BGer 9C_754/2014 | |||
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BGer 9C_754/2014 vom 11.06.2015 | |
{T 0/2}
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9C_754/2014
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Urteil vom 11. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. September 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ arbeitete von 26. Juni 1991 bis zu einem Autounfall vom 25. Oktober 2001 vollschichtig als Montagearbeiterin bei der C.________ SA. Am 24. Oktober 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) veranlasstes polydisziplinäres Gutachten des Universitätsspitals D.________ vom 20. September 2005 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) A.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 zu (Invaliditätsgrad von 54 %).
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Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen nahm die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie Abklärungen im Haushalt (Berichte vom 3. Mai 2010 und 15. Mai 2012) und eine bidisziplinäre Untersuchung (Expertise der Dres. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH und F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2011). In der Folge ging die IV-Stelle von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % ab August 2008 aus und hob - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 19. September 2012 die Invalidenrente per Ende Oktober 2012 auf (Invaliditätsgrad von 11 %).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nach Beiladung der Pensionskasse B.________ - mit substituierter Begründung der Rentenrevision gemäss den per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlB IVG) ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem überwies es die Sache zur Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG an die Verwaltung und ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids an (Dispositiv-Ziffer 2 mit Verweis auf die Erwägungen).
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C. Hiegegen erhebt die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, (Dispositiv-) Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei dahin gehend abzuändern, dass die IV-Stelle nicht zu verpflichten sei, der Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente vom Zeitpunkt der Rentenaufhebung bis zur Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids auszurichten.
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Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, tragen die Pensionskasse B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gutheissung der Beschwerde an.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. In Dispositiv-Ziffer 2 (Überweisung der Sache an die IV-Stelle) hat das kantonale Gericht - durch den Verweis auf die Erwägungen, welche damit Bestandteil des Dispositivs werden und zusammen mit diesem angefochten werden können (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteil 9C_58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298) - angeordnet, die IV-Stelle habe die Anspruchsvoraussetzungen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG unverzüglich zu prüfen und die Invalidenrente für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung und der Eröffnung des Gerichtsentscheids weiter auszurichten. Bezüglich der einzig angefochtenen Anordnung zur rückwirkenden Rentenausrichtung kann offenbleiben, ob diese als integrales Element des Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheids oder aber als selbstständig anfechtbarer Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch bei Einordnung als Zwischenentscheid ist die IV-Stelle ungeachtet des Abklärungsergebnisses zur Rentenausrichtung verpflichtet, woraus ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteilerwächst.
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2. Das kantonale Gericht erwog, die Verwaltung habe mit Blick auf die Geburt des Sohnes der Beschwerdegegnerin (am 13. August 2008) einen Revisionsgrund in Form einer Statusänderung bejaht. Indes sei aufgrund der konkreten Umstände und der Aussagen der Versicherten überwiegend wahrscheinlich, dass diese im Validitätsfall zu 100 % arbeitstätig geblieben wäre. Diesbezüglich sei kein Revisionsgrund gegeben. Ferner habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im September 2005 nicht verändert. Zwar attestierten die Ärzte des Universitätsspitals D.________ im Jahr 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit, wogegen die Dres. med. E.________ und F.________ von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine - revisionsrechtlich unerhebliche - unterschiedliche Beurteilung eines weitestgehend unveränderten medizinischen Sachverhalts. Daher sei die IV-Stelle nicht berechtigt gewesen, die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben. Sodann bestehe für eine Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision kein Anlass. Jedoch seien die SchlB IVG anwendbar, weil die im Gutachten des Universitätsspitals D.________ attestierte Einschränkung einzig auf einem unklaren Beschwerdebild (Schmerzsyndrom) beruhe und die Versicherte weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente mehr als 15 Jahre bezogen habe. In der Folge prüfte das kantonale Gericht den Rentenanspruch frei und gelangte zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % resultiere.
