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Informationen zum Dokument  BGer 5A_410/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_410/2015 vom 09.06.2015
 
{T 0/2}
 
5A_410/2015
 
 
Urteil vom 9. Juni 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Kläger und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.A.________,
 
2. C.A.________,
 
3. D.A.________,
 
4. E.A.________,
 
5. F.A.________,
 
6. G.A.________,
 
7. K.K.________,
 
5 und 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Philippe Klein,
 
Beklagte und Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
erbrechtliche Streitigkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. H.A.________, G.A.________, F.A.________ und L.K.-A.________ sind die Kinder der Ehegatten I.A.________, gestorben im Jahr 1943, und J.A.________, gestorben im Jahr 1978.
1
A.b. H.A.________ schloss am 3. September 1999 mit dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau im Namen der "Familie A.________" einen Hinterlegungsvertrag betreffend das Archiv des Thurgauischen Gerichtsherrenstandes 1504-1804. Das sog. Gerichtsherrenarchiv befindet sich seither als Dauerleihgabe im Staatsarchiv.
2
A.c. Im Jahr 2000 starb L.K.-A.________. Einzige Erbin ist ihre Tochter K.K.________.
3
A.d. H.A.________ starb im Jahr 2008. Seine Erben sind die Ehefrau B.A.________ und die Kinder A.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________.
4
A.e. A.A.________ verlangte im Mai 2011 vom Staatsarchiv und im November 2012 vom Kanton Thurgau erfolglos die Herausgabe des Gerichtsherrenarchivs. Eine Herausgabe-, eventuell Schadenersatzklage gegen den Kanton Thurgau zog er im März 2013 zurück. Andere Mitglieder der Familie A.________ teilten der Regierung des Kantons Thurgau mit, dass sie den Hinterlegungsvertrag als gültig erachteten.
5
 
B.
 
B.a. Im April 2013 hob A.A.________ (Kläger) ein erbrechtliches Verfahren gegen die Nachkommen seines Grossvaters an, d.h. gegen seine Mutter und seine Geschwister als Miterben seines Vaters (Beklagte 1-4), gegen seine beiden Onkel (Beklagte 5 und 6) sowie gegen seine Cousine (Beklagte 7). Als erstgeborener Sohn der Familie A.________ beanspruchte er das Gerichtsherrenarchiv und zwei Adelsbriefe zu Eigentum. Seine Begehren lauteten zunächst dahin, ihm den Nachlass seines Grossvaters betreffend Gerichtsherrenarchiv und Adelsbriefe zuzuweisen. Anwaltlich neu vertreten beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Münchwilen die Feststellung, dass der Nachlass seines Grossvaters vollständig geteilt ist und dass das Gerichtsherrenarchiv und die Adelsbriefe durch Realteilung an seinen Vater übergegangen sind. Im Eventualstandpunkt verlangte er die Teilung des grossväterlichen Nachlasses und die Zuweisung des Gerichtsherrenarchivs und der Adelsbriefe an die Erbengemeinschaft seines Vaters. Mit ihren Gegenrechtsbegehren brachten die Beklagten im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie sich am Prozess nicht beteiligten (Beklagte 3, 4 und 7) oder an der Hinterlegung der Urkunden im Staatsarchiv nichts ändern wollten (Beklagte 1, 2, 5 und 6).
6
B.b. Das Bezirksgericht Münchwilen führte am 29. April 2014 die Hauptverhandlung durch, erliess am 25. September 2014 einen Beweisbeschluss und lud am 30. Oktober 2014 auf den 9. Dezember 2014 zur Beweisverhandlung vor. Mit Brief vom 1. November 2014 erklärte der Kläger dem Beklagten 6, zu dessen Gunsten auf die Adelsbriefe und auf das Gerichtsherrenarchiv unwiderruflich zu verzichten. Eine Kopie des Briefes stellte der Kläger dem Präsidenten des Bezirksgerichts zu. Das Bezirksgericht gab den Parteien davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die auf den 9. Dezember 2014 angesetzte Beweisverhandlung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
7
B.c. Das Bezirksgericht beschloss am 9. Dezember 2014, das Verfahren werde zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers als erledigt vom Protokoll abgeschrieben, habe doch der Kläger persönlich sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Beklagten 6 gültig und unwiderruflich seinen Verzicht auf die Adelsbriefe und das Gerichtsherrenarchiv ausgesprochen und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Klage mehr (Entscheid vom 9. Dezember 2014).
8
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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