BGer 2C_335/2015 | |||
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BGer 2C_335/2015 vom 24.06.2015 | |
{T 0/2}
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2C_335/2015
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Urteil vom 24. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Herrn B.________,
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gegen
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Abteilung Migration des Kantons Glarus,
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Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 26. März 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. April 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. März 2015 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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in die Verfügung vom 28. April 2015, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- oder zur Einreichung eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der am 20. Mai 2015 ablaufenden Zahlungsfrist aufgefordert worden ist,
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in die Verfügungen vom 28. Mai 2015, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und in die (dessen Vertreter am 5. Juni 2015 zugegangene) Verfügung vom 3. Juni 2015, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. Juni 2015 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
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in Erwägung, | |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 28. April 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- auch innert der (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 15. Juni 2015 angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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