BGer 1B_190/2015 | |||
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BGer 1B_190/2015 vom 03.06.2015 | |
{T 0/2}
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1B_190/2015
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Urteil vom 3. Juni 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
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Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2015 des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz.
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In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die von der Kantonspolizei Schwyz am 18. August 2014 in dem von A.________ geführten Personenwagen sichergestellten Fr. 64'000.-- gemäss Anordnung vom 18. September 2014 beschlagnahmte;
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dass sie die Freigabe des Betrages an B.________ in Aussicht stellte, welche mit A.________ gemäss dessen Ausführungen ein "eheähnliches Verhältnis" geführt haben soll;
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dass die KESB Oberaargau B.________ am 29. Oktober 2014 unter umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB stellte und die ihr zugeordnete Beistandsperson u.a. beauftragte, mit der Staatsanwaltschaft Innerschwyz hinsichtlich der Freigabe des genannten Betrages Kontakt aufzunehmen;
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dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 28. April 2015 auf die von A.________ gegen den Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2014 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist u.a. mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2015 schriftlich die Abtretung allfälliger Ansprüche am sichergestellten Betrag an das Sozialamt Buchs erklärt, also auf die zunächst verlangte Auszahlung auf das angegebene Bankkonto verzichtet, womit sein Interesse an der Behandlung des Herausgabebegehrens entfallen sei;
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dass A.________ mit Eingabe vom 27. Mai (Postaufgabe: 28. Mai) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, ganz allgemein Kritik an der Verfügung vom 28. April 2015 übt und die Herausgabe der beschlagnahmten Summe wie auch des nebstdem beschlagnahmten Wohnungsinventars etc. verlangt, da er seine Existenz sichern müsse;
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dass er sich indes mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist und es sich damiterübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsiderende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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