BGer 5A_289/2015 | |||
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BGer 5A_289/2015 vom 17.06.2015 | |
{T 0/2}
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5A_289/2015
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Urteil vom 17. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kosten (Erbteilung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 18. Februar 2015.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Geschwister B.________ (geb. 1945), C.________ (geb. 1946) und A.________ (geb. 1949) sind die Kinder der am 8. Januar 2008 verstorbenen D.________. Mit Klage vom 30. Januar 2009 gelangten B.________ und C.________ an das Bezirksgericht Zofingen und beantragten, den Nachlass ihrer Mutter festzustellen, unter den Nachkommen zu teilen und die Erbteile zuzuweisen. Die Kläger wehrten sich auch gegen zwei Testamente der Mutter vom 2. September 1994 und 30. Mai 2003 und klagten teils auf deren Ungültigkeit, teils auf Feststellung, dass gewisse Inhalte der Herabsetzung unterliegen. Weitere Feststellungsbegehren bezogen sich auf den Inhalt zweier Vereinbarungen zwischen A.________ und den Eltern vom 3. September 1990 und 26. Juni 1993 sowie auf die Ausgleichungspflicht von A.________ für seine "Wohnsitznahme im Elternhaus" vom 1. August 1984 bis zum Tod der Mutter. Schliesslich beantragten die Kläger, gemäss dem Testament vom 2. September 1994 seien drei in U.________ gelegene Liegenschaften samt Hausrat unter Anrechnung an seinen Erbteil B.________ und ein Porträt des Vaters ohne Anrechnung an ihren Erbteil C.________ zuzuweisen.
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1.2. Mit Teilurteil vom 28. Oktober 2010 erklärte das Bezirksgericht das Testament vom 2. September 1994 für gültig, dasjenige vom 30. Mai 2003 sowie die beiden Vereinbarungen vom 3. September 1990 und 26. Juni 1993 hingegen für ungültig. Weiter stellte es fest, dass die drei Kinder die Erben von D.________ sind. Dieser Teilentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 20. September 2012 erkannte das Bezirksgericht, dass der Nachlass folgende Vermögenswerte umfasst: die drei Liegenschaften in U.________ (Ziffer 1.1), sieben Guthaben auf verschiedenen Bankkonti und -depots (Ziffer 1.2), ein Porträt des vorverstorbenen Mannes der Erblasserin (Ziffer 1.3), eine Schuld von Peter Bolliger für von ihm getätigte Bezüge von Fr. 103'000.-- (Ziffer 1.4) sowie eine Schuld von A.________ für die Nutzung der Liegenschaften der Erblasserin während 338 Monaten (1. August 1984 bis 30. September 2012), die monatlich Fr. 1'500.-- bzw. insgesamt Fr. 507'000.-- beträgt (Ziffer 1.5). In Ziffer 2 seines Urteils stellte das Bezirksgericht fest, dass sich der Erbteil eines jeden Kindes auf je ein Drittel beläuft. In Ziffer 3 teilte das Bezirksgericht den Nachlass. Es ordnete die öffentliche Versteigerung der drei Liegenschaften an und teilte die Guthaben gemäss Ziffer 1.2, 1.4 und 1.5 sowie den Überschuss aus der Versteigerung der Liegenschaften zu je einem Drittel auf die Erben auf (Ziffer 3.4). Die Schulden gemäss Ziffer 1.4 und 1.5 wies es A.________ zu (Ziffer 3.5), das Porträt des Vaters erhielt C.________. Schliesslich verurteilte das Bezirksgericht A.________ zu den Gerichtskosten von Fr. 16'605.-- und zu einer Parteientschädigung zu Gunsten der Kläger von Fr. 59'338.35 (Ziffer 5). Am 20. Juni 2013 fällte das Bezirksgericht noch ein Ergänzungsurteil, in welchem es auch die Gutachterkosten von Fr. 424.-- dem Beklagten auferlegte.
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1.3. Am 4. Juni 2014 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von A.________ teilweise gut. Es hob Ziffer 1.5 des erstinstanzlichen Urteils auf und fasste dessen Ziffern 3.4 und 3.5 neu. Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil vom 20. Juni 2013 wies das Obergericht ab. A.________ wurde verurteilt, für die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 24'000.-- aufzukommen (Ziffer 3) und die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 30'123.-- zu entschädigen (Ziffer 4).
