BGer 9C_212/2015 | |||
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BGer 9C_212/2015 vom 09.06.2015 | |
{T 0/2}
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9C_212/2015
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Urteil vom 9. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war zuletzt als Bar- und Service-Angestellte tätig. Am 13. Dezember 1999 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Invaliditätsgrad von 76 %, worauf sie A.________ mit Verfügung vom 13. August 2001 rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im September 2011 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie u.a. ein bidisziplinäres Gutachten des Zentrums B.________, Spital C.________, vom 31. Dezember 2013 einholte. Gestützt darauf und zusätzlich auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Januar und 14. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2014 die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente auf Ende August 2014 (Invaliditätsgrad von 14 %).
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B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2014 beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab.
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C. Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr weiterhin eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente zu revidieren ist (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) sowie die in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen massgebenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz stützte sich auf das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie) des Zentrums B.________ vom 31. Dezember 2013, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln, dem Einlegen von kurzen Pausen und einer Lastenhandhabung von höchstens 10 kg zu 80 % arbeitsfähig sei. Dieser Einschätzung mass sie vollen Beweiswert zu.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den medizinischen Sachverhalt willkürlich auf der Grundlage eines mangelhaften Gutachtens festgestellt. Obwohl sie eindeutig Beschwerden geschildert habe, die auf eine radikuläre Symptomatik hindeuten, hätten die Ärzte des Zentrums B.________ entsprechende Anzeichen in Abrede gestellt. Sodann hätten es die Gutachter unterlassen, sich mit den Vorakten zu befassen. Dies sei in einem Rentenrevisionsfall von entscheidender Bedeutung, gehe es doch um die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der vormaligen Rentenzusprechung wesentlich geändert hat.
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4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu belegen. Es obliegt den begutachtenden Ärzten zu prüfen, ob es klinisch oder in der Anamnese Anzeichen gibt, die auf eine radikuläre Symptomatik hindeuten. Ist die versicherte Person oder deren Rechtsvertreter in dieser Hinsicht anderer Auffassung als die Gutachter, ist dies ohne Belang. Sodann ist es dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten und in welchem Umfang sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen. Entscheidend ist, dass das Zentrum B.________ über das vollständige medizinische Dossier verfügt und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben hat. Ob die einzelnen Arztberichte aus der Zeit der ursprünglichen Rentenverfügung (August 2001) im Gutachten erwähnt und allenfalls diskutiert werden, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend für den Beweiswert der Expertise. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich die Gutachter nicht mit dem Vorzustand der Beschwerdeführerin befasst haben. Im Gegenteil war ihnen bewusst, dass sie gutachterlich "eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache 08/2001" zu eruieren hatten (S. 2 des Gutachtens). Die rheumatologische Begutachtung ergab klar eine Besserung des Gesundheitszustandes seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentengewährung (S. 4 des Gutachtens). Dabei hat die Gutachterin auch begründet, weshalb sie neben der klinischen und röntgenologischen Untersuchung keine weiteren bildgebenden Untersuchungen veranlasste: Insbesondere liege keine Reizung passend zu der im Jahr 1966 dargestellten Diskushernie LWK 4/5 vor. Da der Sachverhalt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform festgestellt wurde, besteht kein Anlass, von den Folgerungen des Administrativgutachtens abzuweichen; entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz ist zum Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Damit liegt im Vergleich zum Jahre 2001, als die Versicherte gemäss ärztlichen Feststellungen lediglich hälftig arbeitsfähig war, wobei die Leistungsfähigkeit von 50 % zusätzlich aus persönlichen Gründen als um 20 % reduziert betrachtet wurde, eine revisionsrechtlich erhebliche Zunahme der Arbeitsfähigkeit vor.
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Erwägung 5 | |
5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der erhöhten Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz aufgrund eines Einkommensvergleichs gestützt auf die Tabellenlöhne für Frauen gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Arbeiten), festgehalten, die Beschwerdeführerin wäre mit Rücksicht auf die von dem Zentrum B.________ bescheinigten Leistungseinschränkung zumutbarerweise in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 43'129.- zu erzielen. Verglichen mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 49'947.-, wie es sich ebenfalls aus der LSE 2010 ergibt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 %, der keinen Invalidenrentenanspruch begründet.