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Alsdann gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Umstand, dass die Rentenaufhebung ohne vorgängige Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8a IVG mit gleichzeitiger Weiterausrichtung der bisherigen Rente erfolgt sei, führe dazu, dass der zweijährige Fristenlauf gemäss Abs. 3 SchlB IVG erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids beginnen könne. Dadurch werde sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin in den vollen Genuss der gesetzlich vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmassnahmen unter paralleler Nachgewähr der Rentenzahlung komme. Die Beschwerdegegnerin dürfe durch das fehlerhafte Vorgehen der Verwaltung nicht schlechtergestellt werden, als wenn die Rentenaufhebung unter dem richtigen Titel erfolgt und unter Anbieten der Eingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre. In Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes habe die Versicherte für die Zeit zwischen der im Ergebnis korrekt verfügten Rentenaufhebung und der Eröffnung des Entscheids Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt bzw. die Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) falsch angewendet, indem sie der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum zwischen Verfügung vom 19. September 2012 und Eröffnung des angefochtenen Entscheids die bisherige Rente zugebilligt habe. Nicht bestritten werde, dass der zweijährige Fristenlauf gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids zu laufen beginne. Damit erleide die Beschwerdegegnerin auch keinen (finanziellen) Nachteil, weil die Rentenleistungen künftig für maximal zwei Jahre erbracht würden. Nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin geschädigt sein soll, weil sie keine Rentenleistungen ab dem Verfügungszeitpunkt erhalten habe. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liege nicht vor. Die Gewährung der Rente bis zur Entscheideröffnung führe vielmehr dazu, dass - nebst der Weiterausrichtung der Rente während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen - Rentenleistungen von fast zwei Jahren zusätzlich zu gewähren wären, was zu einer finanziellen Besserstellung der Beschwerdegegnerin führe. Der Genuss von insgesamt fast vier Jahren Rentenleistungen verletze das Rechtsgleichheitsgebot, auch mangle es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.
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3.2. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und sie erfolgreich eingegliedert hätte, stünde sie überwiegend wahrscheinlich im Berufsleben und würde ein Erwerbseinkommen generieren. Aufgrund der Untätigkeit der Beschwerdeführerin sei dies nicht erfolgt, womit sie finanziell schlechtergestellt worden sei.
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3.3. Das BSV macht geltend, die Vorinstanz habe die Realisierbarkeit der angegebenen Betreuungsmöglichkeiten für den pflegeintensiven Sohn nicht überprüft und die Aussage der Beschwerdegegnerin, für ihren Sohn "da sein" zu wollen, nicht gewürdigt. Der vorinstanzliche Schluss auf eine 100%ige Arbeitstätigkeit sei offensichtlich unhaltbar. Es sei unter den gegebenen Umständen von einer Pensumsreduktion auszugehen. Auch sei mit Blick auf die gestellten Diagnosen eine Veränderung des Gesundheitszustands zu bejahen. Damit sei eine Revision nach Art. 17 ATSG statthaft. Im Falle der Anwendung der SchlB IVG sei mit der Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage zu verneinen. Ferner habe die Vorinstanz weder Ausführungen zu den getroffenen Dispositionen gemacht noch eine Interessenabwägung vorgenommen. Eine Weiterausrichtung bzw. Nachzahlung der Rente führte zu einer Besserstellung der Beschwerdegegnerin, welche im Lichte der Rechtsgleichheit höchst bedenklich wäre.
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4. Vorab ist zu prüfen, ob - wie vom BSV geltend gemacht - die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zulässig war, weil diesfalls von vornherein kein Raum für die vorliegend umstrittene Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente bis zur Eröffnung des angefochtenen Entscheids bestünde.
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4.1. Zur Festlegung des Status führte das kantonale Gericht aus, die Beschwerdegegnerin habe bei der Haushaltabklärung von Anfang an kundgetan, sie würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des Sohnes zu 100 % bei der C.________ SA arbeiten. Gemäss ihren Angaben würde sie gleich wie ihre Schwester vorgehen, welche drei Kinder habe und bei der C.________ SA ebenfalls voll arbeitstätig sei. So würde sie am Abend, während der Ehemann die Kinderbetreuung übernehme, ausser Haus arbeiten und den Rest würde sie in Heimarbeit erledigen. Tagsüber könnte im Bedarfsfall ihre Mutter die Kinderbetreuung übernehmen. Die Familie würde sich auf jeden Fall entsprechend organisieren. Die Vorinstanz zog weiter in Betracht, dass das skizzierte Arbeitsmodell gemäss Schreiben der C.________ SA vom 25. August 2010 der Beschwerdegegnerin wohl bewilligt worden wäre. Sodann würdigte sie den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeit sehr geschätzt hatte und beruflich erfolgreich war, dass der Familienzusammenhalt gross sei und die Eltern und die beiden Schwestern in der Nähe wohnten. Dass der Sohn der Beschwerdegegnerin behindert sei und andere Mütter in einer vergleichbaren Situation ihre Berufstätigkeit möglicherweise einschränkten, ändere nichts an der Annahme der 100%igen Erwerbstätigkeit.
