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Informationen zum Dokument  BGer 2C_631/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_631/2014 vom 22.06.2015
 
{T 0/2}
 
2C_631/2014
 
 
Urteil vom 22. Juni 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Mai 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Jahrgang 1976) ist kosovarischer Staatsbürger. Im April 1999 heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte, aus Bangladesh stammende B.________ (Jahrgang 1976), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn C.________ (Jahrgang 2002).
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B.
 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern diesen Entscheid.
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C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2014 beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 30. Juni 2014 sei kostenfällig aufzuheben. Des Weiteren beantragt er im Wesentlichen die Wiedererteilung seiner Aufenthaltsbewilligung und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren und für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung zu gewähren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge gestützt auf das Zusammenwohnen mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau über einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG; Art. 14 BV; Art. 8 EMRK). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann ( MÜNCH/LUCZAK, Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, N. 2.69). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen, weshalb ihm gestützt auf Art. 43 AuG, Art. 14 BV und Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zustehe. Er pflege zudem im Rahmen der Ausübung eines Besuchsrechts eine sehr enge Beziehung zu seinem in einer Pflegefamilie aufwachsenden Sohn, weshalb er sich in jedem Fall auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie sein durch das Menschenrecht auf Schutz des Privatlebens und der Familie begründetes Privatinteresse an einem Verbleib in der Schweiz in Anbetracht des langen Zeitraums seit der begangenen Straftat, seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse und die günstige Prognose nicht höher gewichtet habe als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, Bundesrecht und Art. 8 Ziff. 2 EMRK verletzt. Auch die Gesundheitssituation der Ehefrau (Schizophrenie), welche nicht für den gemeinsamen Sohn sorgen könne, hätte durch die Vorinstanz in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen.
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2.1. Gemäss Art. 43 AuG hat der ausländische Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit ihr zusammen wohnt. Dieser Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöscht, wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 lit. b AuG) oder einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. deren Gefährdung (Art. 62 lit. c AuG) widerrufen.
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2.2. Die Beendigung des Aufenthalts muss jedoch auch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV). Die zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nach innerstaatlichem Recht anzuwendenden Kriterien stimmen grundsätzlich mit denjenigen überein, welche gemäss der Menschenrechtskonvention (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zur Anwendung gelangen (Urteile 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme kann nachfolgend in einem Schritt durchgeführt werden.
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Erwägung 3
 
3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat (Urteil des EGMR 
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3.2. Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung aber auch der 
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3.3. Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der 
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Erwägung 4
 
4.1. Auszugehen ist davon, dass das bis anhin gepflegte 
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4.1.1. Nach der unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) wohnte der Beschwerdeführer zumindest bis kurz vor Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils nicht mehr mit seiner niederlassungsberechtigten Ehegattin zusammen. Er kümmerte sich jedoch während des Getrenntlebens um seine psychisch kranke Ehefrau und nahm ihr gegenüber faktisch die Rolle des Beistandes oder Vormundes ein, dessen sie ohne ihn bedurft hätte.
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4.1.2. Berufen kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Vater von C.________. Anders als bei partnerschaftlichen Beziehungen ist bei der Beziehung zwischen Kindern und Eltern nicht auf die tatsächlich gelebte Gemeinschaft abzustellen; die familiäre Beziehung besteht bereits auf Grund der Geburt und kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen als nicht mehr existent bezeichnet werden (zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK BGE 133 II 6 E. 6.2.1 S. 25, unter Verweis auf das Urteil des EGMR 
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4.2. Zu berücksichtigen in der Interessenabwägung sind weiter die Beziehungen, die der Beschwerdeführer zum Aufnahmestaat bzw. zu seinem Heimatstaat unterhält. Er ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und hat hier zweimal einen sechsmonatigen Kurs als Automechaniker absolviert sowie eine Anlehre als Koch abgeschlossen. Zeitweilig musste er durch wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt werden. Per Dezember 2008 lagen gegen ihn Betreibungen für ausstehende Forderungen in der Höhe von Fr. 56'422.60 und 42 Verlustscheine im Betrag von Fr. 57'174.60 vor. Eine besondere gesellschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse wurde nicht geltend gemacht. Im Kosovo hat der Beschwerdeführer hingegen während acht Jahren die Grundschule und vier Jahren ein Gymnasium besucht und dabei sehr gute Noten erzielt.
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4.3. Negativ ins Gewicht fällt insbesondere das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers. Er hat sich zwischen Juni und August 2007 während rund drei Wochen aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel beteiligt; im August 2007 beförderte er zudem 4.5 kg Heroin. Für diese Delikte wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesgericht stuft - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Auffassung - das öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung eines Drogenhändlers als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34, mit zahlreichen Hinweisen). Sein Verhalten kann nicht als tadellos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewertet werden (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 151 f.; Urteil 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.3.3, E. 4.4.1).
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4.4. Im Ergebnis entspricht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers einem fairen Ausgleich zwischen den öffentlichen und seinen privaten Interessen. Die begangenen Drogendelikte begründen ein gewichtiges Interesse an seiner Ausreise. Der weitere Aufenthalt der Ehefrau und des Sohnes in der Schweiz wird durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht in Frage gestellt: Der Beschwerdeführer lebte und lebt weiterhin zumindest von seinem Sohn getrennt; seine Ausreise führt demnach auch nicht zu einer grundlegenden Veränderung in seinen bis anhin gelebten Familienverhältnissen. Er ist zudem weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht besonders stark mit der Schweiz verbunden, hat jedoch im Kosovo eine gute Schulbildung absolviert, was ihm eine erneute Integration in seinen Heimatstaat erleichtern wird. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden. Nach der detaillierten Begründung, insbesondere der Interessenabwägung, im vorinstanzlichen Entscheid hatte die Beschwerde an das Bundesgericht keine ernsthafte Aussichten auf Erfolg. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt keine vom angefochtenen Urteil abweichende Neuverlegung der Kosten und insbesondere nicht die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren, weshalb auch dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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