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1.4. Mit Urteil vom 7. November 2014 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung des obergerichtlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Urteil 5A_630/2014). Mit Urteil vom 18. Februar 2015 auferlegte das Obergericht die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 24'000.-- den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 12'000.-- und verrechnete die Gebühr mit dem Kostenvorschuss von A.________, von Fr. 15'000.--, verbunden mit der Verpflichtung der Kläger, A.________ Fr. 3'000.-- und der Obergerichtskasse Fr. 9'000.-- zu bezahlen.
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1.5. A.________ gelangt gegen dieses Urteil an das Bundesgericht (Eingabe vom 9. April 2015). Er ersucht um eine Neuverteilung der Gerichts- und Parteikosten. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Beschwerdeführer hat seine ursprüngliche Eingabe mit einer weiteren vom 26. Mai 2015 ergänzt.
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2.
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2.1. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 12. März 2015 zugestellt worden, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung der vom 29. März bis und mit 12. April 2015 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und des Wochenendes vom 25./26. April 2015 (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 27. April 2015, abgelaufen ist. Auf die Eingabe vom 26. Mai 2015 ist nicht einzutreten.
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2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.3. Das Obergericht hat zu den hier ausschliesslich strittigen Punkten (Verteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren) erwogen, der Beschwerdeführer habe mit dem Hauptantrag der Berufung verlangt, der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. September 2012 sei für ungültig zu erklären und das Verfahren sei vom Bezirksgericht auf der Basis von je einem Drittel pro Erbe zu wiederholen. Damit habe er den gesamten Entscheid des Bezirksgerichts angefochten. Das Obergericht habe diesen Antrag abgewiesen. Mit den Eventualanträgen habe er die ihm angerechneten Schulden von insgesamt Fr. 610'000.-- bestritten und sei diesbezüglich im Umfang von Fr. 507'000.-- durchgedrungen. Ferner habe er sich gegen die öffentliche Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften gewandt und sei damit unterlegen. Die übrigen Eventualanträge in der Berufung vom 1. Mai 2013 und die Berufung vom 20. September 2013 fielen für die Verteilung der Prozesskosten nicht ins Gewicht. Die Kläger hätten das Nachlassvermögen in der Klage vom 30. Januar 2009 mit Fr. 1'657'514.95 angegeben und den Streitwert in der Honorarnote vom 25. Oktober 2012 auf Fr. 1'043'226.60 beziffert. Dies richte sich in etwa nach der Rechtsprechung, wonach bei erbrechtlichen Teilungsklagen als Streitwert der Gesamtwert der Masse gelte, wenn der Teilungsanspruch bei Gesamteigentum als solcher streitig sei, ansonsten die Höhe des grösseren Anteils oder der Wert des klägerischen Anteils. Sowohl die erste Instanz als auch das Obergericht seien von diesem Wert ausgegangen, da der Beschwerdeführer weder den einen noch den andern Wert substanziiert bestritten habe und kein Grund ersichtlich sei, deren offensichtliche Unrichtigkeit anzunehmen. Gemessen am Streitwert von 1'043'226.60 habe der Beschwerdeführer zu rund der Hälfte obsiegt, wenn vom Unterliegen bezüglich der öffentlichen Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften abgesehen werde. Letzteres erscheine insofern gerechtfertigt, als die Frage für den Streitwert nicht von Bedeutung sei, ob die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften einem Erben unter Anrechnung an seinen Erbteil zum Verkehrswert zuzuweisen oder öffentlich zu versteigern seien und der Erlös unter die Erben aufzuteilen sei. Daher seien die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
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2.4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht rechtsgenügend auf die Erwägungen zu den strittigen Punkten ein und erörtert nicht den Begründungsanforderungen entsprechend, inwiefern das Obergericht bei der Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens von einem unrichtigen Streitwert ausgegangen ist oder die Frage falsch beantwortet hat, wer mit welchen Anträgen unterlegen ist oder zu Unrecht gewisse Anträge für die Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung als unerheblich eingestuft hat. Soweit der Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens anspricht, waren diese nicht Gegenstand des Urteils vom 18. Februar 2015. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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