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Das BSV bringt nichts vor, was das vorinstanzliche Beweisergebnis, welches auf einer Würdigung der konkreten Umstände (Erwerbsbiografie und Aussagen der Beschwerdegegnerin, Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Arbeitsmodell, Wohnsituation und Zusammenhalt der Familie) beruht und als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111), als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Solches vermag das BSV nicht darzutun. Zwar ist der behinderte Sohn betreuungsintensiver als andere Kinder (namentlich müssen ihm fünfmal täglich Medikamente verabreicht werden), doch erscheint die Annahme, die Beschwerdegegnerin wäre - unter Mithilfe ihrer Mutter und der beiden Schwestern - in der Lage, tagsüber Heimarbeit im Umfang von 40 % zu verrichten, nicht offensichtlich unrichtig. Ferner erfolgte die vom BSV ins Feld geführte Aussage, die Beschwerdegegnerin möchte für ihren Sohn "da sein", gestützt auf die Frage nach ihren (aktuellen) Perspektiven, d.h. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, welche nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz subjektiv als invalidisierend empfunden werden. Für die hier massgebende Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist diese Aussage folglich nicht massgebend, weshalb die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie darauf nicht näher einging. Nicht willkürlich sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb es bei der Statusfestlegung des kantonalen Gerichts sein Bewenden hat.
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4.2. Soweit das BSV der Ansicht ist, weil im bidisziplinären Gutachten vom 30. März 2011 die Diagnosen Wirbelsäulenfehlform und -haltung sowie Fersenschmerzen nicht mehr aufgeführt würden, dafür aber die Diagnosen Hepatopathie, Mamma-Hyperplasie, generalisiertes Schmerzsyndrom und generalisierte Dekonditionierung hinzugekommen seien, liege eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, geht es fehl. Zunächst ist die Diagnose "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41" (Ziff. 5 zweites Lemma der interdisziplinären Beurteilung vom 30. März 2011) keineswegs neu, sondern wurde bereits im Gutachten des Universitätsspitals D.________ vom 20. September 2005 als "somatoforme Schmerzstörung" aufgeführt (Hauptgutachten S. 8 Ziff. 6.1.1 ). Sodann wurde keiner der übrigen Diagnosen, welche im Gutachten vom 30. März 2011 neu oder aber nicht mehr aufgeführt wurden, eine Auswirkung auf die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beigemessen. Im Gegenteil schlossen die Experten einen Einfluss der genannten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sogar explizit aus (rheumatologisches Teilgutachten vom 22. Februar 2006 S. 19 letzter Abs.; interdisziplinäre Beurteilung vom 30. März 2011 S. 2 vierter Abs.). Indes stellt - wie das Bundesgericht mit BGE 141 V 9 unlängst bekräftigt hat - eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (E. 5.2; vgl. auch Urteil 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Dies ist hier klar nicht der Fall, weshalb mit der Vorinstanz von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen und ein Revisionsgrund zu verneinen ist.
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4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz einen Revisionsgrund in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht zu Recht verneint und die von der Verwaltung vorgenommene Rentenaufhebung unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG als unzulässig erachtet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Lit. a SchlB IVG beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
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Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).
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5.2. Die vom kantonalen Gericht mittels Motivsubstitution geschützte Rentenaufhebung ist (zu Recht) unbestritten. Nicht bestritten ist ferner, dass die Frist gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu laufen beginnt bzw. begann. Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Weiterausrichtung der Rente im Zeitraum zwischen der - unter dem (unzutreffenden) Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgten - Rentenaufhebung und der Eröffnung des angefochtenen Gerichtsentscheids verhält.
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5.3. Die von der Vorinstanz postulierte übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente (E. 2 Abs. 2 hievor) bedingt, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG nicht bereits ohne nähere Prüfung ausser Betracht fällt: Wie schon der Wortlaut von lit. a Abs. 3 SchlB IVG andeutet, welcher die Ausrichtung der Invalidenrente an die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen knüpft (vgl. dazu SILVIA BUCHER, Rentenaufhebung /-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Psyche und Sozialversicherung, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2014, S. 112 Rz. 42), besteht gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 1911 zu Abs. 2) nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG. Vielmehr setzt das Bestehen eines solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung "sinnvoll und nutzbringend" sind (vgl. auch Rz. 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschreibens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB; in der seit 1. April 2014 geltenden Fassung]). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG sei nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten habe, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgversprechend (Urteil 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2; vgl. auch Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014: Abbruch der Massnahme zur Wiedereingliederung bei fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der versicherten Person).
