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Informationen zum Dokument  BGer 9C_358/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_358/2015 vom 08.06.2015
 
{T 0/2}
 
9C_358/2015
 
 
Urteil vom 8. Juni 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung),
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 19. Mai 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ "formell Einspruch gegen die Verzögerung des Urteils zu meiner Beschwerde vom 29. Mai 2014 durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" erhebt,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
2
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV sowie der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören, erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
3
dass dieselben Grundsätze gelten, wenn gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids Beschwerde geführt wird (Art. 94 BGG; Urteil 1C_205/2014 vom 24. April 2014 E. 2),
4
dass die Vorinstanz in ihrer Antwort auf die Gesuche des Beschwerdeführers vom 3. September 2014 und 17. Februar 2015, der Entscheid betreffend die Rückerstattung von Kosten in der Höhe von Fr. 488.- u.a. für einen Rollator und einen Duschensitz (vgl. Art. 14 ELG) sei dringend bzw. innert 10 Tagen zuzustellen, die Gründe darlegte, weshalb mit einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr zu rechnen sei,
5
dass der Beschwerdeführer, ohne darauf Bezug zu nehmen, eine unzulässige Diskriminierung seiner Person in Bezug auf Alter und Staatsbürgerschaft rügt, womit er den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer bundesrechtswidrigen "Verzögerung des Urteils gegen das Amt für Ergänzungsleistung der Stadt Zürich" nicht zu genügen vermag,
6
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juni 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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