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5.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der Zahlen gemäss der LSE 2010 bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens. Sie macht geltend, hiefür seien die Einkommen aus der Zeit vor Eintritt der Invalidität als Vergleichsgrösse heranzuziehen. Damals habe sie regelmässig Einkünfte von über Fr. 60'000.- im Jahr erwirtschaftet. Das in der damaligen Rentenverfügung vom 13. August 2001 angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'000.- sei teuerungsbedingt auf Fr. 79'145.- zu erhöhen. Vom Invalideneinkommen, das die Vorinstanz gemäss LSE herangezogen hat, sei ferner ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen, weil ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich noch ein schmales Betätigungsspektrum verbleibe. Nach Vornahme eines Abzugs von 25 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 31'712.-, und der Invaliditätsgrad sei auf 60 % festzulegen.
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5.3. Mit dem kantonalen Gericht ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2010 (Durchschnittslöhne Frauen, Niveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 43'129.- festzusetzen, hat die Beschwerdeführerin doch nach Eintritt des zur ursprünglichen Rentenzusprechung führenden Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
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Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon abgesehen, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Rechtsprechung (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75) nicht erfüllt seien. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig gerügt. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid, der hinsichtlich der Frage, ob grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist oder nicht, einer Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), bundesrechtskonform. Das einzige Kriterium, das nach der Rechtsprechung berücksichtigt werden könnte, ist das eingeschränkte Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin, das die Möglichkeit von Positionswechseln voraussetzt sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ausschliesst. Ob dieser Umstand allein, der nicht zu einer deutlichen Lohnreduktion führt und aus diesem Grund nicht wesentlich ins Gewicht fällt, einen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt, was die Vorinstanz verneint hat, kann offen bleiben. Selbst wenn aus diesem Grund ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern (siehe E. 5.5. in fine hienach).
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5.4. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) in der Regel vom zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181 E. 2.3, 9C_5/2009, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2). Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.3).
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5.5. Die Vorinstanz hat aufgrund des Kündigungsschreibens der vormaligen Arbeitgeberin vom 28. September 1998, mit welchem diese das Anstellungsverhältnis mit der Versicherten wegen massiver Verschlechterung des Geschäftsgangs auf Ende Oktober 1998 beendet hat, sowie des Arbeitszeugnisses vom 3. November 1998 festgestellt, der Stellenverlust sei invaliditätsfremden Gründen zuzuschreiben, weshalb sie das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (Bereich Gastronomie) auf Fr. 49'947.- festgelegt hat.
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Die Beschwerdeführerin nennt mehrere Indizien, die dafür sprechen, dass sie bereits vor der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses gesundheitlich beeinträchtigt war. So soll sie schon länger unter Beschwerden gelitten und bei der Arbeit mehr Pausen benötigt haben als üblich. Der Umstand, dass im Arbeitszeugnis wirtschaftliche Gründe vorgeschoben worden seien, könne verschiedene Gründe haben. Möglich sei, dass die Arbeitgeberin das wirtschaftliche Fortkommen der Versicherten nicht habe erschweren wollen. Diese Vorbringen mögen unter Umständen gewisse Zweifel an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu wecken, sind aber nicht geeignet, die grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (E. 1 hievor) als willkürlich erscheinen zu lassen. Dass die Versicherten im Jahr 2014 einen Lohn in der Höhe von rund Fr. 79'170.- hätte erzielen können, was der Anpassung ihres Durchschnittslohnes der Jahre 1992 - 1998 gemäss Angaben im individuellen Konto an die Nominallohnentwicklung bis 2014 entsprechen würde, steht des Weiteren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (zitiertes Urteil SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist daher anzunehmen, dass das letzte Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1998 aus invaliditätsfremden, betrieblich bedingten Gründen auf den 31. Oktober 1998 aufgelöst wurde. Damit bleibt es bei dem von Verwaltung und kantonalem Gericht anhand der LSE 2010 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49'947.-. Aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von 43'129.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 14 %, der keinen Rentenanspruch begründet.
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Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. E. 5.3 hievor) beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 38'816.- ( Fr. 43'129.- x 90 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'947.- ergäbe sich in diesem Fall eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'131.- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22,3 % [ (Fr. 11'131.- x 100) : 49'947.-], der weit unter der anspruchsbegründenden Grenze von 40 % liegt.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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