BGer 9C_820/2014 | |||
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BGer 9C_820/2014 vom 09.06.2015 | |
{T 0/2}
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9C_820/2014
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Urteil vom 9. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Status),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. September 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, diplomierte Handelskauffrau, ist verheiratet und Mutter eines 1994 geborenen Sohnes. Ab 1. Januar 2003 arbeitete sie beim Gericht B.________ als Dolmetscherin im Stundenlohn und seit 1. April 2008 im Nebenverdienst bei der Asylorganisation C.________ als interkulturelle Übersetzerin. Am 18. Mai 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Multiple Sklerose und Kraftlosigkeit (bestehend sei 22. Mai 2008) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 14. Februar 2012). Gestützt darauf ging sie von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % aus und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 11. April 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % (gewichtete Invalidität im Erwerbsbereich: 0 % [Erwerbsanteil 50 %; Einschränkung 0 %]; gewichtete Invalidität im Haushaltsbereich: 9 % [Haushaltsanteil 50 %; Einschränkung 18 %]).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2014 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 18. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Mit Eingabe vom 28. April 2015 reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D.________ vom 14. April 2015 zu den Akten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).
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1.2.1. Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich drei Arbeitsverträge (vom 23. September 1986, 30. Mai 1988 und 2. November 1988), eine Arbeitgeberbescheinigung vom 25. September 1992 sowie zahlreiche Bewerbungen (datierend zwischen 8. November 2009 und 10. Mai 2010) zu den Akten. Ob die Beschwerdeführerin - wie geltend gemacht - erst durch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Auflage dieser neuen Beweismittel veranlasst worden ist, womit es sich um keine unzulässigen Noven handelte, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen blieben.
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1.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht geltend, sie habe sich "vor wenigen Tagen" von ihrem Ehemann getrennt und legt am 28. April 2015 als Beweis eine Bescheinigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D.________ vom 14. April 2015 auf. Das tatsächliche Vorbringen und das entsprechende Beweismittel haben unbeachtlich zu bleiben, handelt es sich doch um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Ohnehin ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die erst rund zwei Jahre danach erfolgte Trennung von ihrem Ehemann wäre daher gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
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2. Nach verbindlicher (E. 1.1 hievor) und unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit ist der Beschwerdeführerin ein 50 %-Pensum in der bisherigen Tätigkeit als Dolmetscherin oder auch im Bürobereich zumutbar. Streitig ist hingegen, in welchem Umfang - teil- oder vollzeitlich - die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und damit einhergehend, welche Methode der Invaliditätsbemessung (E. 3.1 nachfolgend) zur Anwendung gelangt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei teilweise ausserhäuslich erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
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3.2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen).
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Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_112/ 2011 vom 5. August 2011 E. 3).
