BGer 5A_75/2015 | |||
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BGer 5A_75/2015 vom 02.06.2015 | |
{T 0/2}
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5A_75/2015
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Urteil vom 2. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.C.________ jun.,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108/109 SchKG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.
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Sachverhalt: | |
A. B.________ und C.C.________ jun. sind die Kinder von C.C.________ sen. und D.C.________ geb. E.________, die sich im Jahr 1992 trennten und im Jahr 2004 scheiden liessen. D.C.________ verstarb am xx.xx.2010. C.C.________ sen. lebt seit der Trennung im Jahr 1992 mit A.________ zusammen.
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B. Mit Zahlungsbefehl Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ vom 23. August 2010 leiteten die beiden Kinder für Fr. ... die Betreibung gegen ihren Vater ein. Als Forderungsgrund bezeichneten sie u.a. ausstehende Unterhaltszahlungen, die infolge Todes der Mutter auf sie übergegangen seien. Auf Begehren der Kinder hin erliess der Amtsgerichtspräsident von V.________ am 2. März 2011 einen Arrestbefehl, mit welchem fünf auf A.________ lautende Konten und Depots bei der Bank F.________ verarrestiert wurden. Die von C.C.________ sen. und A.________ erhobene Arresteinsprache wurde abgewiesen.
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C. Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte der Amtsgerichtspräsident von V.________ in der Betreibung Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. ... nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2010 und für Fr. ... definitive Rechtsöffnung. Am 5. Oktober 2011 pfändete das Betreibungsamt U.________ u.a. die fünf verarrestierten Konten und Depots. Mit Zustellung der Pfändungsurkunde vom 20. März 2012 setzte das Amt B.________ und C.C.________ jun. Frist an zur Erhebung einer Widerspruchsklage.
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D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 29. Januar 2015 Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Entlassung der betreffenden Konten aus der Pfandhaft, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Beschwerde aufschiebene Wirkung zuerkannt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Das Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und der erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. Das Obergericht hat auf die erstinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen abgestellt, wonach am 11. Dezember 1995 auf das Depositenkonto Nr. vvv ein Betrag von Fr. ... einbezahlt wurde, wobei es sich um denjenigen Betrag gehandelt habe, welcher von der Auszahlung des BVG-Guthabens von C.C.________ sen. stammte. Aus dessen Aussagen im ... Strafverfahren, wonach es grundsätzlich bei allen Konten möglich sei, dass die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich Berechtigte erscheine, obwohl eigentlich er der wirtschaftlich Berechtigte sei, werde klar, dass die Übertragung lediglich in der Absicht erfolgt sei, das Geld den Gläubigern zu entziehen. Sodann sei aus dem Rückkauf von vier Lebensversicherungen der Betrag von Fr. ... auf das Depositenkonto Nr. www einbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass C.C.________ sen. auf diesen Betrag Anspruch gehabt habe. Die Transaktion wäre nicht nötig gewesen, wenn dieser keinen Grund dafür gesehen hätte, seine Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger verstecken zu müssen. Weiter sei erwiesen, dass C.C.________ sen. am 22. März 1996 am Schalter der damaligen Bank G.________ in W.________ einen Betrag von Fr. ... in bar bezogen habe, welcher ihm anlässlich seines Ausscheidens aus der Firma H.________ AG kurz zuvor überwiesen worden sei. Gleichentags habe er einen Teilbetrag von Fr. ... auf das Konto Nr. www und Fr. ... auf das Konto Nr. vvv überwiesen. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichten Darlehensverträge seien nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Urkunden im Nachhinein ausgestellt worden und fingiert. Gleich verhalte es sich mit den Dokumenten betreffend die angeblichen Rückzahlungen. In Wahrheit habe C.C.________ sen. den Betrag von Fr. ... ohne Rechtsgrund auf den Konten der Beschwerdeführerin parkiert, um ihn seinen Gläubigern zu entziehen. Der Totalbetrag der vier rechtsgrundlosen Transaktionen belaufe sich auf Fr. ... . Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr stehe dieses Geld zu, weil sie für den Lebensunterhalt von C.C.________ sen. aufgekommen sei, erfolge lediglich ganz allgemein. Über die beiden Depots Nr. xxx und Nr. yyy seien Börsengeschäfte abgewickelt worden. C.C.________ sen. habe auch diesbezüglich ausgesagt, die Konten seien durch die Beschwerdeführerin eröffnet worden, er sei aber daran wirtschaftlich berechtigt; das habe man damals so gemacht, weil er noch nicht geschieden gewesen sei, und er habe so auch Vermögenswerte gegenüber anderen Gläubigern verschwiegen. Dass die Depots nun einen höheren Saldo verzeichneten, sei den Kursgewinnen zuzuschreiben. Diese gehörten ebenfalls ihm, da sie mit den ihm zustehenden Geldern erwirtschaftet worden seien.
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren nachgewiesen, dass C.C.________ sen. ihr die einzelnen Geldbeträge übergeben und sie diese auf ihre Konten einbezahlt habe. Dieser hätte folglich höchstens Rückerstattungsansprüche und sie habe darauf hingewiesen, dass 16 bzw. 17 Jahre nach den Überweisungen solche Ansprüche angesichts von Art. 67 OR jedenfalls verjährt wären, soweit sie je bestanden hätten, und spätestens seit diesem Zeitpunkt sie an den Vermögenswerten allein berechtigt sei. Diese Tatsache habe das Obergericht vollständig ignoriert.
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4. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, C.C.________ sen. habe ihr die Gelder geschenkt. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil gibt es hierfür keine Anhaltspunkte tatsächlicher Natur. Dies müsste die Beschwerdeführerin mit substanziierten Rügen als offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Tatsachenfeststellung anfechten (vgl. E. 1).
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5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abmachungen zwischen ihr und C.C.________ sen. würden wenn schon anfechtbare Handlungen im Sinn von Art. 288 SchKG darstellen, gehe es doch um auf Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gerichtete Rechtshandlungen; die entsprechende Anfechtungsklage sei aber längst verjährt.
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6. Abschliessend wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, sich nicht mit ihrem Einwand der fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit auseinandergesetzt zu haben. Es komme nämlich nicht auf ihre Kenntnisse und Absichten im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, sondern im Zeitpunkt der Pfändung an; es sei aber nicht erstellt und verletze somit Art. 8 ZGB, dass sie sich auch im Jahr 2011 noch rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Sie habe der seinerzeitigen Ehefrau nichts geschuldet und schulde heute auch den Beschwerdegegnern nichts; vielmehr habe sie während über 20 Jahren gut für C.C.________ sen. gesorgt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufgabe der ihr gehörenden Vermögenswerte gezwungen werden könnte.
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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird folglich kosten- und für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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