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Informationen zum Dokument  BGer 6B_512/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_512/2015 vom 16.06.2015
 
{T 0/2}
 
6B_512/2015
 
 
Verfügung vom 16. Juni 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Vergewaltigung usw.),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. März 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2015 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
4
Lausanne, 16. Juni 2015
5
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
6
des Schweizerischen Bundesgerichts
7
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
8
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
9
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