BGer 8C_77/2015 | |||
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BGer 8C_77/2015 vom 23.06.2015 | |
{T 0/2}
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8C_77/2015
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Urteil vom 23. Juni 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialamt des Kantons Zürich, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1983 geborene A.________, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27. November 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 23. Dezember 2008 wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen und im Rahmen der ersten Unterbringungsphase im Durchgangszentrum C.________ untergebracht. Für die zweite Unterbringungsphase wurde er der Gemeinde D.________ zugewiesen. Nachdem er auf den 1. Juli 2010 eine Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können, wurde er auf diesen Zeitpunkt von der Asylfürsorge abgelöst. Am 31. Oktober 2010 zog er nach E.________.
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Mit Verfügung vom 23. November 2009 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Entscheid vom 23. Dezember 2011). Das BFM forderte A.________, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden war, mit Schreiben vom 5. Januar 2012 auf, die Schweiz bis Ende Januar 2012 zu verlassen. Es teilte ihm zugleich mit, dass er mit Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids von der Sozialhilfe gemäss Asylgesetz ausgeschlossen werde. A.________ reichte in der Folge gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid Beschwerde beim United Nations Committee against Torture (UNO-Ausschuss gegen Folter) ein. Der Vollzug der Wegweisung wurde deshalb am 1. März 2012 ausgesetzt.
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Das Sozialamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Sozialamt) informierte am 11. Januar 2012 die Gemeindeverwaltung E.________ über die Abweisung des Asylgesuchs. Sollte A.________ Sozialhilfe beantragen, stehe ihm lediglich noch ein Anspruch auf Nothilfe zu. Die Asylkoordination E.________ teilte dem Sozialamt am 14. Februar 2012 mit, A.________ habe seine Arbeitsstelle auf Ende Januar 2012 aufgeben müssen. Da sie für ihn kein Bett frei habe, sei er notfallmässig in der Unterkunft der Gemeinde F.________ platziert worden.
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A.b. Am 10. September 2013 wies das Sozialamt A.________ zwecks Gewährung der Nothilfe per 1. Oktober 2013 der Notunterkunft G.________ zu (Verfügung vom 8. Oktober 2013). Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2014 in der Hauptsache ab.
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A.c. Nachdem die Notunterkunft G.________ in ein Durchgangszentrum für Asylsuchende umgewandelt worden war, wiesen die Behörden A.________ am 1. September 2014 der Notunterkunft H.________ zu. Per 16. Januar 2015 wurde er als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist dem Sozialamt nicht bekannt.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, an welches A.________ im Anschluss an den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2014 mittels Beschwerde gelangt war, hiess diese, soweit die Abweisung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betreffend, gut, wies das Rechtsmittel im Übrigen jedoch ab (Entscheid vom 4. Dezember 2014 )
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2013 Nothilfe im Betrag Fr. 13.20 pro Tag (abzüglich des seit 1. Oktober 2013 bereits erhaltenen Nothilfegeldes von Fr. 8.50 pro Tag) auszurichten, eventualiter sei der ihm zustehende Nothilfebetrag monatlich auszurichten, subeventualiter sei festzustellen, dass der ihm zustehende Anspruch auf Nothilfe bei einem verpassten Auszahlungstermin nicht verwirke und in der Folge rückwirkend vergütet werde, subsubeventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm der Abschluss eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens anzuzeigen und es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Vorinstanz und Sozialamt schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dazu liess sich A.________ in der Folge vernehmen.
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D. Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 30; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; je mit Hinweisen; Urteile 8C_57/2015 vom 24. April 2015 E. 1 und 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.1).
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2. Der Beschwerdeführer ist per 16. Januar 2015 - und damit vor letztinstanzlicher Beschwerdeeinreichung vom 30. Januar 2015 - als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Als Folge davon verfügt er aktuell unbestrittenermassen wiederum über einen Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] in Verbindung mit Art. 80 - 84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 3 Abs. 2 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312] und die im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK] erstellten Tabellen zu den kantonalen Leistungen im Asylbereich [www.sodk.ch/fachbereiche/migration/sozialhilfe-und-nothilfe-im-asylbereich/]; ferner Urteil 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.1.2 und 3.1.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die bezüglich Höhe und Auszahlungsmodus der ausgerichteten Nothilfe gerügten Punkten beträfen auch die derzeit gewährte wirtschaftliche Unterstützung. Der Beschwerdeführer begründet sein aktuelles Interesse an der Nachforderung von Nothilfe für den vorangehenden Zeitraum ab 1. Oktober 2013 vielmehr im Wesentlichen mit einem rückwirkenden Anspruch auf existenzielle Leistungen, welche ihm vor der vorläufigen Aufnahme durch gegen die Menschenwürde verstossendes, willkürliches Verhalten der Behörden vorenthalten worden seien.
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3.2. Er beruft sich in diesem Zusammenhang schwergewichtig auf Art. 12 BV. Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips hat der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1 S. 313 mit Hinweisen; Urteil 8C_57/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2).
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3.2.1. Wie hievor erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer seit dem 16. Januar 2015 über den Status eines vorläufig Aufgenommenen und kann daher Sozialhilfeleistungen beanspruchen. Eine aktuelle Notlage, wie sie Art. 12 BV voraussetzt, besteht folglich nicht und wird auch nicht geltend gemacht. Die Nothilfe hat nach dem Bedarfsdeckungsprinzip das tatsächlich zum Überleben Notwendige in der Gegenwart (so lange die Notlage anhält) abzudecken, weshalb für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Leistungen nachgefordert werden können (Urteil 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Es fehlt damit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse, nachträglich Nothilfe einzufordern. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands, die gewährte Hilfe sei zu tief ausgefallen. Überdies vermöchten weder eine entsprechende Feststellung noch die nachträgliche Ausrichtung von zusätzlicher Nothilfe oder eine Änderung des beanstandeten Auszahlungsmodus eine allfällige Notlage im fraglichen Zeitraum zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hat demnach kein praktisches Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe.
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3.2.2. Daran ändert entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass die vorläufige Aufnahme allenfalls wieder aufgehoben und er "eines Tages wiederum dem Nothilferegime des Kantons Zürich unterstehen" könnte. Obwohl die vorläufige Aufnahme grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann (Art. 84 f. AuG), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft in eine analoge Situation geraten wird, wie sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung noch bestanden hatte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen in analogen Fällen nie dem Bundesgericht unterbreitet werden könnten. Ebenso wenig lässt der Hinweis auf derzeitige politische Bestrebungen, wonach die Sozialhilfe der vorläufig Aufgenommenen sowie der Asylbewerber auf das Niveau der Nothilfe gekürzt werden soll, einen anderen Schluss zu. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse, weil sich die gestellten Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, rechtfertigt sich daher nicht. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, worin die grundsätzliche Bedeutung der Fragestellung bestehen soll, die eine unmittelbare Beantwortung im öffentlichen Interesse indizierte.
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4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 4. Mai 2015 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Juni 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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