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4. Das kantonale Gericht erwog, im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Jahre 2011 wäre die Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der von der Abklärungsperson vorgenommenen Qualifikation - im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit je zu 50 % im Erwerbs- und Haushaltsbereich tätig gewesen, womit die gemischte Methode zur Anwendung gelange. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ab 1985 bei der E.________ AG, alsdann bei der F.________ AG und schliesslich bei der G.________ jeweils vollschichtig gearbeitet habe, sei nicht belegt. Aufgrund des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) sei lediglich erstellt, dass sie vor der Geburt des Sohnes (1994) ein höheres Pensum innegehabt habe. Zudem ergebe sich aus dem IK-Auszug, dass sie das bis 2007 aus der Dolmetschertätigkeit erwirtschaftete, sehr geringe Einkommen im Jahr 2008 klar gesteigert habe. Indes habe sie diese Tätigkeit - entgegen der IV-Anmeldung - nicht mit einem Pensum von 50 % ausgeübt. Gemäss E-Mail an die Abklärungsperson habe die Beschwerdeführerin im Frühling 2008 entschieden, als Dolmetscherin mehr zu arbeiten und monatlich ca. Fr. 700.- bis 1'000.- zu erzielen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 75.- entspreche dies mitnichten einem Pensum von 50 %, sondern einem solchen von 5-8 %. Folglich resultierte, selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie zusätzlich zur Dolmetschertätigkeit eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Umfang bis 50 % gesucht hätte, ein Erwerbsanteil von maximal 60 %. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sie offenbar Bewerbungen im Umfang von 20-50 % und nicht nur von 50 % getätigt habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme eines Pensums von 50 % gerechtfertigt. An den im Rahmen der Abklärung vor Ort gemachten Angaben vermöchten die Lohnabrechnungen von Juni und August 2008 nichts zu ändern, ebenso wenig wie die nicht überprüfbare Aufstellung der Arbeitsstunden pro 2008. Schliesslich genüge der Hinweis auf die gewünschte finanzielle Unabhängigkeit vom Ehemann und den Wegfall der Betreuungspflichten nicht, um die Vermutung einer 100 %igen Erwerbstätigkeit zu begründen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze mit ihrer Statusfestlegung bzw. der Anwendung der gemischten Methode Bundesrecht. Die Aussage, wonach sie zu 50 % im Haushalt und zu 50 % als Dolmetscherin tätig wäre, beziehe sich nicht auf den Gesundheitsfall. Dies ergebe sich aus der E-Mail an die Abklärungsperson sowie den eingereichten Bewerbungsunterlagen. Im Jahr 2009, als sie bereits erkrankt gewesen sei, habe sie zusätzlich zur Dolmetschertätigkeit eine Teilzeitstelle von 50-80 % gesucht. Dies zeige, dass sie ihr Pensum massiv aufgestockt hätte, wäre sie nicht krank geworden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz das 2008 erzielte Einkommen nicht als Beweis für die angestrebte Aufstockung auf ein 100 %-Pensum gewertet. Dasselbe gelte für die Aufstellung der Arbeitsstunden pro April und Mai 2008. Sodann bewiesen die Arbeitsverträge, dass sie vor 20 Jahren tatsächlich zu 100 % gearbeitet habe. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe keine Betreuungspflicht mehr bestanden, was einzig den Schluss auf ein Vollpensum zulasse.
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5.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit, welche auf einer Würdigung der konkreten Umstände (Erwerbsbiografie, Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, getätigte Bewerbungen) beruht und als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (E. 3.2 hievor), als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dies ist in concreto nicht der Fall:
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Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als mit Blick auf die letztinstanzlich aufgelegten Arbeitsverträge die vor der Geburt des Sohnes ausgeübte vollzeitliche Erwerbstätigkeit nunmehr erstellt ist. Indes ging die Vorinstanz - selbst wenn sie ein 100 %-Pensum für nicht ausgewiesen erachtete - (zumindest implizite) nicht von einem geringen Arbeitspensum aus. Mit anderen Worten beruht die Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie geltend macht, die gegenüber der Abklärungsperson gemachte Aussage, sie wäre zu je 50 % im Haushalts- und Erwerbsbereich tätig, beziehe sich nicht auf den Gesundheitsfall. Bereits die im Abklärungsbericht festgehaltenen, erläuternden Angaben der Beschwerdeführerin - "2008 (sei sie) auf gutem Weg gewesen, sich dauerhaft als Dolmetscherin zu etablieren. Gerne hätte sie diese Arbeit in einem Pensum von ca. 50 % ausgeführt. Daneben hätte sie sich ihrer Arbeit als Hausfrau widmen wollen " (Ziff. 2.5 des Berichts) - deuten auf ein korrektes Verständnis der Frage hin. Dass sie die Fragen nach dem (hypothetischen) Validitäts- und dem (tatsächlichen) Invaliditätsfall tatsächlich zu unterscheiden vermochte, erhellt aus der Antwort für die Gründe der Aufgabe resp. Reduktion der Erwerbstätigkeit. Hierzu legte sie dar, sie fühle sich "krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, Übersetzungen zu machen". Sie wolle sich daher eher auf den kaufmännischen Bereich verlagern (Ziff. 2.4 des Berichts). Mithin kann keine Rede davon sein, das gegenüber der Abklärungsperson angegebene je 50 %ige Pensum als Dolmetscherin und Hausfrau beziehe sich auf den Krankheitsfall.
