BGer 5A_492/2015 | |||
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BGer 5A_492/2015 vom 22.06.2015 | |
{T 0/2}
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5A_492/2015
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Urteil vom 22. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach am 8. Mai 2015 erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls) am 2. Juni 2015 um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ersucht und Rechtsvorschlag erhoben, als Wiederherstellungsgrund behaupte er Krankheit vom 18. bis 25. Mai sowie Auslandabwesenheit vom 27. bis 29. Mai, die Krankheit sei indessen durch ärztliches Zeugnis nur für die Zeit vom 18. bis und mit 22. Mai belegt, die Frist zur Einreichung eines begründeten Wiederherstellungsgesuchs (Art. 33 Abs. 4 SchKG) habe (entsprechend der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist) somit am 1. Juni 2015 (Montag) geendet, an der Verspätung des (am 2. Juni eingereichten) Wiederherstellungsgesuchs ändere auch die (durch einen "Travel-itinerary" belegte) Auslandabwesenheit nichts, weil einerseits diese Verhinderung nicht unvorhersehbar gewesen sei und weil anderseits weder ersichtlich sei noch begründet werde, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Auslandabwesenheit an der Fristeinhaltung gehindert worden wäre,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, im Gegensatz zum vor Obergericht eingereichten Arztzeugnis eine krankheitsbedingte Verhinderung bis zum 25. Mai 2015 zu behaupten und für die Folgezeit "ausserordentliche Arbeitsüberlastung" geltend zu machen, zumal es wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin ausgeschlossen ist, die Sachvorbringen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren zu ergänzen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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