BGer 4A_240/2015 | |||
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BGer 4A_240/2015 vom 15.06.2015 | |
{T 0/2}
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4A_240/2015
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Urteil vom 15. Juni 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Studhalter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietrecht, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 25. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) schlossen zwischen Februar 2011 und Januar 2012 mehrere Mietverträge über Wohnungen an der Strasse U.________ in V.________ ab.
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B. | |
Mit Klage vom 30. Oktober 2014 unterbreitete die Mieterin dem Bezirksgericht Zofingen das Begehren, die Vermieterin sei zu verurteilen, ihr "die seit dem 1. März 2011 bis zum 30. September 2013 zu viel bezahlten Mietzinse in der Höhe von insgesamt Fr. 25'630.-- zuzüglich Zins [...]" zu bezahlen. Anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte sie die Klageforderung auf Fr. 29'510.-- zuzüglich Zins. Zur Begründung der Klage machte die Mieterin sinngemäss geltend, bei den jeweiligen von den Parteien geschlossenen neuen Mietverträgen habe es sich um blosse Mietzinserhöhungen gehandelt. Da diese nicht mit dem amtlichen Formular angezeigt worden seien, seien sie nichtig und die zu viel bezahlten Mietzinse von der Vermieterin zurückzuerstatten.
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C. | |
Die Mieterin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben. Ihr sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 BGG. Die Beschwerde richtet sich gegen den darin enthaltenen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2) sowie den Kostenspruch (Dispositiv-Ziffer 3). Der im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu ermittelnde Streitwert übersteigt die nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltende Grenze.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 117 und 118 ZPO sowie von Art. 29 Abs. 3 BV.
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2.1. Sie meint, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit der Berufung die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt und die Gerichtskosten auferlegt. Demgegenüber lässt sie den Sachentscheid der Vorinstanz (Abweisung der Berufung) unbeanstandet.
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2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
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2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Berufung damit begründe, darin würden "keine neuen Argumente" vorgebracht. Sie meint, der damit gemachte Vorwurf, sie (die Beschwerdeführerin) hätte in der Berufung "neue Argumente" vorbringen müssen, stehe im Widerspruch zu Art. 326 ZPO, der für das Berufungsverfahren ein grundsätzliches Novenverbot statuiere. "Darüber hinaus" habe sie in ihrer Berufungsschrift ausführlich und umfassend dargelegt, wieso der Präsident des Bezirksgerichts in seinem Urteil das Recht unrichtig angewendet (Art. 310 lit. a ZPO) und den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 lit. b ZPO) habe.
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2.4. Die nachvollziehbare Einschätzung der Vorinstanz, die Berufung sei aussichtslos gewesen, vermag die Beschwerdeführerin sodann auch nicht dadurch als bundesrechtswidrig auszuweisen, dass sie in der Beschwerde - unter Verweis auf ihre Ausführungen im Berufungsverfahren - einfach das Gegenteil behauptet. Die Beschwerdeführerin meint, wenn sie gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts, mit dem die Klage teilweise gutgeheissen worden sei, "das Rechtsmittel ergreift und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage verlangt", könne "ein solches Vorgehen von vornherein nicht als aussichtslos angesehen werden". Damit verkennt sie die Bedeutung der Nichtaussichtslosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erwägung 2.2).
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2.5. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Gesetzes- und Verfassungsverletzung liegt nicht vor. Ihre Rüge erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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