43 StGB liegt.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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