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Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Weil die Verwaltung nicht von einem Anwendungsfall der SchlB IVG ausging, fand im Vorfeld zur Rentenaufhebung - entgegen Rz. 1004.2 KSSB, welche eine persönliche Unterredung mit der versicherten Person "in jedem Fall" vorschreibt - kein Gespräch statt, in welchem die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin hätte eruiert werden können (vgl. Rz. 1007.1 zweiter Abs. und Rz. 1010 erster Satz KSSB). Diese Unterlassung darf nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgelegt werden, weshalb allein aus dem verbindlich festgestellten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich für vollständig arbeitsunfähig hielt (E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids), nicht auf mangelnde subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen werden kann. Desgleichen ist in concreto nicht von Belang, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache medizinisch-theoretisch als 50 % arbeitsfähig erachtet wurde. Zwar hat das Bundesgericht in (ordentlichen) Revisionsfällen, selbst wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Voraussetzungen (Urteil 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104) gegeben waren, die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (bspw. Urteile 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3). Doch wird mit Blick auf BGE 139 V 442 deutlich, dass sich die zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung auf Fälle gemäss SchlB IVG nicht ohne Weiteres übertragen lässt. Namentlich hindert eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit (bzw. eine damit einhergehende teilweise verbliebene Integration im Arbeitsmarkt) die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 4 SchlB IVG (sog. Ausschlussklausel) nicht. Das heisst der Invaliditätsgrad, auf Grund dessen die Bezüger eine Rente erhalten, stellt kein taugliches Kriterium für ein Abweichen vom klaren Wortlaut der SchlB IVG dar (E. 5.1 S. 450). Ebenso wenig wie eine Teilerwerbstätigkeit der Anwendung von lit. a Abs. 4 SchlB IVG entgegensteht, hindert - mutatis mutandis - auch der Umstand der nicht ausgenutzten Restarbeitsfähigkeit die Beschwerdegegnerin nicht daran, in den Genuss der speziellen Integrationsmassnahmen (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG) zu gelangen. Zumindest lässt sich solches der Gesetzesbestimmung nicht entnehmen (in diesem Sinne wohl auch: Silvia Bucher, a.a.O., S. 112 f. Rz. 43 i.f.).
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5.4. Wie sich aus den Materialien zur 6. IV-Revision ergibt, war sich der Gesetzgeber der grossen Härte bewusst, welche sich auf Grund der - für einen bestimmten Kreis von Rentenbezügerinnen und -bezügern - eingeführten voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann (Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65). Namentlich wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu bedenken gegeben, bei der betroffenen Personengruppe könnte es besonders schwierig sein, diese wieder einzugliedern (vgl. etwa Votum Fetz, AB 2010 S 644). Die Botschaft spricht sich hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit denn auch eher zurückhaltend aus. So wird bei den Betroffenen ein Eingliederungspotenzial (lediglich) vermutet (BBl 2010 1839 f. Ziff. 1.3.1 erstes Lemma). Eingedenk dieser besonderen Ausgangslage hat der Gesetzgeber verschiedene Abfederungsmechanismen eingebaut. Nebst der Ausschlussklausel für ältere Personen oder Personen mit über 15-jähriger Rentenbezugsdauer (lit. a Abs. 4 SchlB IVG) und der auf drei Jahre beschränkten Frist für die Rentenüberprüfung (lit. a Abs. 1 erster Satz SchlB IVG) sind - zur Vermeidung unbilliger Härtefälle - spezielle Integrationsmassnahmen vorgesehen: Versicherte Personen, deren Rente unter diesem Revisionstitel herabgesetzt bzw. aufgehoben wird, haben für maximal zwei Jahre Anspruch auf (rentenbegleitete) Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567; vgl. auch Rz. 1007 KSSB). Während der Durchführung dieser Massnahmen besteht zudem ein (akzessorischer) Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2). Den (eingliederungswilligen) Betroffenen (vgl. E. 5.3 hievor) wird nach erfolgter Rentenrevision somit gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.).
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5.5. Mit Blick auf das hievor Dargelegte ist es mit Sinn und Zweck der in lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG vorgesehenen Anpassungsfrist nicht vereinbar, die Invalidenrente bereits vor deren Beginn einzustellen, um sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Mit anderen Worten haben die rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich
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5.6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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