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Aus dem (undatierten) E-Mail an die Abklärungsperson sowie den eingereichten Bewerbungsschreiben ergibt sich nichts Gegenteiliges: Anders als die Beschwerdeführerin zu glauben machen versucht, lässt das erwähnte E-Mail nicht auf eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen. Zum einen führte die Beschwerdeführerin darin aus, ihr Ziel sei es gewesen, mit dem Dolmetschen monatlich etwa Fr. 700.- bis Fr. 1'000.- zu generieren. Dies entspräche - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - bei einem Stundenlohn von Fr. 75.- (Arbeitgeberfragebogen des Gerichts B.________ vom 15. Juni 2011) lediglich einem sehr kleinen und keinesfalls einem 50 %-Pensum. Zum anderen ist mit dem kantonalen Gericht fraglich, ob die Beschwerdeführerin die angestrebte Teilzeittätigkeit als Handelsfachfrau - wie geltend gemacht - zusätzlich oder aber anstelle der Dolmetschertätigkeit hätte ausüben wollen. Denn die aufgelegten Bewerbungsschreiben wurden allesamt zu einem Zeitpunkt verfasst, als der Gesundheitsschaden bereits eingetreten war. Dieser aber führte gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Entschluss, die Erwerbstätigkeit in den kaufmännischen Bereich zu verlegen (Ziff. 2.4 des Abklärungsberichts), was gegen die geltend gemachte Pensenkumulation spricht. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, bei einem Dolmetscherpensum, welches Fr. 700.- bis Fr. 1'000.- generiere, führte selbst eine Kumulation der Dolmetschertätigkeit mit einer Tätigkeit im erlernten Beruf im Umfang von 50 % lediglich zu einem (rentenausschliessenden) 60 %-Pensum. Zutreffend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin sich nicht nur auf Stellen mit 50 %-Pensen beworben hat, liegen doch auch Bewerbungen auf niedrigprozentige (10 %- und 30 %-) Stellen vor.
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Dass die Vorinstanz mit Blick auf die Aussage der ersten Stunde (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen; Urteil I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.4, publ. in: SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77) sowie die genannten Indizien ein Teilpensum von 50 % für überwiegend wahrscheinlich erachtete, ist nach dem Dargelegten weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. Daran ändern auch die Lohnabrechnungen Juni und August 2008 betreffend die (zahlreichen) Einsätze von April, Mai und Juli 2008 nichts, zumal das Auftragsvolumen bei einer Dolmetschertätigkeit ohne fixes Pensum stark schwanken kann. Immerhin untermauern sie den gegenüber der Abklärungsperson geäusserten Willen, sie habe beabsichtigt, das Pensum als Dolmetscherin auf 50 % zu steigern. Nichts am Ergebnis ändert die von der Beschwerdeführerin erstellte, von keinem Arbeitgeber anerkannte Auflistung der Arbeitsstunden für das Jahr 2008, deren Beweiswert äusserst fraglich erscheint. Schliesslich ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Betreuungspflichten gegenüber dem Sohn mehr bestanden. Dies beschlägt einzig die Frage der Zumutbarkeit einer (vollen) Erwerbstätigkeit, und nicht diejenige, in welchem Umfang sie hypothetisch erwerbstätig wäre (E. 3.2 hievor).
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6. Nach dem Gesagten hat es bei der Festlegung des Status durch Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden, womit der Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode ermittelt wurde. Die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.
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7. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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