BGer 2C_200/2015 | |||
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BGer 2C_200/2015 vom 18.06.2015 | |
{T 0/2}
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2C_200/2015
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Urteil vom 18. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Winiger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
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gegen
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Amt für Migration und Integration
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des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Januar 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der aus dem Kosovo stammende A.________ reiste am 26. Mai 1991 im Alter von acht Monaten zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt am 22. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Dezember 1995 wandelte das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration) die Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung um.
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B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration am 3. April 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Migration und Integration am 11. Juni 2014 ab. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 29. Januar 2015 ab.
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C. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und die Wegweisung zu widerrufen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 I 31). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird, grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wird das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigende Urteil aufgehoben, gilt die Bewilligung weiter. Sie muss dafür weder wiedererteilt noch verlängert werden (Urteil 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Antrag, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen, hat neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils keine selbständige Bedeutung.
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1.3. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht dagegen nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Hier beruft sich der Beschwerdeführer indes nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.)
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1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3). Der neu eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 ist daher unbeachtlich. Das Zwischenzeugnis vom 25. Februar 2015 sowie die diversen im Februar 2015 datierten Schreiben von Bekannten sind als echte Noven unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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2.
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2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch, falls der Ausländer sich - wie im vorliegenden Fall - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013) ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG hier ohne Weiteres gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
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2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und das Urteil des EGMR
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3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK).
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3.1. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen: Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (davon 18 Monate bedingt vollziehbar) verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Aargau hat im Urteil vom 13. Juni 2013 das Verschulden des Beschwerdeführers als gross bezeichnet und ausgeführt, dieser sei "mit bemerkenswert grosser krimineller Energie, zumal für einen Minderjährigen" vorgegangen. Der Beschwerdeführer wurde wegen über 30 strafrechtlichen Vorgängen, begangen zwischen September 2007 und März 2010, verurteilt. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Beschwerdeschrift S. 9) waren die begangenen Delikte "nicht durchgehend gewaltfrei".
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3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zur Begründung des öffentlichen Interesses nicht auf die wiederholt geführten strafrechtlichen Untersuchungen abgestellt, sondern auf die erwähnten Verurteilungen. Inwiefern hier ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung bzw. Art. 6 EMRK vorliegen soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
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3.3. Die Vorinstanz hat insgesamt das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als gravierend erachtet. Da weder das laufende Verfahren noch die mehrfache Untersuchungshaft den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten konnten, besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.5).
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3.4. Im Übrigen stellen Gewaltdelikte wie Raub eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).
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3.5. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein sehr grosses öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Vorinstanz hat umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw. Beziehungsverhältnisse, Arbeitssituation, Resozialisierungschancen, Integration, finanzielle Lage, Sprachkenntnisse, persönliches Umfeld) hat sie erkannt, es sei ihm auf Grund seiner langen Anwesenheit zwar ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen; insgesamt überwiege jedoch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Diese verletze weder nationales Recht noch Art. 8 EMRK.
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3.6. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Angesichts der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten vermag dem Beschwerdeführer weder der Umstand zu helfen, dass er in der Schweiz aufgewachsen ist noch dass er hier sein gesamtes soziales Netz aufgebaut hat. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich eine Rückkehr in seine Heimat oder seine Integration dort nicht zumutbar wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kennt er den Kosovo von Ferienaufenthalten und sind ihm Kultur und Gepflogenheiten der Heimat durch die Familie vermittelt worden; zudem leben auch noch ein Onkel und eine Grossmutter im Kosovo. Dass für ihn die Situation im Kosovo in ökonomischer Hinsicht allenfalls weniger günstig wäre als in der Schweiz, ist dabei nicht entscheidend.
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3.7. Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beschränkt sich sodann grundsätzlich auf die Kernfamilie, und damit auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; Urteil 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Beschwerde Nr. 1638/03, Rz. 62, mit Hinweisen). Ob sich der volljährige Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zu seinen Familienmitgliedern oder auf Grund über das übliche Mass hinausgehender Integration auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden, weil ein Eingriff gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) gerechtfertigt werden kann (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147), was vorliegend - wie dargelegt - der Fall ist. Analoges gilt im Übrigen für Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Nicht mehr gerügt wird vom Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens.
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3.8. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er habe sich seit fünf Jahren wohl verhalten, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer sich seit seiner Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, spricht dies nicht zwingend gegen eine Rückfallgefahr, befand er sich doch in der strafrechtlichen Probezeit; zudem war das aufenthaltsrechtliche Widerrufsverfahren noch hängig. In diesem Zusammenhang kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch von Art. 6 EMRK vorgeworfen werden.
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3.9. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
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4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer - im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung - milderen Massnahme. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Der Eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. Indem die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme nicht von Amtes wegen geprüft hat, hat sie keine Rechtsverletzung begangen und es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 9 BV) vor.
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5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer für dieses kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Winiger
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