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Informationen zum Dokument  BGer 5A_270/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_270/2014 vom 05.06.2015
 
{T 0/2}
 
5A_270/2014
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nebenfolgen Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 21. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.B.________ (geb. 1950) und A.B.________ (neu A.A.________; geb. 1975) heirateten am 9. Oktober 1999 in U.________ (Republik Kongo). Aus der Ehe ging die Tochter C.B.________ (geb. 2002) hervor. Seit Juli 2008 leben die Ehegatten getrennt.
1
 
B.
 
B.a. Am 12. August 2010 reichte A.B.________ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Scheidung ein. Am 10. September 2010 fanden die Parteibefragungen statt. Gleichentags bestätigten die Ehegatten, die Scheidung ihrer Ehe zu verlangen.
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B.b. Am 16. Januar 2012 schied das Kantonsgericht die Ehe von B.B.________ und A.B.________ und unterstellte C.B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und gleichzeitig eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C.B.________ monatlich im Voraus die folgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 825.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr; Fr. 900.-- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit. Das Kantonsgericht verpflichtete B.B.________ ferner, A.B.________ Fr. 20'000.-- auf ihre Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen. Aus Güterrecht wurde B.B.________ verpflichtet, A.B.________ Fr. 3'700.-- zu bezahlen.
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B.c. B.B.________ legte gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Diese wurde am 21. Oktober 2013 teilweise gutgeheissen. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, sah das Obergericht davon ab, B.B.________ zur Leistung von Unterhalt an C.B.________ (Ziff. 4) und zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an A.B.________ aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten (Ziff. 5).
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C. Mit Beschwerde vom 3. April 2014 wendet sich A.B.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts sei in der Weise abzuändern, dass B.B.________ (Beschwerdegegner) zur Leistung eines Ausgleichsbeitrages aus der beruflichen Vorsorge an sie im Betrag von Fr. 12'297.--, evtl. nach Ermessen des Gerichts, verpflichtet werde (Rechtsbegehren Ziff. 5). Ferner verlangt sie, das vorinstanzliche Urteil dahingehend zu berichtigen, dass ihrem Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Einzelrichter eine Entschädigung in gleicher Höhe wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ausgerichtet werde (Ziff. 6).
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D.
 
D.a. Mit Verfügung vom 7. April 2014 teilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerdeführerin mit, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden wird und dass das bundesgerichtliche Verfahren während des kantonalen Erläuterungs- und Berichtigungsverfahrens sistiert bleibt. Am 17. November 2014 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um Erläuterung ab. Auch gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdeführerin - unter dem neuen Namen A.A.________ - an das Bundesgericht (Verfahren 5A_149/2015). Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit dem heutigen Datum abgewiesen.
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D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzt, dass ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht voll entschädigt worden sei. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung ihres Anwalts zur Wehr setzt (Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2). Die unentgeltliche Verbeiständung begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Soweit der Anwalt die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenaufwands anfechten und eine höhere Entschädigung durchsetzen will, muss er in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen. Das aber hat der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht getan. Worin das schützenswerte Interesse seiner Mandantin an der Erhöhung der Entschädigung des amtlichen Anwalts bestehen könnte, vermag nicht einzuleuchten. Denn damit würde auch der Betrag erhöht, den die Beschwerdeführerin gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte, soweit diesem nach dem kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch zusteht (s. Urteile 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2; 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den Beschwerdegegner zu Unterhaltsleistungen an seine Tochter zu verpflichten, nachdem er ihr in der Vergangenheit grössere Vermögenswerte schenkungsweise überlassen hatte. Zusätzlich erwog die Vorinstanz, dass die Eltern nach Art. 318 Abs. 1 ZGB das Recht und die Pflicht haben, das Kindesvermögen zu verwalten, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht. Das Kind selbst sei Träger von Vermögensrechten, die eine selbständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste eigene Vermögensmasse bilden. Das Vermögen des Kindes sei deshalb in jeder Beziehung - insbesondere auch organisatorisch - strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen. Bis Ende 2012 habe die Regelung gegolten, dass - sofern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht - dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen gehabt habe (Art. 318 Abs. 2 aZGB). Mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts seien die Abs. 2 und 3 von Art. 318 ZGB abgeändert worden. Für den Fall, dass die elterliche Sorge nur einem Elternteil zustehe, sehe das Gesetz keine spezielle Regelung mehr vor. Erachte es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordne sie jedoch die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungstellung und Berichterstattung an (Art. 318 Abs. 3 ZGB).
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2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner der Tochter keinen Unterhalt schuldet, weil er ihr in der Vergangenheit grössere Vermögenswerte geschenkt hat. Sinngemäss macht sie aber geltend, dass diese Schenkungen so lange nicht werthaltig seien, als sie darüber und über die Erträge nicht verfügen könne. Sowohl die Darlehensnehmer, soweit sie sich überhaupt gemeldet hätten, wie auch die Bank G.________ würden nur mit dem Beschwerdegegner zusammenarbeiten; entsprechend sei sie, die Beschwerdeführerin, gezwungen, im Namen der Tochter gegen die Darlehensnehmer und die Bank G.________ zu klagen, wenn sie an die ihrer Tochter gemachten Schenkungen bzw. die Erträge daraus gelangen wolle. Dies könne nur durch die beantragte Ergänzung des Dispositivs verhindert werden.
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2.3. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin das Recht hat und in der Lage sein muss, über die Schenkungen an die Tochter bzw. die Erträge daraus zu verfügen. Umstritten ist einzig, wie dies im Urteil zum Ausdruck zu bringen ist. Für die Vorinstanz genügt die Feststellung in der Begründung, wonach der Beschwerdegegner die Schenkungen getätigt hat. Demgegenüber möchte die Beschwerdeführerin im Dispositiv des Urteils zum Ausdruck gebracht haben, welche Vermögenswerte der Beschwerdegegner seiner Tochter geschenkt hat. Einen solchen Anspruch hat die Beschwerdeführerin nicht. Das Scheidungsurteil entfaltet zum vorneherein nur Wirkungen unter den am Verfahren Beteiligten. Weder den Darlehensnehmern noch der Bank G.________ wurde im Scheidungsverfahren der Streit verkündet. Deshalb kann das Scheidungsurteil ihnen gegenüber keine Rechtskraft entfalten. Dies würde auch dann gelten, wenn die Schenkungen im Dispositiv des Scheidungsurteils im Einzelnen aufgeführt würden. Auch in diesem Fall käme die Beschwerdeführerin nicht umhin, gegen die Darlehensnehmer und gegen die Bank G.________ im Namen der Tochter zu klagen, wenn sich diese weigern, ihr bzw. ihrer Tochter diese Vermögenswerte oder die Erträge daraus herauszugeben.
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Erwägung 3
 
