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Informationen zum Dokument  BGer 8C_238/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_238/2015 vom 19.06.2015
 
{T 0/2}
 
8C_238/2015
 
 
Urteil vom 19. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde A.________, geboren 1983, vom 1. März 2013 bis 30. April 2014 als Auditor beim Bezirksgericht B.________ angestellt. Am 9. April 2014 ersuchte A.________ um Erlass einer formellen Verfügung über seine Nichtbeförderung zum Gerichtsschreiber, um Übernahme angefallener Gesundheitskosten sowie um Weiterbeschäftigung während dreier Monate. In der Verfügung vom 13. Juni 2014 hielt das Bezirksgericht B.________ fest, A.________ habe seine Begehren um Weiterbeschäftigung und Kostenübernahme zurückgezogen; auf das Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung bezüglich der Nichtbeförderung trat es nicht ein.
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B. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 25. Februar 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, in neuer Besetzung den Sachverhalt pflichtgemäss abzuklären und über den Rekurs neu zu entscheiden. Zudem beantragt er, auf die Auferlegung von Gerichtskosten sei zu verzichten und ihm sei für das Verfahren vor Bundesgericht eine Umtriebsentschädigung resp. bei Abänderung des angefochtenen Entscheids eine Parteientschädigung nach zürcherischem Anwaltstarif zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Soweit eine Angelegenheit des kantonalen öffentlichen Dienstrechts strittig ist, tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, wenn eine vermögensrechtliche Angelegenheit oder die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist (vgl. Art. 83 lit. g BGG), die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG überschritten ist und die übrigen allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen (Beschwerdeform nach Art. 42 BGG, Beschwerdefrist nach Art. 100 BGG, Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG, zulässige Vorinstanz nach Art. 86 BGG sowie anfechtbarer Entscheid nach Art. 90 ff. BGG) erfüllt sind.
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2.2. Nachdem der Beschwerdeführer sein Begehren um Weiterbeschäftigung und Übernahme von Gesundheitskosten bereits vor Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2014 zurückgezogen hatte, ist zwischen den Parteien einzig noch der Anspruch auf eine formelle Verfügung bezüglich der Nichtbeförderung streitig. Das Bezirksgericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sein Begehren um Weiterbeschäftigung zurückgezogen, da er eine andere Arbeitsstelle habe antreten können; demnach bestehe kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über die Nichtbeförderung. Die Vorinstanz hat den dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen.
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2.3. Dass eine Angelegenheit der Gleichstellung der Geschlechter gegeben wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies offensichtlich der Fall. Weiter ist der erforderliche Streitwert nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Denn es ist nicht ersichtlich, welche finanziellen Vorteile er aus der Beförderung zum Gerichtsschreiber zu ziehen vermöchte, nachdem er in dieser Funktion nicht angestellt war und sein Gesuch um Weiterbeschäftigung zurückgezogen hat. Auch liegt offensichtlich kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, so dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist.
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3. Auf die Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG eingetreten werden. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse (vgl. dazu Art. 115 lit. b BGG) der Beschwerdeführer an der verfügungsmässigen Feststellung der (Nicht-) Beförderung zum Gerichtsschreiber hätte, wenn er eine entsprechende Stelle weder antreten will noch mangels offener Stellen beim Bezirksgericht antreten kann. Zwar besteht die (theoretische) Möglichkeit dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht oder einem anderen Gericht sich als Gerichtsschreiber bewerben wird. Dies wird aber weder (substantiiert) geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise darauf aus den Akten.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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