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Informationen zum Dokument  BGer 6B_212/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_212/2015 vom 02.06.2015
 
{T 0/2}
 
6B_212/2015
 
 
Urteil vom 2. Juni 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 9 BV). Er verweist darauf, dass vorliegend zwei Strafbefehle in derselben Sache ergangen seien, wobei von unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Abständen ausgegangen werde. Damit sei offensichtlich, dass für die Sachverhaltsfeststellung der Beizug einer sachverständigen Person und die Einholung eines forensischen Gutachtens erforderlich gewesen wären. Die Vorinstanz verletze damit Art. 182 StPO sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Geschwindigkeitsangaben beruhten auf Schätzungen, welche gestützt auf die Tachowerte des verfolgenden Polizeifahrzeugs gemacht worden seien. Nicht erstellt sei, dass die Tachowerte des Polizeifahrzeugs nicht fehlerbehaftet seien. Zudem hätte der Umstand berücksichtigt werden müssen, dass sich im fraglichen Zeitraum die Distanz zwischen dem Polizeifahrzeug und dem vom Beschwerdeführer geführten Auto laufend verändert habe. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass der Abstand des Beschwerdeführers nach dem Spurenwechsel lediglich ein bis zwei Wagenlängen betragen habe, da das vorausfahrende Auto in der Videoaufzeichnung nicht sichtbar sei.
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1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer führt die beiden Strafbefehle als Indiz dafür ins Feld, dass der Sachverhalt nicht erwiesen sei. Er setzt sich jedoch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Vorinstanz in Bezug auf die gefahrenen Geschwindigkeiten sowie hinsichtlich der Dauer der Unterschreitung des gebotenen Abstandes von den für ihn günstigeren Werten ausgeht. Nach der Vorinstanz fuhr der Beschwerdeführer gemäss Videoaufzeichnung im Zeitraum von 13:48:17 Uhr bis 13:49:31 Uhr bei einer Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h in einem Abstand von maximal rund ein bis zwei Wagenlängen zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug. Dieses sei ab 13:49:31 Uhr auf dem Video nicht mehr zu sehen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz auf eine Geschwindigkeit von 90 km/h und einen Zeitraum von 50 Sekunden ab. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis willkürlich sein soll. Beispielsweise entbehrt seine Behauptung, der Tachometer des Polizeifahrzeugs sei allenfalls fehlerhaft, jeglicher Grundlage. Soweit er die auf der Videoaufzeichnung basierenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und die einlässliche Beweiswürdigung lediglich bestreitet, ohne näher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.3. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach seinem Wechsel auf die rechte Fahrspur von einem Abstand von ein bis zwei Wagenlängen zum vorangehenden Wagen ausgehe. Die Annahme des Abstandes sei nicht einmal ansatzweise plausibel, da er sich gut sichtbar auf der Höhe des Endes eines Leitlinienstriches befunden habe, während das vorausfahrende Fahrzeug den nächsten Leitlinienstrich bereits passiert habe, sodass richtigerweise von einem Abstand von über 18 Metern auszugehen sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf die eigene Interpretation einer Momentaufnahme aus der Videoaufzeichnung, ohne darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der Sequenz nach dem Einschwenken auf die rechte Fahrbahnspur willkürlich sein soll. Abgesehen davon, dass bei Geschwindigkeiten von rund 90 km/h auch ein Abstand von 18 Metern unzureichend ist, setzt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge anstelle des von der Vorinstanz sorgfältig ermittelten Sachverhalts. Die Rüge ist daher unbegründet.
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1.4. Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Akten sowie die darin enthaltenen Videoaufzeichnungen. Ihre Ausführungen zum Geschehensablauf sind detailliert und schlüssig. Die Feststellungen bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeiten und Abstände sind ausreichend konkret, um die Verletzung der Abstandsvorschriften beurteilen zu können. Jedenfalls erscheinen sie nicht als geradezu unhaltbar. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 182 StPO) nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung eines forensischen Gutachtens beantragt. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt sein soll.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, dass für ihn eine Gefahrensituation bestanden habe. Die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass er vom nachfolgenden schwarzen Mercedes bedrängt worden sei, als er sich noch auf der linken Spur befunden habe. In der Folge habe sich der schwarze Mercedes seinerseits in eine Lücke von maximal ein bis zwei Wagenlängen auf die rechte Spur hinter ihm eingefunden und somit den gebotenen Abstand krass unterschritten. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz verneine, dass er durch das Verhalten des schwarzen Mercedes einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, die ihn berechtigt habe, selbst kurzzeitig den gebotenen Abstand zu unterschreiten. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der schwarze Mercedes ihm weiterhin in kurzer Entfernung gefolgt sei, zumal aufgrund der Kameraeinstellung keine lückenlose Aufzeichnung der Fahrt des schwarzen Mercedes bestehe. Er habe sich angesichts der Umstände korrekt verhalten, da für ihn eine unmittelbare und konkrete Gefahr und somit eine Notstandslage bestanden habe. Er habe das aus seiner Sicht einzig Richtige getan, nämlich seine bestehende Position zu halten, bis sich eine Ausweichmöglichkeit nach rechts oder links ergeben würde.
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2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der schwarze Mercedes gegenüber dem Beschwerdeführer effektiv "gedrängelt" habe, als dieser sich auf der linken Fahrspur befand. Zwar sei der schwarze Mercedes dem Beschwerdeführer unmittelbar ebenfalls auf die rechte Fahrbahn gefolgt; es bestünden aber entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mercedes gegenüber diesem auch auf der rechten Fahrbahn "gedrängelt" habe. Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich.
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2.2. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert den ausreichenden Abstand dahingehend, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten können muss. Was ein ausreichender Abstand ist, hängt von den Umständen, insbesondere von den gefahrenen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss Sachverhaltsfeststellung gegenüber dem vorangehenden Fahrzeug einen ausserordentlich geringen Abstand gewahrt, der nach Videoaufzeichnung auf ein bis zwei Wagenlängen bezeichnet worden ist. Damit hat er eine grundlegende Verkehrsregel verletzt, die hinsichtlich Unfallanfälligkeit und Unfallhäufigkeit von besonderer Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass er sich wegen des Verhaltens des nachfolgenden Fahrzeugs in einer unmittelbaren und konkreten Gefahr befunden habe und somit eine Notstandslage bestand, die es rechtfertige, kurzzeitig den nötigen Abstand zu unterschreiten.
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2.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Ob eine Unterschreitung des Mindestabstands mittels Notstands überhaupt gerechtfertigt werden kann, kann offengelassen werden. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Fahrt auf dem rechten Fahrstreifen vom hinter ihm fahrenden Mercedes nicht bedrängt wurde. Nebst dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Notstandssituation bereits in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt ist, ist anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, welcher konkreten Gefährdung er aufgrund des angeblichen Drängelns ausgesetzt gewesen sein soll.
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Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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