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Informationen zum Dokument  BGer 8F_2/2015  Materielle Begründung
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BGer 8F_2/2015 vom 01.06.2015
 
{T 0/2}
 
8F_2/2015
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse syndicom,
 
Looslistrasse 15, 3027 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_856/2014
 
vom 18. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2015 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014,
1
in die Verfügung vom 30. April 2015, mit welcher das von A.________ im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 27. März 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Revisionsführung abgewiesen und er zur Leistung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
4
dass daran die ohnehin erst nach Ablauf der Nachfrist ins Recht gelegte Eingabe vom 20. Mai 2015, mit welcher der Gesuchsteller auf seine finanziell angespannte Situation verwies, nichts ändert, zumal das Kostenbefreiungsgesuch nicht mangels finanzieller Bedürftigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen wurde,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für diesen Nichteintretensentscheid verzichtet wird,
6
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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