BGer 1C_289/2015 | |||
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BGer 1C_289/2015 vom 09.06.2015 | |
{T 0/2}
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1C_289/2015
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Urteil vom 9. Juni 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonaler Sozialdienst,
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Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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Erwägungen: | |
1. Am 30. April 2015 erhob A.________ gegen den Entscheid des Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 31. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Frist, um eine Verbesserung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen einzureichen. Würden die Mängel innert Frist nicht behoben, so werde auf die Beschwerdeanträge 1-3 voraussichtlich nicht eingetreten. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von § 43 VRPG voraussichtlich nicht zu genügen vermöge.
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2. Mit Eingaben vom 27. Mai 2015 (Postaufgabe 28. Mai 2015), 1. Juni 2015 (Postaufgabe 2. Juni 2015) und 2. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird das vom Beschwerdeführer angehobene Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Da das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG weder ersichtlich noch dargetan ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und kaum verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihm vom Verwaltungsgericht gewährte Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht.
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4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialdienst und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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