3.1. Umstritten ist ferner der Vorsorgeausgleich. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin per 31. Januar 2012 über ein Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Sammelstiftung H.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge von Fr. 9'542.-- verfügt habe. Per 29. Februar 2012 (Austritt aus der Firma I.________ GmbH) habe die Austrittsleistung Fr. 9'815.95 betragen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ein paar Monate arbeitslos gewesen. Per Rechtskraft der Scheidung (14. Juli 2012) sei ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge dank der Zinsen auf Fr. 9'872.-- angewachsen. Per 1. August 2012 sei dann der Eintritt in die Pensionskasse J.________ erfolgt.
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Datum der Hochzeit  Fr.  249'603.80
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3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner erst in rund eineinhalb Jahren das übliche Rentenalter erreichen werde. Er habe zwar seine Pensionskassenaltersguthaben offensichtlich schon vor einigen Jahren bezogen. Dies sei aber absolut freiwillig geschehen. Es wäre unfair, sie, die Beschwerdeführerin, diesen Umstand, den sie in keiner Weise zu verantworten habe, entgelten zu lassen. Zwar habe der Beschwerdegegner, soweit nachweisbar, im Wesentlichen nur noch (aber immerhin) seine selbstbewohnte Eigentumswohnung als Kapital. Er habe davor aber wesentlich mehr Vermögen gehabt, so insbesondere die Guthaben, die er seiner Tochter geschenkt habe. Diese Schenkungen habe er wohl ausschliesslich zur Verschlechterung seiner finanziellen Situation gemacht, um argumentieren zu können, dass er bezüglich Unterhaltsbeiträgen nicht leistungsfähig sei. Von diesen Geldern habe sie nichts, ausser von deren Erträgen. Diese aber müsse sie für ihre Tochter verwenden.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Vorsorgeausgleich im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 124 ZGB vorzunehmen ist, obwohl zur Zeit beide Parteien einer Vorsorgeeinrichtung angehören und damit Austrittsleistungen verfügen, die grundsätzlich nach Art. 122 Abs. 1 ZGB zu teilen sind. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz zu Recht. In einem Fall wie dem vorliegenden sind die Austrittsleistungen und die Barauszahlung getrennt zu betrachten: Während die Austrittsleistungen nach Art. 122 Abs. 1 ZGB grundsätzlich hälftig zu teilen sind, findet der Vorsorgeausgleich im Fall der Barauszahlung auf der Grundlage von Art. 124 ZGB statt (BGE 129 V 251 E. 2.2 S. 254; BGE 127 III 433 E. 2b S. 437 ff.).
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3.3.2. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 III 1 E. 4.2. S. 4; 127 III 433 E. 3 S. 439; vgl. auch BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453 zu Art. 123 ZGB). Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 127 III 136 E. 3a S. 141). Vor diesem Hintergrund hält das vorinstanzliche Urteil vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz hat unter korrekter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbes. BGE 131 III 1 E. 4.2. S. 4 f.) aufgezeigt, weshalb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Ausgleichszahlung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB schuldet.
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4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; sie wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann gutgeheissen werden. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt August Holenstein als Rechtsbeistand beigegeben.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Rechtsanwalt August Holenstein wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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